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Corona XXV: Liquiditätssicherung und Liquiditätsplanung in Zeiten der Corona-Krise - Unterstützungsmaßnahmen der Politik

05. April 2020   |   Mittelstandsberatung, Sanierung und Insolvenz

Die Politik hat diverse Rettungspakete verabschiedet, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen finanziell zu unterstützen. Die verabschiedeten Unterstützungsmaßnahmen sollen nachfolgend zusammengefasst werden:

1.          Kurzarbeitergeld

Der Anteil des Personalaufwands beträgt im verarbeitenden Gewerbe ca. 20 % und im Dienstleistungssektor (in Abhängigkeit von der Branchenzugehörigkeit) nicht selten über 40 % am Gesamtumsatz eines Unternehmens (bundesweiter Durchschnitt).

Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld kann dieser signifikante Kostenblock schnell und effektiv reduziert werden. Die Arbeitszeiten einzelner Mitarbeiter können entsprechend der Kapazitätsauslastung im Unternehmen auf Null oder auch nur teilweise herabgesetzt und notwendige betriebliche Prozesse auf diese Weise aufrecht erhalten werden. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind (vgl. dazu https://www.ksb-intax.de/blog/corona-xi-kurzarbeit-und-kurzarbeitergeld/), kann für einzelne Mitarbeiter und/ oder betriebliche Organisationseinheiten Kurzarbeit angezeigt werden. Das Unternehmen zahlt im Ergebnis nur das durch den Arbeitsausfall ganz oder entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt.

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber zunächst als Auszahlungsstelle fungiert. Zwar wird das gezahlte Kurzarbeitergeld und anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden umgehend durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit erstattet. Ein temporärer Liquiditätsabfluss kann jedoch nicht verhindert werden und muss daher im Rahmen der Liquiditätsplanung entsprechend berücksichtigt werden.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist nicht nur aus finanzieller Sicht empfehlenswert. Zusätzlich beweist das Unternehmen durch die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter in Krisenzeiten soziale Verantwortung. Außerdem bleiben Know-how und Wachstumskraft für eine kommende Erholung im Unternehmen erhalten.

Eine Videoanleitung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

2.  Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die monatlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge können die Unternehmen mit erheblichen Liquiditätsabflüssen belasten. Bei der jeweils zuständigen Krankenkasse kann angesichts der besonderen Situation per E-Mail eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragt werden. Die Stundung fällig werdender Beiträge ist momentan noch für den Monat April 2020 möglich und soll zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 gewährt werden. Eine Sicherheitsleistung wird nicht verlangt und von der Erhebung von Stundungszinsen, Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird in diesem Zeitraum abgesehen.

Voraussetzung für eine Stundung sind ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, die schon bestehen  oder durch die sofortige Einziehung der Beiträge  zu erwarten sind. Eine Beantragung von Kurzarbeit ist nach Aussage des GKV-Spitzenverbands hingegen keine zwingende Voraussetzung. Die Entscheidung über den Stundungsantrag wird durch die jeweilige Krankenkasse getroffen.

Eine gute Vorlage für ein Antragsformular finden  Sie im Downloadbereich der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. (https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Finanzierung-Soforthilfen/Stundung-von-Sozialversicherungsbeitr%C3%A4gen.jsp).

3.  Stundung von Steuerzahlungen und Anpassung der Vorauszahlungen

Wirtschaftliche Erfolge in der Vergangenheit haben ggfs. zu hohen Steuervorauszahlungen für den aktuellen Veranlagungszeitraum geführt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der voraussichtlichen Ergebnisse können Sie nutzen, um die Steuervorauszahlungen nach unten anzupassen.

