Bundesregierung verabschiedet neue Cookie-Regelungen – Überblick zum Gesetzesentwurf des TTDSG

16. Februar 2021   |   IT- und Datenschutzrecht

Am 10.02.2021 hat die Bundesregierung den Entwurf des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) verabschiedet (abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gesetzentwurf-zur-regelung-des-datenschutzes-und-des-schutzes-der-privatssphaere-in-der-telekommunikation-und-bei-telemedien.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Welches Ziel das TTDSG verfolgt und was sich durch das neue Gesetz insbesondere für Anbieter von Websites und Apps bei der Nutzung von Cookies künftig ändern könnte, haben wir in dem folgenden Beitrag überblicksartig zusammengestellt.

Einheitliche Datenschutzregelungen

Ziel des TTDSG ist die Schaffung klarer Regelungen zum Datenschutz für den Bereich der Telekommunikation und der Telemedien unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hierzu werden die bestehenden Datenschutzbestimmungen im Telemediengesetz (TMG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgehoben und in dem neuen TTDSG vereint.

Einwilligungserfordernis für Cookies

Nach § 24 TTDSG soll die Speicherung von Informationen auf Endeinrichtung (z.B. Cookies) oder der Zugriff darauf nur zulässig sein, „wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat“. Hinsichtlich der Form der Einwilligung verweist die Vorschrift auf die Vorgaben der DSGVO, wonach die Einwilligung freiwillig und auf Basis klarer Informationen zu erfolgen hat. Zudem muss die Einwilligung jederzeit widerruflich sein. Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis sollen nur für die Übermittlung von Nachrichten über öffentliche Telekommunikationsnetze sowie für solche Cookies gelten, die für die Erbringung des vom Nutzer gewünschten Dienstes technisch erforderlich sind.

Weiter Anwendungsbereich

Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs des § 24 TTDSG ist von der neuen Regelung nahezu jedes internetfähige Gerät betroffen. Hierzu gehören auch Smart-Home-Anwendungen, wie z.B. Küchengeräte oder Alarmsysteme. Nicht betroffen sind hingegen Einrichtungen, die nicht an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen sind (z.B. Computer, die ausschließlich in einem geschlossenen Firmennetzwerk kommunizieren).

Fazit

Große Änderungen bringt das TTDSG für Anbieter von Websites und Apps im Zusammenhang mit der Nutzung von Cookies nicht, da für sog. technisch nicht notwendige Cookies bereits nach bestehender Rechtslage die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer erforderlich ist. Das neue TDDSG sorgt in seiner Ausgestaltung jedoch für die angestrebte größere Rechtssicherheit für Verbraucher, Diensteanbieter und Aufsichtsbehörden.

Bei rechtlichen Fragen rund um dieses Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.