Änderungen und Konkretisierung der Vorgaben zum Erlaubnisverfahren für AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 22 KAGB
26. September 2025 | Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrecht
Die BaFin hat jüngst den Entwurf für eine umfassend überarbeitete Fassung ihres „Merkblatts zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 22 KAGB“ zur Konsultation gestellt (im Folgenden „Merkblatt“). Ziel dieser Novelle ist laut eigener Aussage der Aufsicht „eine Erleichterung und Beschleunigung von Erlaubnisverfahren” für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (im Folgenden „KVGs“). Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Auswahl der wichtigsten Anpassungen vor.
1. Nachweis über Kapitalanforderungen
Der Nachweis über das nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 KAGB erforderliche Anfangskapital soll zukünftig bei neu gegründeten Gesellschaften – neben der bestehenden Nachweismöglichkeit mittels Bankbestätigung – auf entsprechendes Verlangen der BaFin auch anhand einer aktuellen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erbringen sein. Bei bestehenden Gesellschaften soll der Nachweis sogar standardmäßig über eine solche Wirtschaftsprüferbestätigung geführt werden (so Ziffer A)1.Buchstabe a) Merkblatt)).
Ferner soll zukünftig bei bestehenden Gesellschaften der Nachweis, dass neben dem Anfangskapital zusätzliche Eigenmittel vorhanden sind, die mit Blick auf die nach § 25 Abs. 4 S. 1 KAGB gebotene Kosten-Eigenmittel-Relation (über das Anfangskapital hinaus) erforderlich sind, über eine Wirtschaftsprüferbestätigung geführt werden (Ziffer A)1.Buchstabe c) Merkblatt). Das gleiche gilt für den Nachweis von zusätzlichen Eigenmitteln für die Abdeckung
von Risiken durch Altersvorsorgeverträge nach § 25 Abs. 5 KAGB (Ziffer A)1.Buchstabe d) Merkblatt),
von potenziellen Berufshaftungsrisiken nach § 25 Abs. 6 KAGB (Ziffer A)1.Buchstabe e) Merkblatt), sowie
von Risiken aufgrund der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 KAGB (Ziffer A)1.Buchstabe f) Merkblatt).
2. Vorgaben an Geschäftsleiter
Im Hinblick auf die Vorgaben an die Geschäftsleiter der KVG präzisiert Ziffer A)2. Merkblatt nunmehr, dass die Gesellschaft von den mindestens erforderlichen zwei Geschäftsleitern (vgl. § 23 Nr. 2 KAGB) je einen für den Bereich Portfoliomanagement und einen für den Bereich Risikomanagement zu bestellen hat. Die Geschäftsleiter müssen zudem grundsätzlich jeweils in Vollzeit zur Verfügung stehen (Ziffer A)4. Merkblatt). Abweichungen hiervon sind individuell mit der BaFin abzustimmen.
Bezüglich der Überprüfung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sieht Ziffer A)4. Merkblatt klarstellend vor, dass der Grundsatz der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung – wie auch in Abschnitt 3 KAMaRisk gefordert – zu berücksichtigen ist. Dieser besagt, dass alle Geschäftsleiter gemeinsam – unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung – für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich sind. Daneben müssen alle Geschäftsleiter über ein Grundverständnis im Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie der Regulatorik einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verfügen. Das Vorhandensein dieser Grundkenntnisse ist durch einen substantiierten Nachweis theoretischer und/oder praktischer Kenntnisse darzulegen, beispielsweise durch einen Tätigkeits- oder Schulungsnachweis.
Sieht der Erlaubnisantrag die Verwaltung spezifischer Vermögensgegenstände vor, solle der Schwerpunkt der Prüfung der fachlichen Eignung für den Bereich Portfoliomanagement eines Geschäftsleiters einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auf der Prüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse bezüglich der jeweils beantragten Vermögensgegenstände liegen. Der Lebenslauf des Geschäftsleiters muss daher für jeden vom Erlaubnisumfang umfassten Vermögensgegenstand die entsprechenden Kenntnisse darstellen. Werden mehrere Geschäftsleiter für den Bereich Portfoliomanagement bestellt, soll es möglich sein, die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsleiter auf einzelne Vermögensgegenstände zu begrenzen. In diesem Fall wäre der Nachweis der Kenntnisse bezüglich der jeweils verantworteten Vermögensgegenstände ausreichend, was im Organigramm der Gesellschaft nachvollziehbar darzustellen ist.
