KSB-Team im Gespräch

Arbeitsrechtliche Gesetzesänderungen zum 01.01.2021

05. Januar 2021   |   Arbeitsrecht

Das Jahr 2021 bringt auch im Arbeitsrecht gleich eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen mit sich, die wir nachfolgend einmal kursorisch für Sie zusammengefasst haben:

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2021 9,50 Euro brutto je geleisteter Arbeitsstunde.  Der Betrag steigt zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro brutto und wird im Jahr 2022 weiter erhöht.

Insbesondere im Hinblick auf sog. „Mini-Jobs“ und Abrufarbeit im Sinne des § 12 Teilzeitbefristungsgesetz können sich für Arbeitgeber ungewünschte Nebenfolgen ergeben, wenn sich bei Ausgestaltung der Beschäftigung allein auf den Mindestlohn konzentriert wird. Mit der Lohnanhebung vermindert sich nämlich auch die maximale monatliche Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Überschreitet Arbeitnehmer die 450,00 Euro Grenze, hat dies sozialversicherungspflichtige Auswirkungen. Lesen Sie hierzu auch unseren früheren Beitrag zur Abrufbararbeit: https://www.ksb-intax.de/blog/essentielles-praxiswissen-im-zusammenhang-mit-sog-mini-jobs-auf-abruf/

Sonderregelungen bei Kurzarbeiter und Kurzarbeitergeld – Verlängerung bis zum 31.12.2021

Die coronabedingten Förderleistungen werden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies gilt für

  • die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sowie Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KuG), wobei dies nur für diejenigen Beschäftigten gilt, deren Anspruch auf KuG bis zum 31.03.2021 entstanden ist;
  • die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, sodass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt;
  • die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird ebenfalls verlängert, wenn die verleihenden Unternehmen bis zum 31.03.2021 mit der Einführung der Kurzarbeit begonnen haben;
  • die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse (Aufstockungszahlungen).

Zu den Sonderregelungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld lesen Sie auch unseren früheren Beitrag: https://www.ksb-intax.de/blog/coronaxxxiupdatearbeitsrecht-kurzarbeitergeldco/

Verlängerung der Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus 

Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitern ursprünglich nur bis zum 31.12.2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500,00 Euro zahlen. Die Auszahlungsfrist ist bis zum 30.06.2021 verlängert worden.

Verlängerung Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung

Die wegen der Corona-Krise neu geschaffene Sonderregelungen des § 129 BetrVG, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, eine Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, wurde bis zum 30.06.2021 verlängert. Ursprünglich war die Vorschrift bis zum 31.12.2020 befristet.

Wegfall der Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse

Die Pflicht bei Aufnahme bzw. Wechsel einer Beschäftigung dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform vorzulegen, ist entfallen. Der Beschäftigte muss beim Arbeitgeber nur noch seine Krankenkasse angeben. Eine Bestätigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft erfolgt durch ein elektronisches Meldeverfahren.

Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei Weiterbildung während Kurzarbeit

Bei der Weiterbildung während der Kurzarbeit wird die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 erstattet, wenn die Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen hat. Nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz setzt die Erstattung nicht mehr voraus, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, kann ebenfalls die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, wenn

  • die berufliche Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit begonnen hat,
  • die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
  • die Maßnahme und der Träger nach dem SGB III zugelassen sind.

Zudem werden Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit der Betriebsgröße erstattet.

Erhöhung der Entfernungspauschale sowie Einführung einer „Home-Office-Pauschale“

Ab diesem Jahr wird die Entfernungspauschale für Entfernungen, die über 20 km hinausgehen (also ab dem 21. Entfernungskilometer) um 0,05 Euro auf nunmehr 0,35 Euro pro Kilometer erhöht. Ab dem 01.01.2024 steigt der Betrag um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Kilometer. Arbeitnehmer können pauschal 5,00 Euro pro Home-Office-Tag, maximal 600,00 Euro pro Jahr für 2020 und 2021 geltend machen.

Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz

Am 01.01.2021 ist in Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie EU 2019/1023 das Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz  („StaRUG“) in Kraft getreten. Zu den Sonderregelungen lesen Sie auch unseren aktuellen Beitrag: https://www.ksb-intax.de/blog/arbeitsrechtliche-auswirkungen-vorinsolvenzlichen-sanierungsverfahrens-unternehmensstabilisierungs-restrukturierungsgesetz-starug/

Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!


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