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Corona XXIII: Der GmbH-Gesellschafterbeschluss in Zeiten der Covid-19-Pandemie

03. April 2020   |   Gesellschaftsrecht

Das in der letzten Woche verabschiedete „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie″ (wir berichten hier) soll auch GmbH-Gesellschaften die Möglichkeit geben, Beschlüsse zu fassen, ohne dass die Gesellschafter zu einer persönlichen Gesellschafterversammlung zusammentreten müssen.

1. Erleichterung durch Beschlüsse im Umlaufverfahren

Um den Anforderungen des Wirtschaftslebens trotz Kontaktverbots und anderen Einschränkungen gerecht werden zu können, regelt § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, dass eine Beschlussfassung in der GmbH auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform (also z.B. per E-Mail oder Telefax) oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen möglich ist. Für einen solchen „Umlaufbeschluss“ war bislang gem. § 48 Abs. 2 GmbHG die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

Die Regelung gilt befristet für alle Gesellschafterbeschlüsse im Jahr 2020. Da derzeit Gesellschafterversammlungen in Präsenzform kaum möglich sind, werden Beschlüsse in Textform in diesem Jahr eine zentrale Rolle einnehmen. Offen lässt das Gesetz aber die Frage, wie ein solcher Beschluss in Textform zustande kommen und welche Rechte Gesellschafter und Geschäftsführer dabei haben sollen.

2. Zweck der vorübergehenden Regelung

Das Gesetz zielt klar auf die Vermeidung persönlicher Kontakte zwischen den Gesellschaftern. Es soll einzelnen Gesellschaftern nicht möglich sein, durch Blockadehaltung (zwingend erforderliche) Beschlüsse zu verhindern, solange wegen des Kontaktverbots, Quarantäneregelungen oder anderer öffentlich-rechtlicher Beschränkungen das Zusammentreten der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht möglich oder jedenfalls erheblich erschwert ist.

3. Satzungsregelungen

Im Unklaren bleibt nach der neuen gesetzlichen Regelung, wie mit bestehenden Satzungsregelungen zu Beschlüssen im Umlaufverfahren umzugehen ist. So enthalten Gesellschaftsverträge teilweise z.B. die Regelung, dass Gesetze im Umlaufverfahren möglich sind, aber der Beschluss nicht zustande kommt, wenn ein Gesellschafter nicht antwortet.

Nach dem eben dargestellten Zweck der Neuregelung müssten solche vertraglichen Regelungen, die Gesellschaftern eine Art „Blockademöglichkeit“ geben, eigentlich von der gesetzlichen Neuregelung außer Kraft gesetzt werden. Allerdings gilt im GmbH-Recht weitgehende Gestaltungsfreiheit (anders als z.B. die Satzungsstrenge im Aktienrecht), die allermeisten gesetzlichen Regelungen können durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abgeändert werden. Ist eine gesetzliche Regelung also nicht als zwingend bezeichnet, kann der Gesellschaftsvertrag davon abweichen. So ist es auch bei der Regelung des § 48 Abs. 2 GmbHG.

Auch die Gesetzesbegründung ist hierzu nicht sonderlich aufschlussreich. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier noch „nachbessert“. Bis dahin spricht die Systematik des GmbHG eher dafür, abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen den Vorzug zu geben – auch wenn dies wohl häufig dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck zuwiderlaufen dürfte.

4. Rechte der (Minderheits-)Gesellschafter

Die in § 48 Abs. 2 GmbHG verankerte Regelung, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich in einer persönlichen Versammlung zu treffen sind, dient vor allem dem Minderheitenschutz. So soll jeder Gesellschafter die Möglichkeit haben, zu einem Beschlussantrag Stellung nehmen und die anderen Gesellschafter gegebenenfalls von seiner Meinung überzeugen zu können. Ein schlichtes „Durchregieren“ der Gesellschaftermehrheit ohne Anhörung der Minderheit wird damit verhindert.

Dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie″ lässt sich nicht entnehmen, dass mit den möglichen Beschlüssen in Textform gleichzeitig auch eine Beschneidung des Minderheitenschutzes einhergehen soll. Die Rechte der (Minderheits-)Gesellschafter müssen also auch bei Beschlüssen im „Umlaufverfahren“ gewährleistet werden.

5. Pflichten der (Mehrheits-)Gesellschafter und Geschäftsführer

Einzelheiten zum Minderheitenschutz enthält die neue gesetzliche Regelung (noch) nicht. Ob der Gesetzgeber hier noch nachbessert, bleibt abzuwarten. Bis dahin ist es die Aufgabe der Geschäftsführer und der (Mehrheits-)Gesellschafter, die Rechte der übrigen Gesellschafter hinreichend zu berücksichtigen.

Anhaltspunkte dafür können die für Präsenzveranstaltung geltenden Regelungen (Ladungsfrist, Form der Ladung, Ankündigung der Beschlussfassung, Aussprachemöglichkeit uws.) sein.

So ist die Beschlussfassung unseres Erachtens auch weiterhin mit der hierfür im Gesellschaftsvertrag festgelegten Ladungsfrist (oder in Ermangelung einer solchen Regelung mit der gesetzlichen Wochenfrist gem. § 51 GmbHG) anzukündigen.

Die Beschlussankündigung hat in der Form zu erfolgen, die auch für Ladungen zur Gesellschafterversammlung vorgesehen ist. Nach § 51 Abs. 1 GmbHG ist hierzu ein eingeschriebener Brief erforderlich. Häufig lassen Gesellschaftsverträge auch die Ladung per einfachem Brief oder gar E-Mail zu. Dabei müssen Beschlussanträge noch nicht ausformuliert oder gar begründet sein, beides bietet sich gerade im Rahmen dieses so vereinfachten Beschlussverfahrens aber durchaus an. Jedenfalls sollten den Gesellschaftern aber mit der Ankündigung alle Dokumente und Informationen übersandt werden, die diese für eine Meinungsbildung und Beschlussfassung benötigen.

Die Ankündigung kann durch einen Geschäftsführer oder jede Person erfolgen, die nach dem Gesellschaftsvertrag auch zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen befugt ist.

Nicht zuletzt ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Gesellschafter die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu der geplanten Beschlussfassung kund zu tun und ihren Standpunkt zu vertreten. Unseres Erachtens bietet es sich hierzu an, eine Telefon- oder Videokonferenz anzubieten. Zu dieser sollte in der Ankündigung zur Beschlussfassung – und damit unter Einhaltung der Ladungsfrist – eingeladen werden. Es ist (gerade bei der Wahl zwischen Telefon- und Videokonferenz) darauf zu achten, dass die gewählte Form allen Gesellschaftern technisch möglich und zumutbar ist. Ist eine Telefon- oder Videokonferenz unter diesen Bedingungen nicht möglich, sollte den Gesellschafter zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, sich schriftlich zu äußern.

6. Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Erst nach dieser Aussprachemöglichkeit (Telefon-, Videokonferenz oder schriftliche Stellungnahme) darf die Stimmabgabe erfolgen. Die Koordination der Stimmeneinholung obliegt dem Versammlungsleiter (häufig also laut Satzung dem Geschäftsführer), der darauf zu achten hat, dass keine Stimmen vor der Aussprache abgegeben werden. Die Stimmabgabe hat dann in Textform (also z.B. per E-Mail oder Fax) oder schriftlich (er Brief) zu erfolgen. Eine angemessene Frist zur Stimmabgabe erscheint sinnvoll.

Ebenfalls durch den Versammlungsleiter sollte nach Abgabe der Stimmen das Beschlussergebnis festgestellt und den Gesellschafter (ebenfalls zumindest in Textform) mitgeteilt werden, da hiervon der Beginn der Anfechtungsfrist abhängen dürfte.

7. Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Gesellschafterbeschlüsse werden durch die Übergangsregelung also auch in Corona-Zeiten möglich, aber nicht zwingend „einfacher“, auch weil nach der (vorrübergehenden) Neuregelung einiges unklar bleibt.

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