KSB-Team im Gespräch

Corona XVII: Störung von Lieferungen und Leistungen aufgrund Corona-Pandemie: Höhere Gewalt?

30. März 2020   |   Vertriebsrecht, Internationales Recht, Vertragsrecht

Die Corona-Pandemie stellt Lieferverträge und Lieferketten in Frage. Kann sich ein Lieferant auf Höhere Gewalt (Force Majeure) berufen oder besteht eine Schadensersatzhaftung? Sind Unternehmen von ihren Lieferverpflichtungen gegenüber ihren Kunden frei, weil sie aufgrund Corona selbst nicht beliefert worden sind? Und können vereinbarte Lieferungen vielleicht einfach abgelehnt werden, weil der Bedarf und die Verarbeitungsmöglichkeiten aktuell nicht gegeben sind?

Das in der vergangenen Woche beschlossene „Corona Moratorium“ bietet im allgemeinen Vertragsrecht vor allem Schutz und Klarheit für Verbraucher und Kleinstunternehmer https://www.ksb-intax.de/blog/coronamoratorium-bundestag-schutz-verbraucher-kleinstunternehmer/.

Nachstehend werden die Rechtslage nebst Handlungsempfehlungen nach deutschem Recht (BGB) sowie nach UN-Kaufrecht (CISG) dargestellt.

1. Ausdrückliche Vertragsklauseln

Force-Majeure-Klauseln sind in der Vertragspraxis eher bei internationalen Verträgen gebräuchlich. Sieht der Vertrag allerdings eine Höhere-Gewalt-Klausel vor, ist nach der Klärung des anwendbaren Rechts die konkrete Formulierung maßgeblich. Eine Pandemie wie die gegenwärtige wird man sicher unter den Begriff Höhere Gewalt einordnen können. Allerdings sind nach den gängigen Klauseln die Vertragspartner häufig für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten befreit, eine automatische Vertragsauflösung ist damit aber nicht verbunden. Gängige Vertragspraxis ist vielmehr etwa, dass die Parteien verpflichtet sind, sich wechselseitig zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

2. Keine Klauseln zu Höherer Gewalt

Sieht der Vertrag keine ausdrückliche Klausel vor und gilt UN-Kaufrecht (CISG), so bestehen dennoch gute Aussichten, sich erfolgreich auf Höhere Gewalt zu berufen (Art. 79 CISG). Dazu muss bewiesen werden, dass die Lieferung infolge der Corona-Pandemie unterblieben bzw. verzögert ist.

Ist dagegen deutsches Recht anwendbar, kann Unmöglichkeit nach § 275 BGB vorliegen. Dann muss der Lieferant (vorübergehend) nicht liefern und natürlich der Abnehmer keinen Kaufpreis zahlen. Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind dabei nicht ohne weiteres vom Tisch, sondern nur dann, wenn die Nichtlieferung oder die Verzögerung nicht auf Fahrlässigkeit (oder Vorsatz) beruht. Aktuell wird man dies wohl – zumindest im Grundsatz – verneinen können.

Nach dem in der letzten Woche beschossenen Gesetz dürfen Verbraucher und Kleinstunternehmen ihre Leistung zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem Dauerschuldverhältnis, das vor dem 8. März 2020 vereinbart wurde und

„zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich“ (oder bei Verbrauchern „zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich“) ist, bis zum 30. Juni 2020 verweigern. Das Gesetzt sieht allerdings vor, dass von dem Leistungsverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht werden darf, wenn dies für den Unternehmer, mit dem der Verbraucher den Vertrag geschlossen hat, unzumutbar ist. https://www.ksb-intax.de/blog/coronamoratorium-bundestag-schutz-verbraucher-kleinstunternehmer/.

Daneben kommt auch eine generelle Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Frage. Dann ist der Vertrag anzupassen oder – nachrangig – zu kündigen. Allerdings ist eine sorgfältige Betrachtung des Einzelfalls notwendig, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikosphären.

