Corona XXXVII: Verlängerung der Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen bis zum 31.12.2020

28. August 2020   |   Mittelstandsberatung, Öffentliches Recht

Die Überbrückungshilfen des Bundes für Corona-bedingte Umsatzausfälle kleiner und mittelständischer Unternehmen haben wir bereits für Sie in unserem Blog dargestellt. Nunmehr hat der Bund in der Sitzung des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 beschlossen, das Programm über den bisherigen 31.08.2020 hinaus bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Unternehmen können damit auch nach den Monaten Juni bis August 2020 Erstattung für erlittene Umsatzausfälle erhalten. 

Hintergrund der Verlängerung

Die nunmehr beschlossene Verlängerung der Überbrückungshilfen liegt darin begründet, dass das Programm bei Weitem noch nicht ausgeschöpft wurde. Der Bund hat hierfür insgesamt 24,6 Mrd. Euro bereitgestellt, abgerufen wurden bislang lediglich ca. 700 Mio. Euro.

Die Chance für Ihr Unternehmen

Da noch ausreichend öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, besteht jetzt die Chance für Ihr Unternehmen, auch oder erneut von den Überbrückungshilfen des Bundes zu profitieren.

Wichtig für Sie zu wissen: Antragsberechtigt sind zwar nur kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Nutznießer der Überbrückungshilfen können allerdings unter Umständen auch größere Konzerneinheiten (Unternehmensgruppen) sein, deren Konzernjahresumsatz bei unter 750 Mio. Euro liegt.

Erfüllen diese zwar im Konzernverbund nicht die KMU-Kriterien (weniger als 250 Mitarbeiter gerechnet in Vollzeitäquivalenten (FTE) und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. Euro Bilanzsumme), so können doch einzelne Konzerngesellschaften KMUs sein.

Maßgeblich für die Frage, ob die Kennzahlen weiterer Konzerngesellschaften dann den Kennzahlen dieser KMU hinzugerechnet werden, sind die jeweiligen Märkte, in denen die Gesellschaften tätig sind. Denn grundsätzlich werden nur bei demselben oder benachbarten Märkten die Kennzahlen der dann als verbundenen anzusehenden Gesellschaften kumuliert.

Haben Sie also innerhalb Ihres Unternehmens mehrere Geschäftsbereiche (Business Units), in die Sie die verschiedenen Gesellschaften eingruppieren können, ist es möglich, dass diese Business Units auch eigenständige Märkte darstellen. Ist dies der Fall, so kann argumentiert werden, dass nur die Kennzahlen der Gesellschaften des jeweiligen Marktes zu kumulieren sind, mithin kann die jeweilige Gesellschaft dann bei Erfüllen der KMU-Kriterien antragsberechtigt für die Überbrückungshilfen sein.

Wie KSB INTAX Sie unterstützen kann

Zur Darlegung der Eigenständigkeit der Märkte in Ihren Business Units wird regelmäßig ein anwaltliches Marktabgrenzungsgutachten benötigt, in welchem ausgehend von den Grundlagen der Marktabgrenzung nach kartellrechtlicher Rechtsprechung und den Vorgaben der Europäischen Kommission eine eingehende Darstellung der Business Units Ihres Unternehmens erfolgt und sodann eine sachliche Marktabgrenzung vorgenommen wird.

KSB INTAX verfügt über jahrelange Erfahrung zu Marktabgrenzungen und hat bereits zahlreiche Förderverfahren erfolgreich begleitet. Sprechen Sie uns für eine Beratung im Einzelfall, auch zur Prüfung der weiteren Fördervoraussetzungen der Überbrückungshilfen, immer gerne an. Wir sind Ihr Mittelstandspartner.