Corona XXII: „Arbeitszeit und Flexibilisierung in Zeiten von Corona" – Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes in Niedersachsen
02. April 2020 | Unternehmensrecht, Arbeitsrecht
Besondere Situationen verlangen besondere Maßnahmen, wie u.a. die Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland.
So gelten für Niedersachsen besondere Arbeitszeitregelungen. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.05.2020 und bereits in Kraft, um die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur im dringenden öffentlichen Interesse bestmöglich zu gewährleisten.
Die Allgemeinverfügung findet vor allem für den Bereich der Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9 ff. ArbZG) und der Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) Anwendung.
Die Ausnahmebewilligung gilt für Sonn- und Feiertagsarbeit der nachstehenden Tätigkeiten:
- Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel, Getränke, Zeitungen, Zeitschriften, Toiletten- und Hygieneartikel), sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
- Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Arzneimitteln, Impfstoffen sowie weitere apothekenübliche Artikel und medizinisches Verbrauchsmaterial, sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
- Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch den Corona-Virus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden, sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
- Medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz-, Hilfs-und Labortätigkeiten,
- Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Futtermitteln, sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
- Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Finanz- und Versicherungswesen, insbesondere Banken, Börsen, Versicherungen und Finanzdienstleister,
- Produktion von Verpackungsmaterial für die oben aufgeführten Waren und Produkte (insbesondere auch für den Außer-Haus-Verkauf von Restaurationsbetrieben).
Die Höchstarbeitszeit kann im Bereich den vorgenannten Tätigkeiten auf maximal 12 Stunden pro Tag verlängert werden, während eine wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten werden soll. Dies gilt neben den bereits genannten Tätigkeiten insbesondere auch:
- für Not- und Rettungsdiensten sowie die Feuerwehr,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger,
- in Verkehrs- und Hafenbetrieben,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben, in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen und
- bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen.
Folgendes gilt es bei der Umsetzung der Ausnahmeregelungen zu beachten:
Die Ausnahmeregelungen gelten nur für Beschäftigte ab dem 18. Lebensjahr (für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes). Für schwangere und stillende Frauen gilt (natürlich) das Mutterschutzgesetz.
Es müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Zudem sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen – abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG – die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten jedes Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und die Arbeitszeit-nachweise mit einer Aufstellung der Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Schließlich bleiben die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz von der Allgemeinverfügung unberührt.
Die Allgemeinverfügung schafft im dargestellten Umfang die erforderliche Rechtsklarheit für die Organisation situationsadäquater Arbeitseinsätze. Auch für Unternehmen anderer Bereiche gibt es aber nach dem Arbeitszeitgesetz – in bestimmten Ausnahmefällen – Möglichkeiten zur Arbeitszeitflexibilisierung.
Vielen Dank an dieser Stelle allen Betroffenen, insbesondere in den vorgenannten Bereichen, die gerade im Moment alles für das Wohl der Allgemeinheit geben und all dies teilweise auch weit über die bislang für sie geltenden (rechtlichen) Grenzen hinaus!
Bei Fragen zu den rechtlichen Themen sprechen Sie uns gerne an! KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland. Wir unterstützen Sie gerne. https://www.ksb-intax.de/blog/updatecoronaxxii-arbeitszeitverordnungcovid-19-arbzv-flexibilisierung-arbeitszeiten/