Corona V: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aber: Haftung für Geschäftsführer und Vorstände noch nicht hinreichend geregelt
17. März 2020 | Geschäftsführungsberatung, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) zunächst befristet bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Zudem soll es eine Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021 geben.
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen.“ so das BMJV
1. Geschäftsführer und Vorstände grundsätzlich zu „schnellem Gang zum Amtsgericht“ verpflichtet
Nach § 15a InsO sind Geschäftsführer und Vorstände dazu verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der insolvenzrechtlichen Überschuldung eines Unternehmens (betroffen sind neben GmbH und Aktiengesellschaften auch Genossenschaften, GmbH & Co. KG, KGaA und VVaG) einen Insolvenzantrag zu stellen. Wie bisher, unterliegen Einzelkaufleute, GbR und oHG nicht der Insolvenzantrags-pflicht.
Geschäftsführer und Vorstände sind – gerade in der Krise des Unternehmens – dazu verpflichtet, die Liquiditätssituation ihres Unternehmens genau im Blick zu behalten.
Die Konsequenzen für einen Verstoß gegen diese Pflicht sind hart: Wird der Insolvenzeröffnungsantrag nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt, drohen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
2. Voraussetzungen für die Aussetzung
Für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht angesichts der Corona-Pandemie soll als Voraussetzung bestimmt werden, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund der Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Da bislang – soweit ersichtlich – gezielte öffentliche Hilfen noch nicht abschließend geregelt sind, sollten sich Geschäftsführer und Vorstände über die Entwicklungen regelmäßig unterrichten oder fachkundig beraten lassen. Zudem ist zwingend zu dokumentieren, dass für den Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit die Corona-Epidemie (z. B. durch unter Quarantäne gestellte Mitarbeiter, Veranstaltungsabsagen, Betriebsschließungen o. ä.) ursächlich ist.
3. Zivilrechtliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen unklar
Neben der Insolvenzantragspflicht aus § 15a InsO folgt bei Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlicher Überschuldung des Unternehmens auch das Verbot Zahlungen zu leisten ( § 64 GmbHG sowie § 92 Abs. 2 AktG), die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (Geschäftsführer) bzw. gewissenhaften Geschäftsleiters (Vorstand) vereinbar sind“. Regelmäßig werden von Insolvenzverwaltern überraschte Geschäftsführer und Vorstände persönlich in Anspruch genommen, weil sie angeblich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung noch entsprechende Zahlungen geleistet haben sollen.
Ob auch diese Regelung ausgesetzt werden soll, oder ob hierzu Anpassungen für den Fall einer Corona-bedingten Krise geplant sind, ist derzeit noch unklar. Allerdings kann die vorbeschriebene Haftung von Insolvenzverwaltern nur nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Wenn es dem Unternehmen somit gelingt, notwendige Liquiditätshilfen zu erlangen und eine zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, ist auch diese Haftung praktisch ausgeschlossen.
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