Der von der Krise betroffene Steuerpflichtige sollte daher in diesem Fall Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer stellen. Gleiches gilt für einen entsprechenden Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für die Zwecke der Vorauszahlungen. Aufgrund der vierteljährlichen Vorauszahlungstermine (ESt/ KSt: 10.03., 10.06., 10.09., 10.12.; GewSt: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) kann eine erfolgreich beschiedene Herabsetzung der Vorauszahlungen die Liquiditätsausstattung in den kommenden Monaten spürbar verbessern. Zudem ist eine (teilweise) Rückerstattung der bereits geleisteten Vorauszahlungen zu erwarten. Diese Erstattung wird mit Bekanntgabe der die Vorauszahlung herabsetzenden Bescheide fällig.

Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können nicht nur für den aktuellen Veranlagungszeitraum gestellt werden. Im Hinblick auf im Verlauf des Jahres zu erwartende Verluste aufgrund des Corona-Virus und die sich daraus ergebenden Verlustrückträge kann auch für das Rücktragsjahr (hier: 2019) eine Anpassung der Vorauszahlung in Betracht kommen.

Darüber hinaus kann eine temporäre liquiditätsmäßige Entlastung durch die zinslose Stundung fälliger Steuern (ESt, KSt, SolZ, GewSt, USt) erreicht werden. Eine Stundung der Lohnsteuer ist hingegen nicht möglich.

Die Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen und Stundung sind unter Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie bei dem jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei diesen Anträgen!

Zudem ist es nun auch in Niedersachsen möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabsetzen zu lassen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Auch dies führt zu einer Erstattung überzahlter Beträge. Die Beantragung erfolgt durch die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER (Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“).

Näheres zu diesem Thema und den entsprechenden Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Blogeintrag (https://www.ksb-intax.de/blog/corona-vi-das-bmf-hat-zu-steuerlichen-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-stellung-genommen/)

4.  Zuschüsse (Land Niedersachsen/ Bund)

Seit dem 31. März 2020 (ab 23.59 Uhr) können kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler aus Niedersachsen Zuschüsse aus dem Förderprogramm "Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes" über die NBank beziehen. Dieses Programm ersetzt die bisherige niedersächsische Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ .

Die Zuschüsse sind in Abhängigkeit von der Mitarbeiterzahl (Vollzeitäquivalente) wie folgt gestaffelt:

  • €   9.000,00 bis fünf Beschäftigte
  • € 15.000,00 bis zehn Beschäftigte
  • € 20.000,00 bis 30 Beschäftigte
  • € 25.000,00 bis 49 Beschäftigte

Voraussetzung ist, dass die betroffenen Unternehmen die EU-Schwellenwerte für kleine Unternehmen nicht überschreiten (eine Aufstellung über die Schwellenwerte können Sie dem folgenden Link entenhmen: https://www.kfw.de/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000000196-KMU-Definition.pdf) und die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Betriebsstätte/ Sitz der Geschäftsleitung in Niedersachsen
  • bei einem niedersächsischen Finanzamt angemeldet
  • Liquiditätsengpass (laufende Einnahmen reichen zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in den nächsten drei Monaten vermutlich nicht aus)

Die Beantragung der Zuschüsse erfolgt wie auch für die bisherige „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“  über die NBank . Da durch das neue Förderprogramm möglicherweise ein höherer Zuschuss erzielt werden kann, ist eine erneute Antragstellung möglich. Bisher gewährte Zuschüsse werden in diesem Verfahren angerechnet. Zusammen mit einem bereits erhaltenen Zuschuss darf es jedoch zu keiner Überkompensation kommen (d.h. die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen). Der Antrag auf Zuschussgewährung ist zwingend als elektronisch befülltes PDF per Email bei der NBank einzureichen(https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp).

Die Zuschüsse bewirken einen unmittelbaren Liquiditätszufluss und müssen anders als Kredite nicht zurückgezahlt werden. Erzielt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 2020 einen Gewinn,  ist der Zuschuss mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Liquiditätsmäßig wirkt sich die Steuer allerdings erst nach Abgabe der Steuererklärung aus.

