Überblick zur Taxonomie-VO
Überblick zur Taxonomie-VO
Die EU-Taxonomie soll den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft fördern und die Ziele des Green Deal unterstützen. Seit Januar 2022 haben die EU-Vorgaben die Offenlegungspflichten für viele Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer erweitert. Ziel ist es, eine einheitliche Bewertung nachhaltiger Aktivitäten innerhalb der EU zu ermöglichen. Hier finden Sie einen umfassenden Überblick über unsere Dienstleistungen und Lösungen im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie.
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Die Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-Verordnung“) gilt bisher für alle Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, sowie für Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung gemäß der Non-financial Reporting Directive (NFRD) verpflichtet sind.
Durch die Anwendung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ab 2025 wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erweitert. Dies betrifft:
- Große Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- Eine Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. €
- Einen Nettoumsatz von mindestens 50 Mio. €
- Mindestens 250 Beschäftigte
- Ab 2026: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von öffentlichem Interesse sind, sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsgesellschaften
- Ab 2028: Alle Nicht-EU-Unternehmen mit einer Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU, die bestimmte Kriterien erfüllen
Was beinhaltet die Taxonomie-Verordnung?
Die EU-Taxonomie legt fest, ob die wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens als nachhaltig einzustufen sind und einen Beitrag zu den sechs Umweltzielen leisten. Diese Umweltziele sind:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Ein zentraler Aspekt der Taxonomie-Verordnung ist das „Do No Significant Harm“-Prinzip (DNSH). Dieses Prinzip verlangt, dass eine Investition nicht nur mindestens eines der Umweltziele fördert, sondern auch keines der anderen Ziele erheblich beeinträchtigt. Zudem müssen soziale Mindeststandards eingehalten werden.
Funktionsweise der EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie unterscheidet zwischen Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen, die ein dreistufiges Verfahren durchlaufen:
-
Taxonomiefähigkeit („Eligibility“)
In dieser Phase wird ermittelt, welche Aktivitäten eines Unternehmens in der EU-Taxonomie gelistet sind und potenziell positiv auf die Umweltziele wirken können. Dies umfasst wirtschaftliche Aktivitäten in 19 Makrosektoren. -
Taxonomiekonformität („Alignment“)
In dieser Phase wird bewertet, ob die taxonomiefähigen Aktivitäten tatsächlich die Umweltziele fördern, keine anderen Ziele erheblich beeinträchtigen (DNSH-Prinzip) und soziale Mindeststandards erfüllen. Dazu gehören die OECD-Leitsätze, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die ILO-Kernarbeitsnormen. -
Berechnung der Taxonomie-KPIs
Nach der Identifikation der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Aktivitäten müssen die damit verbundenen Umsätze (Turnover), Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) veröffentlicht werden. Diese Kennzahlen verdeutlichen den Beitrag des Unternehmens zu den Nachhaltigkeitszielen der EU.
Unterstützung bei der Umsetzung
Unternehmen erhalten Unterstützung in allen Phasen der Umsetzung der EU-Taxonomie. Dies beginnt mit der Anforderungsanalyse und der Projektplanung, gefolgt von der Analyse der relevanten Kriterien und des Anpassungsbedarfs für Daten, Systeme und Prozesse. Schließlich erfolgt die Implementierung und die umfassende Berichterstattung, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden