Auswirkungen der AÜG-Reform auf die IT-Branche
15. Mai 2017 | Arbeitsrecht, IT- und Datenschutzrecht
Am 01. April 2017 ist die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Die damit einhergehenden erheblichen Gesetzesänderungen gelten für alle Branchen, treffen aber vor allem die IT-Branche.
Besonderheiten in IT-Projekten
In IT-Projekten werden mit spezialisierten Dritten häufig Werk- oder Dienstleistungsverträge abgeschlossen, die sich nur schwer von (illegaler) Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit abgrenzen lassen. Auch die Definition der Arbeitnehmerüberlassung, nach der eine solche anzunehmen ist, wenn der Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und das Weisungsrecht auf den Entleiher übergegangen ist, führt zu keiner Erleichterung. Ganz im Gegenteil: Gerade IT-Projekte erfordern oftmals eine sehr enge Zusammenarbeit über einen gewissen Zeitraum, in der spezialisierte Dritte ihr Know-how an die Mitarbeiter eines Unternehmens weitergeben. Je mehr sie jedoch in das Unternehmen integriert werden, desto eher droht der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit oder verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Zu befürchten bleibt daher, dass Kontrollbehörden zukünftig Werk- oder Dienstverträge häufiger als (illegale) Arbeitnehmerüberlassung einordnen werden.
Welche Neuerungen bringt die AÜG-Reform?
Eine Arbeitnehmerüberlassung darf nach dem neuen AÜG nicht länger als 18 Monate erfolgen. Des Weiteren ist Leiharbeitnehmern spätestens nach neun Monaten das gleiche Entgelt zu zahlen, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhält (sog. Equal-Pay-Grundsatz). Auch dürfen Leiharbeitnehmer künftig nicht weiterverliehen werden; es muss zwingend ein Arbeitsverhältnis zwischen dem (letzten) Verleiher und Leiharbeitnehmer bestehen, damit eine Überlassung zulässig ist. In der Folge dieser Neuerungen kann es schnell zu Verstößen kommen, da bereits ein durchschnittliches IT-Projekt meist mehr als 18 Monate andauert. Die negativen Rechtsfolgen können zukünftig auch nicht mehr durch eine Vorratslizenz verhindert werden. Verstöße gegen das AÜG können zu empfindlichen Bußgeldern sowie zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung führen.
Was ist zu tun?
Unternehmen müssen laufende und geplante Einsätze von IT-Beratern überprüfen, um Schweinwerkverträge oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu identifizieren und um die entsprechende Vertragsüberarbeitung und Umgestaltung der betreffenden Zusammenarbeit vornehmen zu können. Die Anforderungen an die Compliance bei Einsätzen von IT-Beratern sind mit Inkrafttreten der AÜG-Reform damit deutlich gestiegen.
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