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Corona XIIb: Corona Moratorium vom Bundestag verabschiedet! Neues Gesetz bietet vor allem Schutz vor allem für Verbraucher und Kleinstunternehmer

25. März 2020   |   Vertragsrecht

Bereits am vergangenen Wochenende hatten wir an dieser Stelle von einer geplanten Gesetzesänderung im Zivilrecht berichtet und zwischenzeitlich bereits aktualisiert. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat das Gesetz noch einige weitere entscheidende Änderungen erfahren und ist heute vom Bundestag verabschiedet worden, weshalb wir nun aktualisiert über den finalen Stand berichten wollen:

1. Entlastung für Verbraucher und Kleinstunternehmen

Entgegen dem ersten Entwurf gilt das „Moratorium“, also das Recht die Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs zu verweigern, nur für Verbraucher und Kleinstunternehmen. Zudem gilt das Leistungsverweigerungsrecht nur noch bei Dauerschuldverhältnissen, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs oder der Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies sollen insbesondere Strom-, Gas- und Wasserlieferungsverträge sowie Entsorgungs- und Telekommunikationsverträge sein. Für Verträge zwischen zwei Verbrauchern gilt es nicht.

Artikel 240 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthält in der finalen Fassung in § 1 das Moratorium, wonach

Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht, wenn der Verbraucher infolge der COVID-19-Pandemie die Leistung nur noch unter „Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts“ (oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) erbringen könnte. Für Kleinstunternehmen besteht das Leistungsverweigerungsrecht, wenn dies die Leistung gar nicht oder nur unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs erbringen könnte.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt dabei nicht nur für Geldschulden, sondern auch für alle anderen Leistungen. Es ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet (in den Entwürfen war ein Leistungsverweigerungsrecht sogar bis zum 30. September 2020 vorgesehen). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich.

Ausgenommen von dieser Regelung sind (neben allen nicht für den Erwerbsbetrieb oder die Daseinsvorsorge erforderlichen Verträgen) Miet- und Darlehensverträge, für die das Gesetz eigene Regelungen (s. Ziff. 2. und 3.) vorsieht.

Das Gesetzt sieht allerdings vor, dass von dem Leistungsverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht werden darf, wenn dies für den Unternehmer, mit dem der Verbraucher den Vertrag geschlossen hat, unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Leistungsverweigerung des Verbrauchers für den Unternehmer zu einer Gefährdung des Gewerbebetriebs führen würde.  Kleinstunternehmen dürfen von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, wenn sie den Gewerbebetrieb ihres Vertragspartners oder dessen angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde. In diesem Fall kann der Schuldner dann allerdings den Vertrag kündigen.

Da das Gesetz auch in der finalen Fassung weiterhin keine Regelung dazu enthält, wie mit der Pflicht zur Gegenleistung in gegenseitigen Verträgen zu verfahren ist (anders als bei Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB, wo gem. § 326 BGB auch die Pflicht Gegenleistung entfällt), dürfte der Vertragspartner jeweils weiterhin zur Leistung (ohne Aufschub) verpflichtet bleiben.

2. Keine Kündigung wegen Miet- oder Pachtrückstands

In Artikel 240 EGBGB hat zudem die bereits vielfach in der Presse kommentierte Regelung Einzug gefunden, dass der Vermieter den Mietvertrag über Räume und Grundstücke nicht kündigen darf, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 (zunächst war ein Zeitraum bis zum 30. September 2020 vorgesehen) die Miete aufgrund pandemiebedingter Einbußen nicht zahlt. Hierbei muss aber vom Mieter der Zusammenhang der ausbleibenden Mietzahlung zur Corona-Pandemie glaubhaft gemacht werden (im Entwurf war hier noch vorgesehen, dass der Vermieter ggf. hätte nachweisen müssen, dass der Mieter trotz Pandemie zur Zahlung der Miete in der Lage ist).

Eine hiervon abweichende Regelung darf vertraglich nicht vereinbart werden.

Neben der Klarstellung, dass sonstige Kündigungsrechte von dieser Regelung unberührt bleiben, enthält die Regelung zudem eine Befristung bis zum 30. Juni 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen also angefallene Mieten nachgezahlt werden, um einer Kündigung zu entgehen.

Eine Unzumutbarkeitsregelung, die die Interessen des Vermieters berücksichtigen würde, enthält diese Regelung (anders als bei der Regelung zum Darlehensrecht, dazu sogleich) zwar weiterhin nicht. Die Regelung schließt aber nur die Kündigung aus, sie enthält kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters. Der Vermieter kann also weiterhin fällige Mietzahlungen seines Mieters einklagen.

Diese Reglung ist – anders als nunmehr die übrigen Bestandteile des Artikel 240 EGBGB nicht auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt, sie gilt also auch für alle anderen Unternehmen.

