KSB-Team im Gespräch

Corona Update XLIII – Homeoffice und Schnelltests am Arbeitsplatz „reloaded“

23. April 2021   |   Arbeitsrecht

Mit dem heutigen Inkrafttreten des mitunter auch als „Bundesnotbremse“ bezeichneten Gesetzes und der Dritten SARS-CoV 2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sind u.a. Änderungen bei der Gestaltung von Homeoffice und der arbeitgeberseitigen Angebotspflicht von Schnelltests am Arbeitsplatz eingetreten.

1. Homeoffice

Die Verpflichtung von Unternehmen, ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit anzubieten, im Homeoffice zu arbeiten, gilt unverändert fort. Die bisher in § 2 Absatz 4 Corona-ArbSchV geregelte Homeoffice-Angebotspflicht wurde allerdings aus der Verordnung herausgelöst und nunmehr gesetzlich in § 28b Absatz 7 Infektionsschutzgesetz verankert.

Danach sind Arbeitnehmer verpflichtet, das Angebot zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Während die Homeoffice-Angebotspflicht des Arbeitgebers nur bei Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ entfällt, besteht eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Annahme dieses Angebots dann nicht, wenn „einfache“ Gründe entgegenstehen. Die Gesetzesbegründung nennt beispielsweise eine „räumliche Enge“, „Störung durch Dritte“ und eine „unzureichende technische Ausstattung“, wobei gerade die Frage der technischen Ausstattung wiederum die Arbeitgeber zur „Nach-besserung“ anhalten würde.

Alles in allem zeigen die jüngsten legislatorischen Maßnahmen während der Corona-Pandemie damit auch eine immer stärkere Tendenz zur Einführung von Homeoffice im Arbeitsleben. Es bleibt abzuwarten, ob die danach schon bestehenden Verpflichtungen aufgrund der in weiten Bereichen faktisch geschaffenen Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice die Corona-Pandemie „überstehen“ bzw. als Argument herangezogen werden, einen Anspruch auf ein Arbeiten im Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen zu perpetuieren.

2. Schnelltests am Arbeitsplatz

Arbeitgeber waren zudem bereits verpflichtet, ihren Beschäftigten einmal pro Woche einen Corona-Schnelltest anzubieten, soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Corona-ArbSchV müssen Arbeitgeber den entsprechenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest anbieten.

Die Corona-ArbSchV regelt dabei ausschließlich eine Angebotspflicht für Arbeitgeber. Die Art der anzubietenden Corona-Schnelltest wird nicht geregelt. Den Arbeitgebern steht es demnach frei, den Beschäftigten einen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest zur professionellen oder zur Selbstanwendung anzubieten.

Eine Verpflichtung zur Annahme dieses Angebots besteht für die Beschäftigten grundsätzlich nicht. Abweichendes kann sich aber aus landesrechtlichen Regelungen ergeben. So sieht beispielsweise § 3a Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor, dass alle Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt verpflichtet sind, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Eine Testpflicht kann sich zudem auch aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen ableiten lassen. Eine solche stellt allerdings einen Eingriff in die körperliche Integrität und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer dar und ist daher nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung eines solchen Testes die arbeitnehmerseitig betroffenen und verfassungsrechtlich geschützten Interessen überwiegt. Arbeitgeber sind insoweit gehalten, im Einzelfall eine Abwägung auch unter Berücksichtigung etwaiger Symptome einer Erkrankung sowie mit Blick auf die Interessen anderer Arbeitnehmer zu treffen. Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht verlangt es, Arbeitnehmer nur dann zu beschäftigen, wenn ein Ansteckungsrisiko nach den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden kann. Arbeitnehmer, die einen Test grundlos ablehnen, laufen dagegen Gefahr, aus diesem Grund nicht beschäftigt zu werden und einen Vergütungsausfall und ggf. weitergehende Sanktionen hinnehmen zu müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch dieses Verhalten andere Arbeitnehmer gefährdet werden.

Für Arbeitgeber besteht eine Dokumentationspflicht bezüglich der Testangebote, wobei diese nur für die Beschaffung der Corona-Schnelltests oder etwaigen Vereinbarungen mit Dritten über entsprechende Testungen selbst gilt, nicht jedoch hinsichtlich der Durchführung des Testes einzelner Arbeitnehmer. Die entsprechend dokumentierten Nachweise sind zudem bis zum 30.06.2021 aufzubewahren.

Sollten Sie hierzu rechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie vor allem gesund und negativ getestet!

 


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