5.000 Euro Schmerzensgeld wegen ethnisch diskriminierendem Foto
14. Juni 2021 | IT- und Datenschutzrecht
Das Arbeitsgericht Münster sprach einer klagenden Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu (Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20).
Sachverhalt
Hintergrund war eine gerichtliche Auseinandersetzung über ein von der beklagten Universität veröffentlichtes Foto, welches ohne die erforderliche schriftliche Einwilligung der klagenden Arbeitnehmerin in Werbebroschüren genutzt wurde. Problematisch war an dem Foto, dass es gezielt die ethnische Herkunft und die Hautfarbe der Arbeitnehmerin in den Vordergrund stellte, um für die Internationalität der beklagten Universität zu werben.
Die Arbeitnehmerin hatte der Verwendung eines Fotos von ihr zu diesem Zweck aber nie zugestimmt, da insbesondere ihre ausgeübte Tätigkeit keinerlei internationale Komponente aufweist. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG sowie gegen § 22 S. 1 KUG und sprach der klagenden Arbeitnehmerin folglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu.
Hautfarbe im Vordergrund
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Foto der Arbeitnehmerin in der Broschüre werbend genutzt wurde, um auf die Internationalität der Universität hinzuweisen. Das Foto sollte den Eindruck vermitteln, dass Menschen jeglicher Herkunft an der Universität lehren und lernen. Um diese Intention besonders plakativ darzustellen, sollte das Foto der Klägerin wegen ihrer dunklen Hautfarbe veröffentlicht werden. Auf diese Weise wurde ihre ethnische Herkunft als zentrale Aussage in Vordergrund gerückt.
Schriftliche Einwilligung erforderlich
Das Gericht sah eine schriftliche Einwilligung der Klägerin für die bezweckte Veröffentlichung des Fotos nach § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG sowie nach § 22 S. 1 KUG für notwendig an. In dieser hätte sie nämlich über den Zweck der Datenverarbeitung und das bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt werden müssen. Das Gericht verwies diesbezüglich auch auf die verfassungskonforme Auslegung des § 22 KUG, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwingend vorgenommen werden müsse. Entsprechend hätte die Einwilligung auch in Schriftform erfolgen müssen. Ein Ausschluss der schriftlichen Einwilligung nach § 23 KUG kam nach Auffassung des Gerichts auch nicht in Betracht, da die Mitarbeiterin nicht nur untergeordnet auf dem Foto zu sehen sei, sondern zentral.
Ein Bruttomonatsgehalt als Schmerzensgeld angemessen
Das Gericht sah dabei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro als angemessen an. Dies entspreche etwa einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin. Die ursprünglich geforderten 10.000 Euro wies das Gericht jedoch zurück, da unter anderem keine weiteren sozialen Nachteile zu befürchten gewesen seien.
Fazit
Bislang waren die Gerichte bei der Verurteilung zu Schmerzensgeldern im datenschutzrechtlichen Kontext eher zurückhaltend. Dies lag insbesondere daran, weil die Kläger die durch den Datenschutzverstoß eingetretenen Folgen, wie soziale oder wirtschaftliche Nachteile, zumeist nur schwerlich beweisen konnten. Das könnte sich mit diesem Urteil – zumindest im arbeitsrechtlichen Kontext – ändern. Es steht jedenfalls zu vermuten, dass von diesem Urteil eine gewisse Signalwirkung ausgeht. Auch die deutliche Bezugnahme auf die Höhe eines Bruttomonatslohns ist neu.
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