UPDATE Corona IV: Arbeitsmarktpolitisches Maßnahmenpaket wegen des Coronavirus
30. März 2020 | Arbeitsrecht
Das Coronavirus ist schon kurz nach Ausbruch in Wuhan (China) Gegenstand der deutschen Tagespolitik geworden. Waren es zu Beginn noch ausschließlich das Gesundheits- bzw. Innenministerium, welche sich darum bemühte, die nationale Ausbreitung weitestgehend zu verhindern, wurde mit der Zeit immer deutlicher, dass auch die Wirtschaft von der anfänglichen Epidemie und nunmehr bestehenden Pandemie nicht verschont bleiben wird
Die Bundesregierung hat nunmehr unter Führung des Arbeits- und Wirtschaftsministerium auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklungen rund um die zu befürchtende „Corona-Rezession“ reagiert und ein Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vorgelegt, der rückwirkend ab dem 01.03.2020 in Kraft getreten ist.
Dieses in der Presse titulierte „Anti-Krisen-Gesetz“ bzw. „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ dient dem Schutz der Arbeitnehmer in einer Konjunkturkrise vor dem Jobverlust. Im Gesetzentwurf heißt es explizit im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
„Eine solche krisenhafte Situation kann sich im Extremfall unmittelbar aus einer hohen Anzahl an Erkrankungen oder Quarantänefällen unter den Beschäftigten ergeben. Sie kann aber auch als mittelbare Folge etwa durch die Absage verschiedener von Messen und Großveranstaltungen oder ein stark eingeschränktes Reiseverhalten entstehen. Auch abreißende Lieferketten etwa aus dem Ausland oder ein Auftragseinbruch können zu konjunkturellen Krisensituationen führen.“
Zu diesem Zweck sind im Interesse der Beschäftigten und der Unternehmen erweiterte Instrumente für Kurzarbeit ermöglicht worden. Durch Rechtsverordnung vom 25.03.2020 besteht nun, zunächst befristet für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Im Einzelnen regeln Gesetz und Rechtsverordnung nun folgende Maßnahmen vor:
1. Leichterer Zugang zur Kurzarbeitszeit
Der Zugang zur Kurzarbeitszeit war den Betrieben nach bisherigem Recht erst dann eröffnet, wenn vom konkreten Entgeltausfall ein Drittel der Beschäftigten betroffen war. Diese Schwelle wird durch § 109 Abs. 5 Nr. 1 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) auf bis zu 10 Prozent herabgesetzt.
2. Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
Nach dem neuen § 109 Abs. 5 Nr. 3 SGB III wird die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. Der zuvor, Ende Januar beschlossene Referentenentwurf sah dagegen nur eine Erstattung von 50 Prozent vor.
3. Kurzarbeitergeldbezug auch bei Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer können künftig auch Kurzarbeitergeld erhalten, § 11a SGB III. Bislang waren Leiharbeitnehmer von dem Kurzarbeitergeld ausgenommen.
Die Änderungen der Bundesregierung sind zu begrüßen. Die mit der Kurzarbeit verbundenen finanziellen Belastungen für den Arbeitgeber werden durch die konkreten Maßnahmen in spürbarem Maß reduziert und eröffnen insbesondere weniger finanzstarken Unternehmen eine Alternative, nämlich mit Kurzarbeit statt Entlassung auf die möglicherweise bevorstehende „Corona-Rezession“ zu reagieren.
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