„Aus der Stille ins Licht“ - Einführung eines Stiftungsregisters zum 1. Januar 2026

11. Juli 2025   |   Gesellschaftsrecht, Stiftungsrecht

Zum 1. Januar 2026 wird für Stiftungen das Stiftungsregister eingeführt. Im Ergebnis ist es vergleichbar mit dem Handelsregister für andere Gesellschaftsformen und wird Publizität und Transparenz schaffen. 

Wo wird das Stiftungsregister geführt werden?

Das Stiftungsregister wird von dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde elektronisch geführt werden (§ 1 (1) StiftRG). 

Wer muss sich in das Stiftungsregister eintragen lassen?

In das Stiftungsregister sind alle rechtfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen (§ 1 (1) StiftRG). Die Eintragung in das Stiftungsregister ist für Stiftungen verpflichtend. Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden (§ 82b (2) BGB). 

Wie erfolgt die Anmeldung zur Eintragung und welche Dokumente sind einzureichen?

Die Anmeldung der Eintragung ist von den Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich vorzunehmen und die Anmeldung öffentlich zu beglaubigen (§ 3 StiftRG). 

Der Anmeldung sind die Anerkennungsentscheidung sowie die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter jeweils in Abschrift beizufügen (§ 82b (2) BGB). Bei bestehenden Zweifeln der Echtheit dieser Dokumente, kann die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift verlangen (§ 3 (4) StiftRG). 

Was wird in das Stiftungsregister eingetragen?

Im Stiftungsregister sind unter anderem die folgenden Angaben eingetragen: Name, Sitz, Datum der Anerkennung; Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort der Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsmacht; Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort von besonderen Vertretern und deren Vertretungsmacht; nach Eintragung erfolgte Satzungsänderungen; Erlöschen, Auflösung, Aufhebung und Beendigung der Stiftung; Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Aufhebung von Insolvenzverfahren und Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort von Liquidatoren und deren Vertretungsmacht (§ 2 StiftRG). 

Was sind weitere Folgen der Eintragung?

Mit der Eintragung führt die Stiftung den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. „e. S.“. Bei der Verbrauchsstiftung lautet der Namenszusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ bzw. „e. VS.“ (§ 82c BGB). 

Wer kann in das Stiftungsregister Einsicht nehmen?

Die Einsichtnahme ist das Stiftungsregister sowie in die eingereichten Dokumente ist grundsätzlich jedermann gestattet (§ 15 StiftRG). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Zugang zu den Dokumenten aufgrund von (schwer nachzuweisenden) berechtigten Interessen der Stiftung oder Dritter beschränken oder ausgeschlossen wurde. 

Ab wann müssen die Eintragungen in das Stiftungsregister angemeldet werden?

Stiftungen sind ab dem 1. Januar 2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden (Art. 11 (1) des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts). Eine Ausnahme besteht für diejenigen Stiftungen, die bereits vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind. Diese müssen sich bis spätestens zum 31. Dezember 2026 zur Eintragung angemeldet haben (§ 20 (1) StiftRG). Die für die Anerkennung zuständige Landesbehörde wird der Registerbehörde nach dem 31. Dezember 2026 eine Liste mit den Stiftungen in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln. Diese Liste muss den Namen und Sitz der Stiftung wie eine ladungsfähige Anschrift enthalten (§20 (3) StiftRG). 

Welche Sanktionen drohen bei Nicht-Anmeldung?

Die Registerbehörde kann die Mitglieder des Vorstandes zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Anmeldung bzw. Einreichung von Dokumenten durch Zwangsgeld anhalten. Ein Zwangsgeld ist in der Regel zuvor anzudrohen und darf einen Betrag von EUR 1.000,00 nicht übersteigen (§ 14 StiftRG). 

Welche Behörden werden im Registerverfahren beteiligt?

Die für die Anerkennung der Stiftung zuständige Behörde hat der Registerbehörde die Errichtung der Stiftung sowie den Namen und den Sitz der Stiftung und die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen (§ 10 StiftRG). Umgekehrt teilt die Registerbehörde der für die Anerkennung zuständigen Landesbehörde mit, wenn eine Stiftung in das Register oder deren Erlöschen oder Beendigung eingetragen wurde. 

Ersetzt die Eintragung in das Stiftungsregister die Eintragung in weitere Register?

Das Stiftungsregister ersetzt nicht die Eintragung in andere Register wie z. B. das Transparenzregister. Diese Eintragungen sind weiterhin parallel zur Eintragung in das Stiftungsregister vorzunehmen. Bei der Umsetzung der Anmeldung zum Stiftungsregister unterstützen wir Sie gern!

Fazit

Auf bisher im Stillen wirkende Stiftungen kommt eine ggf. unerwünschte Publizität zu. Die zu vermehrten Kontakten/Förderanträge von außen führen werde. Die KI-gesteuerte Suche nach allen Stiftungen, z. B. mit dem Zweck „Naturschutz“ wird leicht und birgt das Risiko von Massen-Mailanfragen. Dem dadurch entstehende bürokratische Aufwand sollte man bei Bedarf schon im Vorfeld durch klug gesteuerte Kommunikationswege begegnen.

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