Corona XIII: Soforthilfe-Zuschussprogramm des Bundes
26. März 2020 | Mittelstandsberatung, Öffentliches Recht
Das Land Niedersachsen hat letzte Woche beschlossen, für Kleinst- und Kleiunternehmen sowie Soloselbstständige schnelle Liquiditätshilfen durch einen Kreditbetrag bis 50.000 Euro und einen Landeszuschuss bis zu 20.000 Euro bereitzustellen. Anträge für die niedersächsischen Liquiditätshilfen können seit heute (Mittwoch, 25.03.2020, 15:00 Uhr) über das Kundenportal der NBank gestellt werden.
Nunmehr hat auch das Bundeskabinett nachgezogen und ein eigenes Soforthilfe-Zuschussprogramm beschlossen. Die wesentlichen Eckpunkte hierzu fassen wir Ihnen nachfolgend zusammen:
Gelten soll das Soforthilfe-Zuschussprogramm des Bundes für Kleinstunternehmen bis max. 10 Beschäftigte, Freiberufler und Soloselbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen. Gewährt wird ein direkter Zuschuss als Einmalzahlung, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona eingetreten sind. Das jeweils Unternehmen darf vor März nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Der Schadenseintritt muss nach dem 11.03.2020 datieren. Diese Vorausset-zungen haben Antragsteller bei Antragstellung an Eides statt zu versichern.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Zuschussstaffelungen wie folgt:
- Bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- Bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Verwendet werden darf der Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz sowie zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen etwa durchlaufende Betriebskosten wie Miete, Kredite für Betriebsräume sowie Leasingraten in Folge der Corona-Krise.
Die Mittel aus dem Soforthilfe-Zuschussprogramm des Bundes sollen über die Länder bereitgestellt werden. Für Niedersachsen ist – wie auch für die bereits angelaufenen niedersächsischen Liquiditätshilfen – die NBank zuständig.
Nach Informationen der NBank können die Zuschüsse des Bundes ergänzend zu den Liquiditätshilfen des Landes beantragt werden, soweit ein entsprechender Bedarf für beides vom jeweiligen Antragsteller begründet werden kann. Vermieden werden soll dadurch eine Überförderung. Denken Sie daran, dass jeder Zuschuss bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr gewinnwirksam berücksichtigt wird.
Ab wann die Mittel aus dem Soforthilfe-Zuschussprogramm des Bundes bei der NBank beantragt werden können, steht noch nicht fest. Zu rechnen ist wohl mit einem Zeitraum von 1 – 2 Wochen.
Für eine Beratung im Einzelfall zu den Liquiditätshilfen des Bundes wie vom Land Niedersachsen sprechen Sie uns gerne an. Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland. Wir unterstützen Sie gerne.
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