Corona XXXVIII: Update Arbeitsrecht – Kurzarbeitergeld & Co.
1.
Die Sonderregelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Betroffenheit von mindestens 10% der Belegschaft und Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) gelten nun bis zu einer Dauer von zwei Jahren.
2.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld verlängert sich für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens bis zum 31.12.2021.
3.
Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 für diejenigen verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
4.
Die geldgeringfügige Beschäftigung wird bis zum 31.12.2021 generell anrechnungsfrei bleiben. Die übrigen Hinzuverdienstregelungen laufen dagegen zum Ablauf des Jahres 2020 aus.
5.
Beschäftigte in Zeitarbeit können bis zum 31.12.2021 Kurzarbeitergeld beziehen, wenn sie bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
6.
Sozialversicherungsbeiträge werden für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 30.06.2021 vollständig erstattet. Ab dem 01.07.2021 bis höchstens zum 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, zur Hälfte erstattet. Eine vollständige Erstattung ist aber auch noch ab dem 01.07.2021 möglich, wenn eine Qualifizierung mit einem Weiterbildungsumfang von mindestens über 120 Stunden erfolgt.
7.
Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Autoren dieses Beitrags sind Rudolf Tschense, Rechtsanwalt und Dr. Björn Bogner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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