Ferner weist die BaFin darauf hin, dass die bei registrierten KVGs gesammelten Kenntnisse unter Umständen nicht als hinreichend für die Geschäftsleiterposition in einer vollerlaubten KVG eingestuft werden. Dies gelte insbesondere für den Bereich des Risikomanagements, da Risikomanagementprozesse in einer lediglich registrierten KVG in aller Regel nicht in dem Umfang etabliert sind, wie er für eine voll lizensierte KVG erforderlich ist.
Mit Blick auf die Anforderungen an Geschäftsleiter fixiert die BaFin im Merkblatt schließlich die dringende Empfehlung, sich frühzeitig mit der Aufsicht hinsichtlich der Eignung potenzieller Kandidaten abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Abstimmung der Eignung der Geschäftsleiterkandidaten für die Bereiche Portfoliomanagement und Risikomanagement bereits vor Stellung eines Erlaubnisantrags möglich ist.
3. Informationen zu beteiligten Inhabern
Eine ergänzende Anforderung im Rahmen des Erlaubnisantrags ist nunmehr das Erfordernis einer Benennung und Beibringung von Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von mittelbaren Inhabern bedeutender Beteiligungen an der KVG nach Ziffer A.5. Merkblatt. Ferner sollen für (unmittelbare oder mittelbare) Inhaber bedeutender Beteiligungen, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind, entsprechende Zuverlässigkeitsangaben zu deren Geschäftsführern sowie zu deren Gesellschaftern zu machen sein. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei den Geschäftsführern und Gesellschaftern wiederum um Gesellschaften handelt.
4. Geschäftsplan
Für den Inhalt des dem Erlaubnisantrag nach § 22 Abs. 1 Nr. 7 KAGB beizufügenden Geschäftsplans sieht das Merkblatt verschiedene Konkretisierungen vor. So etwa bezüglich der Darstellung der geplanten Geschäftstätigkeit, die nach Maßgabe von Ziffer A)7.Buchstabe b) insbesondere folgenden Angaben umfassen sollen:
Die Angabe potenzieller Anleger,
das geplante Geschäftsvolumen (d.h. das Investmentvermögen und die angestrebten AuM),
Anschriften und ggf. weitere Kontaktdaten der Gesellschaft und der Geschäftsleiter,
den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
etwaig durchgeführte Marktforschung, und
im Falle von Spezial-AIFs zusätzliche Informationen zu Gesprächen mit potenziellen Anlegern.
Darüber hinaus soll der Geschäftsplan nach Ziffer A)7. Buchstabe c) Merkblatt eine nachvollziehbare Darstellung der Geschäftsorganisation einschließlich folgender Angaben enthalten:
- Anzahl der Beschäftigten, mit denen der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden soll,
- etwaige Nutzung von Ressourcen der Muttergesellschaft,
- Absicht der Errichtung von Zweigniederlassungen (im Ausland),
- Absicht der Teilnahme am grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr (ohne Errichtung von Zweigniederlassungen), und
- IT-Ausstattung.
Schließlich soll der Geschäftsplan auch eine Darstellung der geplanten Einrichtung interner Kontrollverfahren (Ziffer A)7. Buchstabe d) Merkblatt), die Aufstellung eines Revisionsplans unter Risikogesichtspunkten für die ersten drei Geschäftsjahre (Ziffer A)7. Buchstabe e) Merkblatt) sowie ein Organigramm der Gesellschaft, welches u.a. die Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung und die vollständige funktionale Trennung von Portfoliomanagement und Risikomanagement bis auf Ebene der Geschäftsführung darlegt (Ziffer A)7. Buchstabe f) Merkblatt), beinhalten.
Besteht für die Gesellschaft bereits eine Registrierung, hat die KVG alle AIF anzugeben, die im Rahmen der beantragten Erlaubnis weiterhin verwaltet werden sollen. Für bereits im Vertrieb befindliche AIF ist zu beachten, dass die entsprechenden Vertriebsanzeigen frühzeitig einzureichen sind, damit die Vertriebsgestattung rechtzeitig vorliegt und keine Vertriebsunterbrechung eintritt.
