Betriebsratswahlen 2022 - Was ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz?
06. Januar 2022 | Arbeitsrecht, Unternehmensrecht
Bereits im Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten, das einige Verfahrensänderungen für die anstehenden Betriebsratswahlen mit sich bringt. Ziel der Regelungen ist es, die Gründung von Betriebsräten zu erleichtern und deren Existenz insgesamt zu fördern.
1. Herabsetzung des Wahlalters
Zukünftig liegt das Wahlalter für die Betriebsratswahl bei 16 Jahren. Bisher durften Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Für die Frage der Wählbarkeit bleibt es weiterhin bei dieser Altersgrenze.
2. Keine Stützunterschriften in Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern
Bisher mussten Wahlvorschläge in allen Betrieben durch wahlberechtigte Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Das ändert sich nun: In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern sind keine Stützunterschriften mehr notwendig. In Betrieben mit 21 bis 100 Arbeitnehmern müssen mindestens zwei Beschäftigte den Wahlvorschlag unterzeichnen und erst in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern sind Stützunterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der Beschäftigten erforderlich, wobei 50 Unterschriften weiterhin ausreichend sind.
3. Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens
Das vereinfachte Wahlverfahren gilt nun für alle Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten (bisher: 50 Beschäftigte). Das hat Auswirkungen auf den formellen Ablauf der Wahl und geht mit kürzeren Fristen einher. Bei einer Betriebsgröße von 101-200 Beschäftigten können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Bisher war das nur bis zu einer Betriebsgröße von bis zu 100 Beschäftigten möglich.
4. Stärkung der Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen: Anfechtungsausschlüsse
Die Möglichkeiten zur Anfechtung der Betriebsratswahlen sind durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sowohl für die Wahlberechtigten als auch für die Arbeitgeber eingeschränkt worden. So können Wahlberechtigte die Wahl nicht wegen einer fehlerhaften Wählerliste anfechten, wenn sie nicht zuvor Einspruch gegen die Richtigkeit erhoben haben. Eine Ausnahme hierzu besteht nur, wenn die anfechtenden Arbeitnehmer keinen Einspruch einlegen konnten. Arbeitgeber dagegen können die Wahl nicht wegen einer fehlerhaften Wählerliste anfechten, wenn der Fehler auf ihren eigenen Angaben beruht.
5. Jugend- und Auszubildendenvertretung: Entscheidend ist der Auszubildendenstatus
Für die Frage, ob Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt werden, entfällt die bisher geltende Altersgrenze der Auszubildenden von 25 Jahren. Entscheidend ist daher ab sofort allein, ob mindestes fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, die entweder noch nicht volljährig oder in Berufsausbildung beschäftigt sind.
6. Stärkerer Kündigungsschutz für Gründungsmitglieder
Statt bisher nur drei, genießen nunmehr die ersten sechs Arbeitnehmer, die in der Einladung zur Wahlversammlung aufgeführt sind, Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG. Ergänzend sieht § 15 Abs. 3b KSchG nun auch einen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer vor, die Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratswahl initiiert haben. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung des Arbeitnehmers, nach der er beabsichtigt, einen Betriebsrat zu errichten. Er endet mit der Einladung zur Betriebs-/Wahlversammlung, spätestens nach drei Monaten.
Haben Sie Fragen zu den Änderungen der Regelungen für Betriebsratswahlen? Wir beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an.
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