3. Wichtig: Unverzügliche und dokumentierte Mitteilung

Ist man von Höherer Gewalt betroffen, hat man dies seinem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen, damit er sich schnellstmöglich auf diese Situation einstellen kann. Bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung wird die eigene Schadensminderungspflicht verletzt, so dass man sich nicht mehr auf die Höhere Gewalt berufen kann beziehungsweise für den durch eine Verzögerung entstandenen Schaden haften muss.

4. Keine Vorhersehbarkeit 

Höhere Gewalt kann nur dann angeführt werden, wenn sie bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar war. Wer vor zwei Monaten einen Liefervertrag abgeschlossen hat und diesen heute wegen der Corona-Pandemie nicht erfüllen kann, hat entsprechend gute Aussichten. Für heute abzuschließende Verträge sieht dies allerdings anders aus. Notwendig ist daher in der aktuellen Situation, neue oder abändernde vertragliche Vereinbarungen ausdrücklich unter Vorbehalt sowohl der eigenen Lieferfähigkeit als auch der von Zulieferern zu stellen.

Bei Rahmenlieferverträgen, bei denen man sich zum Beispiel auf einen Zeitraum von einem Jahr zur regelmäßigen Warenlieferung verpflichtet hat, könnte man sich hinsichtlich des Rahmenliefervertrages auf Höhere Gewalt jetzt berufen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass jede einzelne Bestellung, die dann getätigt oder angenommen wird, ihrerseits einen Kaufvertrag darstellt. Mit Blick auf jetzt ausgelöste Bestellungen / Kaufverträge wird ein Berufen auf Höhere Gewalt kaum möglich sein.

5. Der Einzelfall zählt

Selbstverständlich muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden. Wichtig ist aber jedenfalls, den eigenen Vertragspartnern unverzüglich das Vorliegen von Liefer- oder Abnahmeengpässen mitzuteilen. Zudem ist Sorgfalt geboten, welche Aufträge noch ausgelöst beziehungsweise angenommen werden können, ohne diese unter den Vorbehalt zu stellen, möglicherweise auf Grund von COVID-19 nicht liefer- oder annahmefähig zu sein.

Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Niedersachsen. Wir unterstützen Sie gerne.


Ansprechpartner

Thomas Altendorfer

Diplom-Volkswirt

Rechtsanwalt

Steuerberater

Partner

Til Ammermann

Diplom-Kaufmann

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Partner

Thomas Baransky

Diplom-Betriebswirt (FH)

Steuerberater

Sozius

Lars Bellmer

Steuerberater

Dr. Christian Bereska

Rechtsanwalt

Partner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Philipp M. v. Bismarck

Rechtsanwalt, Notar a. D.

Dr. Björn Bogner, LL.M.

Rechtsanwalt

Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Zertifizierter Compliance Officer (School GRC)

Frederik Brandes

Master of Science (M.Sc.)

Steuerberater

Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Isabelle Bulenda, LL.M.

Rechtsanwältin

Assoziierte Partnerin

Fachanwältin für Informationstechnologierecht

Christian Ceyp

Rechtsanwalt

Josie Charwat

Rechtsanwältin

Assoziierte Partnerin

Danine von der Decken

Rechtsanwältin

Frank Deppenkemper

Diplom-Kaufmann

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Sozius

Anna Dietrich

Rechtsanwältin

Mathias Dietrich

Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsanwalt

Steuerberater

Partner

Rolf Dittmar

Diplom-Ingenieur

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Johannes Dörrie

Rechtsanwalt

Sozius

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Mediator (DAA)

Jan Ellwanger

Diplom Ökonom

Steuerberater

Dr. Lea Frey

Rechtsanwältin

Sozia

Hans G. Fritsche

Rechtsanwalt

Sozius

Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierungsrecht

Dr. Martin Gerigk

Rechtsanwalt

Sozius

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sascha Halbe, LL.M.

Diplom-Kaufmann

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Partner

Bianca Hein, LL.M

Wirtschaftsjuristin/Paralegal

Julia Elisabeth Heine

Rechtsanwältin

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Maren Helm

Steuerberaterin

Stiftungsberaterin (DSA)

Miriam Henschel

Diplom-Finanzwirtin (FH)

Rechtsanwältin

Steuerberaterin

Partnerin

Fachanwältin für Steuerrecht

Dr. Sabine Jehner, LL.M.

Rechtsanwältin, Attorney at Law (New York)

Sozia

Christian Knoke

Rechtsanwalt

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Björn Knuth, LL.M.

Rechtsanwalt

Assoziierter Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kirstin Krüger

Rechtsanwältin

Sozia

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Norman Kühn, LL.M.

Rechtsanwalt

Dr. Michael Kunst

Diplom-Volkswirt

Rechtsanwalt, Notar m.d. Amtssitz in Hannover

Wirtschaftsprüfer

Partner

Fachanwalt für Steuerrecht

Tobias Lerch

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Celle

Partner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Christoph Lohmann

Rechtsanwalt

Steuerberater

Monika Martyniak

Diplom-Ökonomin

Wirtschaftsprüferin

Steuerberaterin

Assoziierte Partnerin

Stefanie Meinen

B.Sc. Wirtschaftswissenschaft

Charlotte Merkel

Dipl.-Finanzwirtin (Steuerakademie)

Rechtsanwältin

Sozia

Jan-Christoph Metzler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Mediator (DAA)

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Marie Meyer

Rechtsanwältin

Dr. Kristin Mütze

Rechtsanwältin

Friedrich Graf zu Ortenburg, LL.M.

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Partner

Dr. Nicolas Penner

Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Steuerberater

Partner

Fachanwalt für Steuerrecht

Antje Pietrek

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin

Sascha Priebe, MLE

Rechtsanwältin

Natalie Remel

Rechtsanwältin

Sozia

Fachanwältin für Vergaberecht

Dr. Stefan Rieger

Rechtsanwalt

Assoziierter Partner

Dr. Stephan Rose

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Erbrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Michael Rudolph

Diplom-Ökonom

Steuerberater

Sozius

Jan Schätzel

Rechtsanwalt

Assoziierter Partner

Dr. Ralf Schlottau

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Celle

Partner

Fachanwalt für Agrarrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zertifizierter Stiftungsmanager (DSA)

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Dr. Stephan Schmack

Rechtsanwalt

Sozius

Dr. Philipp Schulz

Rechtsanwalt

Partner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Dr. Hermann Schünemann

Rechtsanwalt, Notar a. D.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Valentin R. Seidenfus

Rechtsanwalt

Steuerberater

Partner

Fachanwalt für Steuerrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Dr. Caroline Charlotte Sohns

Rechtsanwältin

Sozia

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Konrad Solf

Rechtsanwalt

Thomas Stillahn

Rechtsanwalt

Partner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mediator

Coach der Wirtschaft (IHK)

Benjamin Tapkenhinrichs

Bachelor of Arts (B. A.)

Rechtsanwalt

Christiane Thomys

Rechtsanwältin

Rudolf Tschense

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Dr. Karl-Heinz Vehling

Executive MBA HSG

Rechtsanwalt

Partner

Zertifizierter Compliance Officer

Zertifizierter Compliance Auditor

Dr. Jan-W. Vesting

Rechtsanwalt

Partner

Georg Wagner

Diplom Kaufmann

Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Katharina Wegmann

Steuerberaterin

Christiane Wehe

Diplom-Kauffrau (FH)

Steuerberaterin

Dr. Marc Wendt

Rechtsanwalt, Notar m. d. Amtssitz in Hannover

Partner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Tim Wittwer, LL.M.

Rechtsanwalt

Assoziierter Partner

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz