KSB-Team im Gespräch

Berechnung des Urlaubsentgelts bei Veränderung der Wochenarbeitstage

13. August 2018   |   Arbeitsrecht

Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) in 2015 bereits seine bisherige proportionale Berechnung der Urlaubstage bei einem unterjährigen Wechsel von Voll- in Teilzeit bzw. Teil- in Vollzeit aufgegeben hat, folgt es nun auch bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes den europäischen Vorgaben. Arbeitgeber müssen daher zukünftig prüfen, wann der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche erworben hat, um das genaue Entgelt zu berechnen.

Berechnung der Urlaubstage

Lange hat das BAG die arbeitgeberfreundliche Ansicht vertreten, dass ein unterjähriger Wechsel der Wochenarbeitstage dazu führt, dass die Anzahl der Urlaubstage mit dem Wechsel proportional neu zu berechnen ist. Dies führte dazu, dass ein Arbeitnehmer, der im ersten Kalenderhalbjahr in Vollzeit gearbeitet und in dieser Zeit auch einen Urlaubsanspruch erworben hat, mit dem Wechsel in Teilzeit bei weniger Wochenarbeitstagen, eine Kürzung seines Urlaubsanspruchs hinnehmen musste. Bei 30 jährlichen Urlaubstagen und einem Wechsel von Voll- in Teilzeit bei nur noch drei statt fünf regelmäßigen Wochenarbeitstagen zum 01.07. eines Jahres musste der Arbeitnehmer auf sechs Urlaubstage verzichten, die ihm bei zeitanteiliger Berücksichtigung zugestanden hätten. Da der EuGH in dieser Vorgehensweise jedoch eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten erkannte, änderte das BAG seine Rechtsprechung dahingehend, dass zukünftig der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch auch nach der Wochenarbeitszeitverringerung erhalten bleiben muss. Das bedeutet, dass nunmehr genau zu errechnen ist, wie viele Urlaubstage der Arbeitnehmer während seiner Vollzeitbeschäftigung erworben hat. Zu dieser Anzahl sind die Urlaubstage zu summieren, die der Arbeitnehmer in den weiteren Monaten seiner Teilzeittätigkeit bei weniger Wochenarbeitstagen erwirbt. Wechselt ein Arbeitnehmer (30 Urlaubstage im Kalenderjahr) also zum 01.09. von fünf auf 2 Wochenarbeitstage, hat er von Januar bis August 20 Urlaubstage erworben. Für die Monate September bis Dezember erhält er weitere 4 Urlaubstage, insgesamt also 24 Urlaubstage.

Übertragung auf das Urlaubsentgelt

Nun hat der EuGH nachgelegt und auch eine tarifliche Regelung zum Urlaubsentgelt geprüft. Diese Regelung sah vor, dass das Urlaubsentgelt auf Basis der Vergütung berechnet wird, die der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt erhält, zu der er seinen Urlaub auch beansprucht. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall (Urteil vom 20.03.2018, AZ: 9 AZR 486/17) wechselte die Arbeitnehmerin zum 01.08.2015 von 35 auf 20 Wochenstunden verteilt auf fünf Wochentage. In der Folge trat sie ihren Urlaub an, den der Arbeitgeber anhand der ihr für 20 Wochenstunden zustehenden Vergütung ermittelte. Die Arbeitnehmerin forderte daraufhin den Differenzbetrag ein. Mit Erfolg! Tatsächlich hat die Arbeitnehmerin in der Zeit bis August 2015 einen Urlaubsanspruch erworben, der entsprechend ihrer Vergütung für 35 Wochenstunden zu bewerten war, unabhängig davon, wann sie diese Urlaubstage beansprucht. Vereinfacht gesagt ist der zu Vollzeit erworbene Urlaub mehr wert als der in Teilzeit erworbene Urlaub. Alles andere stellt nach der Wertung des EuGH eine mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar. Ebenso wie bei der Frage der Urlaubstage „erarbeitet“ der Arbeitnehmer sich den Urlaubsanspruch. Während der Wechsel der Arbeitszeit bei der Anzahl der Urlaubstage nur dann relevant wird, wenn auch die Anzahl der Wochenarbeitstage verringert wird, führt jede Veränderung der Arbeitszeit zu einer Veränderung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG. Der Arbeitnehmer kann also tatsächlich in dem Monat, in dem er nicht arbeitet, sondern fernab des Büros seinen Urlaub verbringt, aufgrund dieser Neuerung eine höhere Vergütung bekommen, als er regelmäßig bekommt.

Verschärfung durch geplante Brückenteilzeit

Mit der Schaffung weiterer Teilzeittatbestände, wie der derzeit geplanten Brückenteilzeit, dürfte sich diese Frage erheblich verschärfen. Zukünftig müssen Arbeitgeber sehr genau darauf achten, ob der Arbeitnehmer noch „alte“ Urlaubstage aus der Zeit seiner Vollzeittätigkeit hat, die er in die Teilzeit einbringt.

Urlaub vor dem Wechsel einplanen

Der Einfachheit halber sollten Arbeitgeber daher darauf hinwirken, dass noch vorhandene Urlaubstage genommen werden, bevor der Arbeitnehmer seine Teilzeittätigkeit beginnt. So kann ein klarer Schnitt zwischen den Zeiträumen gezogen werden und es treten keine eigentümlichen Situationen der Mehrvergütung durch „erworbenes“ Urlaubsentgelt auf.


