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BAG: Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

20. Dezember 2022   |   Arbeitsrecht

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmer:innen verfallen und verjähren dann nicht, wenn die Arbeitgeber:in ihrer Hinweisobliegenheit im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung nicht nachgekommen ist. So entschied das BAG nach den Pressemitteilungen vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19), nachdem es den EuGH um Vorabentscheidung in diesen Fragen bat.

Verfall von Urlaubstagen

Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der gesetzliche Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Verbliebene Urlaubstage können unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos

Entscheidung des EuGH

In diesem Zusammenhang urteilte das BAG bereits im Jahr 2019 unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr automatisch verfällt. Vielmehr muss der Arbeitgeber zum einen die Arbeitnehmer:innen in die Lage versetzen und auffordern den Urlaub zu nehmen und zum anderen auf Folgen des nicht genommenen Urlaubs hinweisen. Nehmen die Arbeitnehmer:innen den Urlaub gleichwohl nicht wahr, kann dieser sodann verfallen.

Auf Ersuchen des BAG entschied der EuGH im September diesen Jahres zudem, dass der Urlaubsanspruch sogar nicht verjährt, wenn die Arbeitgeber:in ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

Ausgangssituation

Dieser Entscheidung des EuGH lagen drei Fälle des BAG zugrunde.

Zwei Fälle behandelten den Verfall des Urlaubsanspruches im Krankheitsfall.

In dem dritten Fall nahm die klagende Partei wegen hohen Arbeitsaufkommens ihren Urlaub über mehrere Jahre nicht vollständig wahr und begehrte sodann Abgeltung der restlichen Urlaubstage. Die Arbeitgeber:in wandte dagegen ein, dass die Urlaubsansprüche verfallen und verjährt seien.

Das BAG ersuchte den EuGH daher um die Beantwortung der Fragen, ob der Urlaubsanspruch auch bei fortbestehender Erkrankung des Arbeitnehmers nach 15 Monaten oder länger erlischt und ob der Urlaubsanspruch nach Ablauf der im BGB vorgesehenen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt, wenn die Arbeitgeber:in die Arbeitnehmer:in nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Pressemitteilung des BAG

Das BAG folgt erwartungsgemäß der Entscheidung des EuGH.

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem die Arbeitnehmer:in tatsächlich gearbeitet hat, bevor sie aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme ihres Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn die Arbeitgeber:in sie rechtzeitig in die Lage versetzt hat, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

Darüber hinaus unterliegt der gesetzliche Anspruch einer Arbeitnehmer:in auf bezahlten Jahresurlaub zwar der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der die Arbeitgeber:in die Arbeitnehmer:in über ihren konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und die Arbeitnehmer:in den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Anforderungen für Arbeitgeber:innen

Für Arbeitgeber:innen bedeutet dies, dass Arbeitnehmer:innen spätestens zum Ende eines Kalenderjahres darauf hingewiesen werden müssen, ihren verbleibenden Resturlaub zu nehmen. Die Arbeitgeber:in muss sie in die Lage versetzen den Urlaubsanspruch auch tatsächlich wahrzunehmen.

Bei der Art und Weise, also der Form des entsprechenden Hinweises dürfte die Arbeitgeber:in nach derzeitiger Rechtsprechung des BAG infolge des Fehlens konkreter gesetzlicher Vorgaben grundsätzlich frei sein. Jedoch muss der Hinweis zweckentsprechend sein. Abstrakte Angaben, etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Kollektivvereinbarung dürften daher in der Regel nicht genügen. Für den Streitfall sollte zudem der entsprechend erteilte Hinweis auf den Verfall des Urlaubs auch ausreichend dokumentiert werden.

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