Arbeitsrechtliche Auswirkungen des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz (StaRUG)

04. Januar 2021   |   Arbeitsrecht

Am 01.01.2021 ist in Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie EU 2019/1023 das Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz  („StaRUG“) in Kraft getreten. Durch das StaRUG wurde erstmals ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren gesetzlich normiert, welches Unternehmen auch mit Blick auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie dienlich sein könnte. Es handelt sich um ein planbasiertes Sanierungsverfahren, welches es Unternehmen ermöglicht, eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzuführen, um sich zu restrukturieren und damit eine drohende Insolvenz abzuwenden.

Das StaRUG hat auch Auswirkungen auf die Rechtstellung der Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter, welche im Folgenden überblicksartig dargestellt werden sollen:

Leitgedanken der europäischen Restrukturierungsrichtlinie

In der europäischen Restrukturierungsrichtlinie werden insbesondere die Sicherung der Arbeitsplätze (Art. 4 Abs. 1 der Restrukturierungsrichtlinie) und die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmervertreterrechte (Art. 13 der Restrukturierungsrichtlinie) besonders hervorgehoben. Diese Vorgaben hatte der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu berücksichtigen. Die Marschroute musste daher lauten: Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter stärken, keinesfalls schwächen.

Auswirkungen eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens auf die Arbeitnehmer

Zunächst untersagt § 4 StaRUG Arbeitnehmerforderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis durch den Restrukturierungsplan zu regeln. Dies gilt auch für Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersvorsorge. Hierdurch werden sämtliche Arbeitnehmerforderungen aus dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren ausgenommen. Außerdem unterfallen Arbeitnehmerforderungen gemäß § 49 Abs. 2 S.1 StaRUG nicht der Vollstreckungs- und Verwertungssperre, sodass fällige und titulierte Forderungen weiterhin durch die Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden können. Erleichterungen im Hinblick auf Lösungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitsverhältnisse enthält das StaRUG nicht. Wird gem. § 93 StaRUG ein Gläubigerbeirat eingesetzt, können auch nicht planbetroffene Gläubiger, mithin auch Arbeitnehmer, vertreten sein.

Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte von Arbeitnehmervertretern 

Gemäß § 92 StaRUG bleiben die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz durch das StaRUG unberührt. Beinhaltet das Restrukturierungsvorhaben Maßnahmen oder Umstände, welche die Aufgaben, Rechte oder Befugnisse des Betriebsrats, des Wirtschaftsausschusses oder anderer Arbeitnehmervertretungsgremien und die Pflichten des Arbeitgebers diesen gegenüber betreffen, werden diese durch die Inanspruchnahme des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens in keiner Weise verkürzt. Die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte bleiben bestehen. Das StaRUG schafft indes keine neuen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung. Die Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisse richten sich nach den §§ 106 ff., 111 BetrVG. Im Falle eines Verstoßes drohen dem Arbeitgeber die gerichtliche Versagung der Planbestätigung sowie andere kollektivarbeitsrechtliche Sanktionen.

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