Corona XV: Erleichterungen in der Anwendung des Vergaberechts
27. März 2020 | Öffentliches Recht, Vergaberecht
Neben der vielfach zu beobachtenden Verlangsamung des öffentlichen (Wirtschafts-)Lebens durch die jüngsten behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus wirkt die aktuelle Krise in einigen Wirtschaftsbereichen als starker Beschleuniger. Insbesondere der Bedarf an Heil- und Hilfsmitteln, aber auch an Homeoffice fähiger IT-Technik ist derzeit nicht nur immens hoch, sondern muss häufig sehr kurzfristig gedeckt werden. Einkäufer dieser Produkte ist häufig die öffentliche Hand. Damit rückt das Vergaberecht unvermeidbar in den Fokus. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bereits reagiert und in seinem Rundschreiben vom 19.03.2020 (vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/rundschreiben-anwendung-vergaberecht.pdf?__blob=publicationFile&v=6) mehrere Erleichterungen in der Anwendung des Vergaberechts vorgesehen. Diese sind nicht nur für die öffentliche Hand selbst, sondern auch für Unternehmen von höchster Relevanz. Wir fassen Ihnen diese nebst Handlungsempfehlungen nachfolgend zusammen.
1. Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oberhalb der EU-Schwellenwerte
Ein schnelles und verfahrenseffizientes Verfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 VgV.
Die Anwendung dieses Verfahrens ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV dann möglich, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt (1), äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in der anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen (2) sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten (3).
Das BMWi sieht diese Voraussetzungen als gegeben an, soweit der öffentliche Auftraggeber Leistungen einkauft, „die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dienen“.
In seinem Rundschreiben führt das BMWI hierzu mehrere Beispiele auf und betont ausdrücklich, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist:
- Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln (Desinfektionsmittel, Einmal-handschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandmaterialien, Tupfer, Bauch-tücher, medizinische Geräte etc.)
- Mobile IT-Geräte (Laptops, Bildschirme, Kopfhörer, Webcams etc.)
- Videokonferenzsoftware
- IT-Leistungskapazitäten
Selbiges gilt nach Auffassung des BMWi auch im Bereich des Sektorenvergabe-rechts (Rechtsgrundlage § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO) sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen (Rechtsgrundlage § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VSVgV).
Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb können Angebote formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden. Es ist ebenfalls zulässig, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nur ein einziges Unternehmen anzusprechen und um eine Angebotsabgabe zu bitten.
2. Durchführung Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb der EU-Schwellenwerte bietet sich die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO an. Auch hier besteht nach § 12 Abs. 3 UVgO die Möglichkeit, bei besonderer Dringlichkeit nur ein einziges Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Diese Voraussetzungen ist nach Auffassung des BMWi bei Beschaffungen, die zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Epidemie kurzfristig erforderlich sind, regelmäßig gegeben.
3. Ausweitung bestehender Verträge
Auch auf bestehende Verträge wirkt sich die aktuelle Corona-Krise aus. So besteht nach § 132 Abs. 2 GWB die Möglichkeit, bereits bestehende Verträge im Einvernehmen der Vertragsparteien zu verlängern und wertmäßig auszuweiten, ohne dass hierfür ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Das BMWi sieht in diesem Zusammenhang bei corona-bedingten Be-schaffungsvorgängen regelmäßig die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB (im Unterschwellenbereich über § 47 Abs. 1 UVgO anwendbar) als gegeben an.
Wichtig ist, dass sich der Preis auch infolge der Ausweitung bestehender Verträge in der Corona-Krise nicht um mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöhen darf. Vertragsänderungen im Oberschwellenbereich sind außerdem zu gegebener Zeit im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen (§ 132 Abs. 5 GWB).
4. Fazit: deutlicher Pluspunkt für Unternehmen bei corona-bedingten bestehenden und zukünftigen Beschaffungsvorgängen
Die derzeitige Situation und das Rundschreiben des BMWi schaffen bei Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie erhebliche vergaberechtliche Erleichterungen.
Unternehmen haben nunmehr die Möglichkeit, ihre Produkte auch von sich aus initiativ dem öffentlichen Auftraggeber anzubieten. Entsprechende Gespräche zwischen Beschaffungsstelle und Unternehmen sollten hierzu rechtzeitig geführt werden, um gemeinsam zügig zur Erstellung eines annahmefähigen Angebots zu gelangen.
Zudem sollten Unternehmen rechtzeitig mit den Beschaffungsstellen auch zur Ausweitung bestehender Verträge Kontakt aufnehmen. Die Chancen stehen derzeit so gut wie selten, dass eine solche Ausweitung tatsächlich im Sinne Ihres Unternehmens gelingt.
Für eine Beratung im Einzelfall zu den Erleichterungen im Vergaberecht bei corona-bedingten Beschaffungsvorgängen sprechen Sie uns gerne an – wir sind für Sie da! KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland. Wir unterstützen Sie gerne.