Corona XXI: Ab heute: Verbessertes niedersächsisches Soforthilfen-Programm für Klein- und Kleinstunternehmen sowie für Soloselbstständige
31. März 2020 | Mittelstandsberatung
Das Corona-Soforthilfeprogramm des Landes Niedersachsen vom 24. März 2020 (wir berichteten zuletzt hier) wird heute schon nach gut einer Woche beendet und durch zwei neue Richtlinien (eine für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige und eine für kleine Unternehmen) ersetzt. Hierdurch sollen kleine niedersächsische Unternehmen, die von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich stark getroffen sind, eine stärkere Förderung erhalten. Da sich beide Richtlinien in ihren Voraussetzungen für die Soforthilfen weitgehend gleichen, stellen wir diese im Folgen gemeinsam dar
1. Das Wichtigste vorab: Maximale Höhe der Förderung
Klein- und Kleinstunternehmen (explizit auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), Soloselbstständigen und Freiberuflern mit bis zu 49 Beschäftigten (wir verwenden im Folgenden zusammenfassend für all diese Antragsberechtigten den Begriff „Unternehmen“) wird eine Einmalzahlung abhängig von der Betriebsgröße gewährt:
- Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten maximal 9.000 Euro
- Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten maximal 15.000 Euro
- Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten erhalten maximal 20.000 Euro
- Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten erhalten maximal 25.000 Euro
Dabei sind Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte im Verhältnis ihrer anteiligen Arbeitszeit zu berücksichtigen (Vollzeitäquivalente). Hier wurden die Fördersummen also gegenüber dem bislang geltenden Soforthilfen-Programm erhöht.
2. Voraussetzung der Förderung
Voraussetzung für die Förderung ist zunächst, dass das Unternehmen dauerhaft im Markt tätig ist, die Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einem niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus führt und bei einem niedersächsischen Finanzamt angemeldet ist.
Zudem wird nur gefördert, wer versichern kann, durch die Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Schieflage geraten zu sein. Dies ist der Fall, wenn die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten der nächsten drei Monate erfüllen zu können.
Die Förderung muss für betriebliche Zwecke verwendet werden, sie dient also gerade nicht der Finanzierung des Lebensunterhalts des Unternehmensinhabers.
Ausgeschlossen ist eine Förderung, wenn das Unternehmen bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war oder wenn über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Nicht mehr erforderlich ist nun, dass das Unternehmen zunächst auf Rücklagen zur Deckung des Defizits zurückgreift, auch insoweit wurden die Hilfen also unternehmensfreundlicher ausgestaltet.
3. Berechnung der Soforthilfe
Die oben nach Unternehmensgröße dargestellten Beträge stellen das Maximum der möglichen Förderung dar. Die konkrete Förderung bemisst sich allerdings nach dem tatsächlichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (also z.B. gewerbliche Miete, Pacht, Leasingraten etc.) für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate. Sofern dem Unternehmen bereits ein Miet- oder Pachtnachlass von mind. 20% gewährt wurde, kann sogar der Sach- und Finanzaufwand der folgenden fünf Monate angesetzt werden.
4. Kombination mit anderen öffentlichen Hilfen möglich
Die Soforthilfe kann neben anderen öffentlichen Förderungen beantragt und vereinnahmt werden, es darf aber durch die Kombination der verschiedenen Hilfen nicht zu einer „Überkompensation“ kommen – also dazu, dass das Unternehmen durch die Hilfen besser gestellt wird, als es ohne die Covid-19-Pandemie stünde.
5. Verfahren
Die Anträge sind bei der NBank zu stellen, zum genauen Antragsverfahren soll diese auf ihrer Homepage (www.nbank.de) in den kommenden Tagen Informationen bereitstellen und wir hoffen, dass die Server diesmal für den Ansturm ausreichend konzipiert sind.
Bereits gestellte Anträge müssen nicht neu eingereicht werden, sie behalten weiterhin Gültigkeit. Die NBank wird den bisherigen Antragstellern aber die Möglichkeit geben, ihren Antrag umzustellen, da die neuen Richtlinien im Zweifel eine höhere Auszahlung ermöglichen. Die Betroffenen sollen von der NBank in den nächsten Tagen angeschrieben werden, um die zusätzlichen Informationen (zur Ertragsvorschau) anzufordern.
Die alte Richtlinie tritt mit dem heutigen Tag außer Kraft, „alte“ Anträge sind also nicht mehr möglich. Die neuen Anträge sollen im Laufe der Woche möglich sein.
Eine Besonderheit gibt es bei dem Verfahren für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige: Hier sollen zwischen Antragsstellung und Auszahlung der Mittel höchstens fünf Werktage liegen.
6. Nähere Informationen
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Richtlinien (für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige und für kleine Unternehmen) oder sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in NIedersachsen.