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Corona XLI: Update Arbeitsrecht – Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – Lock-down, Kita- und Schulschließungen in der Corona-Krise

21. Dezember 2020   |   Arbeitsrecht

Die bundesweiten Schul- und Kitaschließungen aufgrund der Corona-Pandemie stellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erneut vor große Herausforderungen, wenn die notwendige Kinderbetreuung die Erbringung der Arbeitsleistung erschwert oder gar unmöglich macht. Arbeitnehmer können in diesem Fall die Arbeitsleistung zwar in der Regel verweigern, ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht allerdings nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen.

Der Gesetzgeber hat hierauf kurzfristig mit der Einführung des § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) reagiert, der einen Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfällen aufgrund von Schul- und Kitaschließungen vorsieht. Voraussetzung des Anspruchs ist u.a., dass keine anderweitige zumutbare Betreuung sichergestellt werden kann (z.B. durch eine Tätigkeit im Home-Office, Einbringung von Urlaub, Abbau von Überstunden) und allein die Schließung zu dem Verdienstausfall führt. Das ist nicht der Fall, wenn und soweit der Arbeitnehmer bereits nach anderen gesetzlichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts der Arbeit fernbleiben kann. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Personen für mindestens ein unter zwölfjähriges oder behindertes Kind.

Der Arbeitgeber muss nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 % des Nettoeinkom-mens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 EUR für längstens zehn Wochen erstatten. Der Arbeitgeber ist somit vorleistungspflichtig und nach hat dem IfSG einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde.

Nach einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages, dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat, wird der Entschädigungsanspruch durch eine Ergänzung des § 56 Abs. 1a IfSG vor dem Hintergrund des zweiten Lockdowns noch erweitert. Ordnet die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an oder verlängert diese oder hebt sie die Präsenzpflicht in einer Schule auf, erhalten erwerbstätige Personen ab dem 16.12.2020 bei einem Verdienstausfall einen Entschädigungsanspruch. Die Änderung tritt rückwirkend zum 16.12.2020 in Kraft und erfasst damit den aktuell bereits laufenden Lockdown. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freistellung durch bezahlten Sonderurlaub wurde nicht umgesetzt.

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