Ansprechpartner

Thomas Altendorfer

Diplom-Volkswirt

Rechtsanwalt

Steuerberater

Partner

Til Ammermann

Diplom-Kaufmann

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Partner

Thomas Baransky

Diplom-Betriebswirt (FH)

Steuerberater

Sozius

Lars Bellmer

Steuerberater

Dr. Christian Bereska

Rechtsanwalt

Partner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Philipp M. v. Bismarck

Rechtsanwalt, Notar a. D.

Dr. Björn Bogner, LL.M.

Rechtsanwalt

Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Zertifizierter Compliance Officer (School GRC)

Frederik Brandes

Master of Science (M.Sc.)

Steuerberater

Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Isabelle Bulenda, LL.M.

Rechtsanwältin

Assoziierte Partnerin

Fachanwältin für Informationstechnologierecht

Christian Ceyp

Rechtsanwalt

Josie Charwat

Rechtsanwältin

Assoziierte Partnerin

Danine von der Decken

Rechtsanwältin

Frank Deppenkemper

Diplom-Kaufmann

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Sozius

Anna Dietrich

Rechtsanwältin

Mathias Dietrich

Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsanwalt

Steuerberater

Partner

Rolf Dittmar

Diplom-Ingenieur

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Johannes Dörrie

Rechtsanwalt

Sozius

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Mediator (DAA)

Jan Ellwanger

Diplom Ökonom

Steuerberater

Dr. Lea Frey

Rechtsanwältin

Sozia

Hans G. Fritsche

Rechtsanwalt

Sozius

Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierungsrecht

Dr. Martin Gerigk

Rechtsanwalt

Sozius

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sascha Halbe, LL.M.

Diplom-Kaufmann

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Partner

Bianca Hein, LL.M

Wirtschaftsjuristin/Paralegal

Julia Elisabeth Heine

Rechtsanwältin

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Maren Helm

Steuerberaterin

Stiftungsberaterin (DSA)

Miriam Henschel

Diplom-Finanzwirtin (FH)

Rechtsanwältin

Steuerberaterin

Partnerin

Fachanwältin für Steuerrecht

Dr. Sabine Jehner, LL.M.

Rechtsanwältin, Attorney at Law (New York)

Sozia

Christian Knoke

Rechtsanwalt

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Björn Knuth, LL.M.

Rechtsanwalt

Assoziierter Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kirstin Krüger

Rechtsanwältin

Sozia

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Norman Kühn, LL.M.

Rechtsanwalt

Dr. Michael Kunst

Diplom-Volkswirt

Rechtsanwalt, Notar m.d. Amtssitz in Hannover

Wirtschaftsprüfer

Partner

Fachanwalt für Steuerrecht

Tobias Lerch

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Celle

Partner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Christoph Lohmann

Rechtsanwalt

Steuerberater

Monika Martyniak

Diplom-Ökonomin

Wirtschaftsprüferin

Steuerberaterin

Assoziierte Partnerin

Stefanie Meinen

B.Sc. Wirtschaftswissenschaft

Charlotte Merkel

Dipl.-Finanzwirtin (Steuerakademie)

Rechtsanwältin

Sozia

Jan-Christoph Metzler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Mediator (DAA)

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Marie Meyer

Rechtsanwältin

Dr. Kristin Mütze

Rechtsanwältin

Friedrich Graf zu Ortenburg, LL.M.

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Partner

Dr. Nicolas Penner

Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Steuerberater

Partner

Fachanwalt für Steuerrecht

Antje Pietrek

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin

Sascha Priebe, MLE

Rechtsanwältin

Natalie Remel

Rechtsanwältin

Sozia

Fachanwältin für Vergaberecht

Dr. Stefan Rieger

Rechtsanwalt

Assoziierter Partner

Dr. Stephan Rose

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Erbrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Michael Rudolph

Diplom-Ökonom

Steuerberater

Sozius

Jan Schätzel

Rechtsanwalt

Assoziierter Partner

Dr. Ralf Schlottau

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Celle

Partner

Fachanwalt für Agrarrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zertifizierter Stiftungsmanager (DSA)

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Dr. Stephan Schmack

Rechtsanwalt

Sozius

Dr. Philipp Schulz

Rechtsanwalt

Partner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Dr. Hermann Schünemann

Rechtsanwalt, Notar a. D.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Valentin R. Seidenfus

Rechtsanwalt

Steuerberater

Partner

Fachanwalt für Steuerrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Dr. Caroline Charlotte Sohns

Rechtsanwältin

Sozia

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Konrad Solf

Rechtsanwalt

Thomas Stillahn

Rechtsanwalt

Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mediator

Coach der Wirtschaft (IHK)

Benjamin Tapkenhinrichs

Bachelor of Arts (B. A.)

Rechtsanwalt

Christiane Thomys

Rechtsanwältin

Rudolf Tschense

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Dr. Karl-Heinz Vehling

Executive MBA HSG

Rechtsanwalt

Partner

Zertifizierter Compliance Officer

Zertifizierter Compliance Auditor

Dr. Jan-W. Vesting

Rechtsanwalt

Partner

Georg Wagner

Diplom Kaufmann

Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Katharina Wegmann

Steuerberaterin

Christiane Wehe

Diplom-Kauffrau (FH)

Steuerberaterin

Dr. Marc Wendt

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Partner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Tim Wittwer, LL.M.

Rechtsanwalt

Assoziierter Partner

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz