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Bearbeitungsentgelte für Darlehen können zurückgefordert werden

20. Juli 2017   |   Vertragsrecht

BGH: Auch Unternehmen können Bearbeitungsgebühren für Kredite von Banken zurückfordern!

In zwei am 4. Juli 2017 ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgerecht entschieden, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten auch in Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern unzulässig ist. KSB INTAX berät seit Jahren in derartigen Fällen.

Bearbeitungsentgelte können zurückgefordert werden

Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass auch bereits bezahlte Bearbeitungsgebühren von den Banken zurückgefordert werden können.

Da derartige Regelungen zu Bearbeitungsentgelten in der Praxis absolut üblich waren, finden sie sich in beinahe jedem Darlehensvertrag, den Unternehmen in den letzten Jahren abgeschlossen haben. Üblich waren Gebühren bis zu 3% der Darlehenssumme. Bei einem Kreditvolumen von 10 Mio. Euro können also durchaus 300.000,00 Euro Bearbeitungsgebühren gezahlt worden sein, die nun unter Umständen zurückgefordert werden können.

Kein zusätzliches Entgelt neben dem Zins

Nach Auffassung der höchsten deutschen Zivilrichter stellen die Banken ihren Kunden mit diesen Bearbeitungsentgelten regelmäßig Leistungen in Rechnung, die sie im Wesentlichen im Eigeninteresse erbringen. So würden Banken insbesondere die Bonität ihrer Kunden und die Werthaltigkeit etwaiger Sicherheiten prüfen, um sich selbst abzusichern.

Zudem seien die Banken zu diesen Prüfungen auch gesetzlich verpflichtet. Dass die Banken gerade bei größeren Darlehen z.B. in Bauprojekten im Vorfeld der Darlehensgewährung zum Teil auch erhebliche Beratungsleistungen erbringen, reicht nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus, um die Bearbeitungsgebühren zu rechtfertigen.

Der BGH argumentiert hier damit, dass das eigentliche Entgelt, das die Banken für die Darlehensgewährung nach § 488 BGB verlangen dürfen, ausschließlich der Zins sei. Die Banken müssen also sämtliche ihnen entstehenden Kosten in den Darlehenszins einrechnen und so auf die Laufzeit des Darlehens umlegen. Ein zusätzliches – häufig gleich mitfinanziertes – einmaliges Bearbeitungsentgelt dürfen Banken in formularartigen Darlehensverträgen oder gar in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen daher nicht verlangen.

Anders: Individuell ausgehandelte Darlehensverträge

Dieses Verbot von Bearbeitungsentgelten gilt allerdings nur, wenn die Bank ihrem Kunden den Darlehensvertrag einseitig vorgegeben hat, zum Beispiel indem sie einen ihrer Musterverträge verwendet. So können grundsätzlich auch einmalige Bearbeitungsgebühren vereinbart werden. Dies ist aber nur wirksam, wenn die Verträge „individuell ausgehandelt“ wurden, wenn also die Bank und ihr Kunde quasi an einem Tisch saßen und dort den später geschlossen Darlehensvertrag in den Einzelheiten besprochen und miteinander vereinbart haben.

An dieses Aushandeln setzt der BGH in seiner Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen, die – erfahrungsgemäß – bei Darlehensverträgen nur ganz selten erfüllt sind.

Ob der konkrete Vertrag tatsächlich „individuell ausgehandelt“ wurde oder ob nur ein Formularvertrag um einige individuelle Angaben ergänzt wurde, sollte fachkundig rechtlich geprüft werden.

Verjährung beachten!

Gerade bei Darlehensverträgen mit langer Laufzeit muss zudem unbedingt geprüft werden, wann der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte verjährt. Der BGH hat in seinen aktuellen Entscheidungen nämlich dargelegt, dass es Unternehmen bereits seit dem Jahr 2011 zugemutet werden konnte, entsprechende Klagen zu erheben. Das führt im Ergebnis dazu, dass Rückforderungsansprüche den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB unterliegen und in jedem Fall die Frage der Verjährung individuell geprüft werden muss.


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