Investmentgesellschaften, die übernommen werden sollen und bislang in der Rechtsform der GmbH & Co. KG oder AG verwaltet wurden, sind noch vor Erlaubniserteilung auf eine Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) oder eine Investmentaktiengesellschaft (InvAG) umzustellen. Geschlossene AIF anderer Rechtsformen darf eine KVG im Rahmen einer Erlaubnis nicht verwalten. Die könnte ggf. für sog. „Altfonds“, die vor Inkrafttreten des KAGB im Jahr 2013 aufgelegt wurden, relevant sein. Bis dato war es üblich, dass Altfonds in der bisherigen, unregulierten Form in die KVG-Verwaltung übernommen wurden. Für den Fall, dass eine bisher nicht über eine Erlaubnis verfügende KVG solche Altfonds auch nach Erlaubniserteilung verwalten will, wäre entsprechende Rechtsformanpassung zwingend.
5. Angaben zum Unternehmensgegenstand
Für die Formulierung des in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag einer KVG festgelegten Unternehmensgegenstands konkretisiert Ziffer A.12. Merkblatt die Erwartungshaltung der Finanzaufsicht. Sofern die KVG geschlossene Publikums-AIF oder Spezial-AIF verwaltet, soll sich der Unternehmensgegenstand erkennbar am Katalog der Vermögensgegenstände nach § 261 KAGB orientieren. Die Vermögensgegenstände, in die investiert wird, sind im Einzelnen aufzuführen, und zwar auch dann, wenn es sich um die Verwaltung von Spezial-AIF handelt. Soweit Zweckgesellschaften nach § 261 Abs. Nr. 3 KAGB oder Zielfonds nach § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB verwaltet werden sollen, ist im Unternehmensgegenstand im Wege einer Durchschau auf die von der Zweckgesellschaft oder den Zielfonds gehaltenen Vermögensgegenstände ausdrücklich Bezug zu nehmen.
Vor dem Hintergrund der diffizilen Anforderungen empfiehlt es sich, den Unternehmensgegenstand bereits vor dem Erlaubnisverfahren mit der BaFin abzustimmen.
6. Auslagerung des Risiko- bzw. Portfoliomanagements
Schließlich schärft die BaFin mit Blick auf die Grenzen der zulässigen Auslagerung von Tätigkeiten durch die KVG nach § 36 Abs. 5 KAGB i.V.m. Art. 82 AIFM-Level 2 Verordnung die von ihr vertretenen Anforderungen an einer vollständigen Auslagerung des Risiko- oder des Portfoliomanagements in Ziffer B.2. Merkblatt nach. So habe die KVG trotz vollständigem Outsourcing die Pflicht, bis einschließlich zur Ebene der Geschäftsleitung die entsprechende fachliche Expertise unter Einhaltung des Prinzips der Funktionstrennung vorzuhalten. Insbesondere soll ein Geschäftsleiter mit fachlicher Eignung bestellt werden, der die ausgelagerten Tätigkeiten regelmäßig kontrolliert und ggf. auch wieder in die KVG eingliedern kann.
Bewertung und Ausblick
Trotz der von der BaFin angekündigten Ziele, das Erlaubnisverfahren für Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erleichtern und zu beschleunigen, zeigen die geplanten Änderungen des Merkblatts in der Praxis ein eher gegenteiliges Bild: Zwar sorgen die umfangreichen Konkretisierungen und Erläuterungen für mehr Klarheit hinsichtlich der Erwartungen der Aufsicht und können dadurch punktuell zur Verfahrensbeschleunigung beitragen. Eine tatsächliche Erleichterung der Anforderungen für Antragsteller lässt sich daraus gleichwohl kaum ableiten. Vielmehr verschärft die BaFin an mehreren Stellen die Voraussetzungen, etwa durch zusätzliche Offenlegungspflichten für mittelbar beteiligte Inhaber bedeutender Beteiligungen oder durch ggf. erforderliche Umstrukturierung von Altfonds. Insgesamt führen die vorgeschlagenen Änderungen daher weniger zu einem vereinfachten als vielmehr zu einem konkreter bestimmten Erlaubnisverfahren, das eine dezidierte Vorbereitung der Antragsteller erfordert.
Abzuwarten bleibt, ob die Novelle des Merkblatts in dieser Form in Kraft treten wird oder ob auf Basis von Stellungnahmen von Branchenvertretern noch Anpassungen – insbesondere mit Blick auf tatsächliche Vereinfachungen des Erlaubnisverfahrens – vorgenommen werden. Das Konsultationsverfahren läuft noch bis zum 30.September 2025.