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Aktuelles zum Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

11. Juli 2017   |   Vertragsrecht

Abmahnungen drohen – Informationspflichten für Unternehmer bei (absehbaren) Streitigkeiten.

Seit dem 01.02.2017 findet das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) Anwendung für alle außergerichtlichen Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Neu ist, dass nun auch (Klein-)Unternehmer Verbraucher bei sich anbahnenden Streitigkeiten nach dem VSBG informieren müssen. Der Hinweis auf die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren darf daher in keinem potenziell streitigen Schreiben an den Verbraucher mehr fehlen.

Umfassende Anwendung bei (drohenden) Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher

Nach Einführung der Informationspflichten für Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten und Online-Händler im letzten Jahr ist der Anwendungsbereich mit dem VSBG nunmehr auch auf Kleinunternehmer bzw. solche, die keine Online-Verträge abschließen ausgeweitet worden. Auch dieses Gesetz ist auf eine europäische Richtlinie zurückzuführen, um die zahlreichen alternativen Streitbeilegungsverfahren, die innerhalb der EU Anwendung finden können, zu harmonisieren und den Verbraucher zu schützen. Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der Richtlinie den Anwendungsbereich von grenzüberschreitenden Sachverhalten gelöst und die Hinweispflichten auf nahezu alle Unternehmer erweitert.

Figur mit Waage

Umfang der Informationspflichten

Danach hat ein Unternehmer (also jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB) je nach Umfang seiner Tätigkeit unterschiedlich weit reichende Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG zu erfüllen.

  • Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten müssen auf ihrer Homepage oder in ihren AGB angeben, ob und in welchem Umfang sie an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnehmen.

  • Schließt der Unternehmer Online-Verträge ab, muss er auf die Europäische Online-Schlichtungs-Plattform verlinken.

  • Alle anderen Unternehmer müssen bei drohenden Streitigkeiten darauf hinweisen, ob und in welchem Umfang sie an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnehmen.

Die Vorgaben gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Verträgen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen, Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen und aus Arbeitsverträgen (§ 4 Abs. 2 VSBG).

Betroffen von den Hinweispflichten sind also nicht nur die klassischen Online-Händler, sondern jeder Unternehmer, sei es durch den Abschluss von Kaufverträgen, Werkverträgen oder auch Mietverträgen. Im Rahmen von Miet- oder Pachtverträgen ist von einem Unternehmer auszugehen, wenn er ca. 10 Wohnungen an Verbraucher vermietet. Zu beachten ist jedoch, dass es (noch) keine festen Grenzwerte zur Unternehmereigenschaft gibt.

Hinweis auf das Schlichtungsverfahren bei jeder sich anbahnenden Streitigkeit

Soweit sich kein Hinweis auf die Existenz oder die (Nicht-)Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren im Vertrag findet, ist der Unternehmer gehalten, in jedem Schreiben, das zu einer Streitigkeit führen könnte, auf das Verfahren, die zuständige Schlichtungsstelle und die Bereitschaft zur Teilnahme hinzuweisen. Das betrifft z.B. Kündigungsschreiben ebenso wie die Zurückweisung von Mängelrechten.

Kommt der Unternehmer dieser Hinweispflicht nicht nach, drohen Abmahnungen oder Unterlassungsklagen. Häufig sind diese mit hohen Vertragsstrafen verbunden.

Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens?

Noch ist das Verfahren relativ unbekannt. Es hat für den Verbraucher jedoch den Vorteil, dass für ihn keinerlei Kosten entstehen. Die Kosten trägt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Unternehmer. Daher ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren in Zukunft stärker beansprucht wird, da sich langwierige gerichtliche Verfahren unter Umständen vermeiden lassen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um ein freiwilliges Verfahren handelt und der Spruch der Schlichtungsstelle nicht bindend ist. Jede Seite kann daher diesen Spruch nochmals gerichtlich überprüfen lassen.

Eine genaue Prüfung der Unternehmereigenschaft ist daher unerlässlich, um unliebsame Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu vermeiden.


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