BGH setzt Verfahren zur HOAI aus
19. Mai 2020 | Bau- und Architektenrecht
Der EuGH hatte letztes Jahr entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht vereinbar seien mit der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Entscheidung vom 04.07.2019, Az. C 377/17 – Wir haben berichtet). Im Anschluss daran hatten Oberlandesgerichte konträre Meinungen vertreten. Es bestand Uneinigkeit, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Anwendbarkeit der HOAI in laufenden Verfahren hat. Diese Frage hat der BGH nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 14.05.2020, Az. VII ZR 174/19).
Uneinigkeit der Oberlandesgerichte
Nach der Entscheidung des EuGH zur Unvereinbarkeit der geltenden Höchst- und Mindestsatzvorgaben der HOAI mit der europäischen Dienstleistungsrichtlinie waren die deutschen Gerichte über deren Auswirkungen uneins: V.a. auf der Berufungsebene kristallisierten sich zwei Lager heraus. Einige Oberlandesgerichte – so etwa das OLG Hamm – vertraten die Meinung, dass die Entscheidung nichts an der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze ändere und hielten die HOAI unverändert für anwendbar. Die Entscheidung des EuGH binde nur die Bundesrepublik und verpflichte diese, die HOAI zu ändern. Andere Oberlandesgerichte – u.a. das OLG Celle – waren hingegen der Ansicht, dass auch deutsche Gerichte die Entscheidung des EuGH zu beachten hätten und nicht „sehenden Auges“ eine europarechtswidrige Norm anwenden dürften. Diese unklare Situation sollte der BGH im Rahmen eines Revisionsverfahrens klären.
BGH lehnt unmittelbare Wirkung ab
Der BGH tendiert dazu, die unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung des EuGH nicht dazu führe, dass nationale Vorschriften wie die HOAI unanwendbar würden oder gar entgegen ihres Wortlauts ausgelegt werden sollten. Das verbindliche deutsche Preisrecht der HOAI dürfe daher nicht komplett uminterpretiert werden.
Entscheidung des BGH vom 14.05.2020
Der BGH hat hingegen den konkreten Fall nicht entschieden, sondern Fragen dem EuGH zur sog. Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser soll nun folgende Fragen beantworten (verkürzt dargestellt):
- Sind daher die Mindest- und Höchstsatzvorgaben der HOAI in laufenden Verfahren wegen der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 nicht mehr anwendbar
- Verstoßen die Mindest- und Höchstsatzvorgaben der HOAI auch gegen die Niederlassungsfreiheit?
- Sind deswegen die Mindest- und Höchstsatzvorgaben der HOAI generell nicht mehr anwendbar?
Ausblick
Mit einer Entscheidung des EuGH hierzu ist voraussichtlich in frühestens einem Jahr zu rechnen. Klarheit für laufende Gerichtsverfahren besteht bis dahin leider unverändert nicht. Voraussichtlich werden daher sog. Aufstockungsklagen von Architekten, bzw. Klagen die sich gegen die Überschreitung von Höchstsätzen richten, bis zur Entscheidung ausgesetzt.
Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in NIedersachsen. Wir unterstützen Sie gerne.