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Corona VI: Das BMF hat zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Stellung genommen

19. März 2020   |   Steuergestaltung, Steuerrecht

Das BMF hat mit Schreiben vom 19. März 2020 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Stellung genommen.

A.

Im Hinblick auf Stundungs-und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

1. Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-und Körperschaftsteuer stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie sind auch nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

2. Anträge auf Stundung der nach diesem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen sind besonders zu begründen

3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf anderer Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Teil 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 S. 2 AO) regeln (BMF-Schreiben vom 19.3.2020-IV A-S 0336/19\1007:002)

Für die Erstellung der entsprechenden Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen oder für Anträge auf Stundung und Erlass und das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen können Sie uns gern jederzeit ansprechen.

B.

Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19. März 2020

Nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrages für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle in denen das Finanzamt Einkommensteuer-und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 S. 5 Gewerbesteuerrichtlinien) Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuersmessbetrages für die Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im einzelnen nachweisen können nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuersmessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuersvorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 S. 4 GewStG).

Für etwaige Stundung-und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist) § 1 GewStG und R1.6 Abs. 1 Gewerbesteuerrichtlinien).

Für die Erstellung der entsprechenden Anträge auf Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen oder für Anträge auf Stundung und Erlass können Sie uns gern jederzeit ansprechen.

Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland. Wir unterstützen Sie gerne.


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