Ausdrücklich in die finale Fassung aufgenommen wurde, dass diese Regelung auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden ist.

3. Stundung von Verbraucherdarlehen und Kündigungsausschluss

Auch für Darlehensnehmer sieht Artikel 240 EGBGB in der finalen Fassung Erleichterungen vor. Diese gelten aber nur, sofern der Darlehensnehmer Verbraucher ist. Auch insoweit hat das Gesetz hier eine deutliche Einschränkung erfahren, Darlehen für Unternehmen sind (zunächst) nicht mehr erfasst. Ebenso sind Verträge zwischen zwei Verbrauchern nicht mehr von der Regelung umfasst.

Die Einbeziehung von Unternehmen (insbesondere von Kleinstunternehmen) in diese Regelung ist aber durch eine von der Bundesregierung zu erlassende Rechtsverordnung möglich.

Auch der Zeitraum der erfassten Verträge hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verändert: Die Reglung soll nur für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, gelten und die Stundung nur noch für drei (satt zunächst geplanter sechs) Monate gelten.

Erleidet der Verbraucher als Darlehensnehmer durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle, können Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten (jeweils ab Fälligkeit) gestundet werden, sofern für den Darlehensnehmer ein angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist.

Die Beweislast für die Gefährdung seines Lebensunterhalts obliegt dem Darlehnsnehmer. Auch hier ist also eine genaue Dokumentation zu empfehlen.  

Zudem wird auch bei Darlehensverträgen das Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Eine Abweichung vom Ausschluss des Kündigungsrechts soll vertraglich nicht möglich sein.

Der Gesetzgeber will Banken dazu anhalten, dem Verbraucher ein Gespräch über „einverständliche Regelungen und Unterstützungsmaßnahmen“ anzubieten. Kommen beide hier nicht zu einer gemeinsamen Regelung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate und die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt verschieben sich um eben diese Frist.

Diese Regelungen zum Darlehensrecht gelten allerdings dann nicht, wenn dies für den Darlehensgeber „unter Berücksichtigung aller Umstände“ unzumutbar ist. Hier wird eine Interessenabwägung erforderlich sein.

Eine Änderung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat diese Regelung auch insoweit erfahren, als sie nunmehr auch für den Rückgriff unter Gesamtschuldnern angewendet werden soll.

4. Umwandlungsrecht

Die Frist für die Rückwirkung von Umwandlungsvorgängen soll von 8 Monaten (meist 31. August) auf 12 Monate (also z. B. 31. Dezember, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht) verlängert werden.

5. Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht und die daran anknüpfenden Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 für pandemiebedingte Zahlungsunfähigkeiten ausgesetzt. Eine spätere Verlängerung bis zum 31. März 2021 ist vorgesehen. War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die nunmehr eingetretene Insolvenzreife auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist und Aussicht darauf besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Sprich: wer zum 31. Dezember 2019 noch keinen Insolvenzantrag stellen musste, wird dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bis zum 30. September 2020 nicht müssen (wobei hier selbstverständlich der Einzelfall zu prüfen ist).

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch auf den Antrag eines Gläubigers hin das Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Zudem wurde nun eingefügt, dass Zahlungen nach (eigentlicher) Insolvenzreife nicht zur Haftung des Geschäftsführers bzw. des Vorstands führen, wenn die Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Auch insoweit sind die Führungsorgane der Gesellschaft also entlastet.

Im Gesetz sind zudem Einschränkung der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit geregelt worden, über die wir gerne in einem weiteren Blog berichten.

6. Gesellschaftsrecht

Um durch erforderliche Beschlüsse handlungsfähig zu bleiben, wird u.a. die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, SE und KGaA und von Versammlungen bei Genossenschaften und Vereinen erleichtert, so können (zunächst nur im Jahr 2020) „virtuelle Hauptversammlungen“ bei Aktiengesellschaften durchgeführt werden. Die 8 - Monatsfrist ist auf 12 Monate verlängert.

Für Gesellschafterversammlungen einer GmbH ist (zunächst nur im Jahr 2020) die Beschlussfassung der Gesellschafter im Umlaufverfahren nun auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich.

7. Verlängerungsmöglichkeit

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die bislang auf den 30. Juni 2020 begrenzten Regelungen bis zum 30. September 2020 verlängern, wenn die Covid-19-Pandemie das wirtschaftliche und soziale Leben weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt.

8. Inkrafttreten

Die neuen Regelungen sollen kurzfristig – voraussichtlich noch diese Woche – verkündet werden. Die Reglungen treten mehrheitlich am Tag nach Verkündung in Kraft, teils ist eine Rückwirkung auf den 1. März 2020 vorgesehen.

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