5. Kredite (Land Niedersachsen/ Bund)

Das Land Niedersachsen stellt über das Kreditprogramm der NBank kleinen und mittleren Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Finanzierung notwendiger Betriebsmittel (laufende Kosten wie Miete, Personal, Energie etc.) weitere Liquiditätshilfen von bis zu € 50.000,00 zur Verfügung (Niedersachsen-Liquiditätskredit).

Die Kredite werden ohne Sicherheiten direkt von der NBank gewährt, weisen eine zehnjährige Laufzeit auf und sind in den ersten zwei Jahren zins- und tilgungsfrei. Hervorzuheben ist zudem, dass eine vorzeitige Tilgung (ganz oder teilweise) während der Darlehenslaufzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich ist. Der finanzielle Spielraum der Unternehmen wird somit kurzfristig erhöht und gleichzeitig ein hohes Maß an Flexibilität hinsichtlich der Rückzahlung dieser Hilfen geboten.

Vorausgesetzt wird u.a., dass die EU-Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht überschritten werden, der Antragsteller über eine Betriebsstätte in Niedersachsen verfügt und sich nicht bereits im Vorfeld der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat.

Die Antragstellung erfolgt über das Kundenportal der NBank. Dafür ist eine Registrierung als Nutzer und die Bereitstellung diverser Dokumente (Handelsregisterauszug, Jahresabschluss, BWA etc.) Voraussetzung. (https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Programminformation/Produktinformationen/Produktinformation-Niedersachsen-Liquiditiationskredit.pdf).

Ergänzt wird das landeseigene Kreditprogramm durch das viel zitierte Corona-Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Programm der KfW richtet sich neben großen Unternehmen ebenfalls an kleine und mittlere Unternehmen (EU-Schwellenwerte). Gegenüber dem Kreditprogramm der NBank können über das KfW-Programm allerdings deutlich höhere Kreditvolumina für Betriebsmittel bezogen werden (je Unternehmensgruppe bis zu € 1 Mrd.).

Die KfW-Kredite werden über die Hausbanken beantragt und ausgezahlt. Die Laufzeit  beträgt maximal fünf Jahre. Das erste Jahr ist tilgungsfrei. Der Zinssatz wird in Abhängigkeit der eigenen Bonität und gewährten Sicherheiten durch die Hausbank festgelegt.

Auch das Kreditprogramm der KfW kann ergänzend zu den Krediten der NBank in Anspruch genommen werden. Bei einem hohen und akuten Finanzbedarf dürfte sich ein KfW-Kredit als alternativlos erweisen. Hervorzuheben ist zudem, dass ein KfW-Kredit für die Umschuldung von nach dem 12. März 2020 erhaltenen Kreditzusagen genutzt werden kann. Auf diese Weise können u.U. verbesserte Zins- und Tilgungskonditionen erreicht werden.

Für kleine und mittlere Unternehmen hat die KfW die Risikoübernahme der Kreditzusage durch die Hausbanken  auf 90 % erhöht (die bisherige Bürgschaft über 80 % für große Unternehmen bleibt bestehen). Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Maßnahme die Kreditvergabe über die Hausbanken stimuliert wird. Da diese jedoch auch bei Förderkrediten bankübliche Kreditvergabestandards einhalten müssen, dürfte der bürokratische Aufwand gegenüber dem Kreditprogramm der NBank weiterhin ungleich höher ausfallen. Wir unterstützen sie gerne bei den erforderlichen Kreditanträgen und der Zusammenstellung der Unterlagen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie hierzu bitte unserem Blogeintrag (https://www.ksb-intax.de/blog/corona-vii-konjunkturpolitische-massnahmen-des-bundes-und-vom-land-niedersachsen-zur-eindaemmung-der-wirtschaftlichen-folgen-des-coronavius/).

6.  Bürgschaften (NBB und Landesbürgschaften)

Unternehmen haben zudem die Möglichkeit bei der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH (NBB) Ausfallbürgschaften zu beantragen (maximales Bürgschaftsvolumen: € 1,25 Mio.). Für Finanzierungen ab einem Bürgschaftsvolumen von € 1,25 Mio. können Landesbürgschaften beantragt werden. Die Bürgschaften können im Rahmen von Kreditverhandlungen in Absprache mit der Hausbank beantragt werden und u.U. die Kreditvergabe erleichtern. Zu beachten ist jedoch, dass Bearbeitungsentgelte und laufende Provisionen anfallen.

7. Schuldrecht

Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen

Kleinstunternehmen besitzen durch das in der vergangenen Woche verabschiedete „Corona Moratorium“ ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich ihrer Zahlungsverpflichtungen aus bestimmten Dauerschuldverhältnissen (Strom, Wasser, Gas, Entsorgung, Telekommunikation u.a.).

Um das Leistungsverweigerungsrecht in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unterschreiten der EU-Schwellenwerte für Kleinstunternehmen
  • Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis sind für die angemessene Fortsetzung des eigenen Betriebs erforderlich
  • Dauerschuldverhältnis wurde vor dem 8. März 2020 vereinbart
  • Unternehmer kann die Leistung aus dem Dauerschuldverhältnis gar nicht oder nur unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs erbringen

Zu beachten ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht zunächst bis zum 30. September 2020 befristet ist. Das Gesetzt sieht zudem vor, dass Kleinstunternehmen von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen dürfen, wenn dies ansonsten den Gewerbebetrieb ihres Vertragspartners oder dessen angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde.

Keine Kündigung bei ausbleibenden Mietzahlungen

Das Moratorium regelt zudem, dass Mietverträge nicht gekündigt werden dürfen, wenn Unternehmen die Miete aufgrund pandemiebedingter Einbußen nicht zahlen. Diese Regelung umfasst Unternehmen sämtlicher Größenklassen und gilt für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020.

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer einen Zusammenhang der ausbleibenden Mietzahlung zur Corona-Pandemie glaubhaft machen kann.

Diese Regelung enthält kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters. Um einer Kündigung zu entgehen, müssen die angefallenen Mieten bis zum 30. Juni 2020 nachgezahlt werden. Den Unternehmen wird durch die Stundung jedoch kurzfristig mehr „Luft zum Atmen“ verschafft, um akute temporäre Liquiditätsengpässe überbrücken zu können.

Stundung von Darlehen nicht für Unternehmer möglich

Eine Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen aus Darlehensverpflichtungen sieht das verabschiedete Moratorium für Unternehmer (zunächst) nicht vor.

8. Zuschüsse für Unternehmensberatung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt kleinen und mittleren Unternehmen (EU-Schwellenwerte) Beratungszuschüsse zwischen maximal € 1.800,00 und € 3.200,00. Der Fördersatz und maximale Zuschuss sind abhängig von der Unternehmensart (Junge Unternehmen, Bestandsunternehmen, Unternehmen in Schwierigkeiten).

Anträge können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden. Erst nach Erhalt einer unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung darf mit der Beratung begonnen werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. (https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html)

9.  Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung ist eine Unterkategorie der Betriebsunterbrechungsversicherung und deckt Ertragsausfälle nach Schließung eines versicherten Betriebes durch eine Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab. Sollten Sie eine solche Versicherung abgeschlossen haben, sind Versicherer aufgrund der Corona-Pandemie möglicherweise eintrittspflichtig. Betriebsunterbrechungsversicherungen können einen entsprechenden Passus teilweise ebenfalls enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogeintrag zu diesem Thema (https://www.ksb-intax.de/blog/coronaxviii-behoerdlich-angeordnete-betriebsschliessung-coronavirus/).

Autoren dieses Beitrags sind Frederik Brandes, Steuerberater und Frank Deppenkemper, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater.

Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland. Wir unterstützen Sie gerne.

 

 

 

             

 


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