Corona XXXI: Update Arbeitsrecht – Kurzarbeitergeld & Co.

26. April 2020   |   Unternehmensrecht, Compliance, Arbeitsrecht

„Corona“ ist wohl der exklusive Kandidat für das „Negativwort des Jahres“ (hoffentlich nur dieses Jahres). Schon jetzt sind jedenfalls infolge der gesundheitlichen Belastungssituation und der zahlreichen, einschränkenden Maßnahmen allerdings auch erhebliche wirtschaftliche Folgen eingetreten bzw. absehbar. Die selektiven Lockerungen sind aus Sicht der Wirtschaft zumindest ein „kleiner“ Schritt in die gewünschte Richtung; die Wechselwirkungen im Hinblick auf die nach wie vor bestehenden Infektionsrisiken bleiben aber komplex und unklar.

Die Bundesregierung hat jüngst wieder neue Unterstützungsleistungen rund um das Kurzarbeitergeld freigegeben, sich aber zugleich ausdrücklich auch noch weitere, finanzielle Maßnahmen für die kommenden Monate vorbehalten.

1. Für das Kurzarbeitergeld gelten folgende Neuerungen:

  • Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer (m/w/d), die „Corona-Kurzarbeitergeld“ für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezuges auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7.Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts erhöht, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.
  • Für alle Arbeitnehmer (m/w/d) in Kurzarbeit werden ab dem 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
  • Zugleich wird das Arbeitslosengeld nach dem SGB III um drei Monate für diejenigen Arbeitnehmer (m/w/d) verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Die Bundesregierung wird zudem ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch eine zeitlich zu befristende Rechtsverordnung die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern.

Wichtiger Hinweis: Die möglichen finanziellen Leistungen sind im Einzelfall verlässlich zu prüfen. Zudem sind die Angaben bei der Anzeige des Arbeitsausfalls und bei der Stellung des Antrages auf Kurzarbeitergeld möglichst genau und vor allem nachweisbar abzubilden und deren Einhaltung kontinuierlich zu dokumentieren.

Dazu zählt, dass die betroffenen Arbeitnehmer (m/w/d) z.B. im Rahmen von „Kurzarbeit Null“ nicht etwa noch irgendwelche „Restarbeiten“ erledigen dürfen. Auch bei nur zeitanteiliger Reduzierung der Arbeitszeit sind die tatsächlichen Arbeitszeiten während der Kurzarbeit mit Rücksicht auf den angezeigten Umfang in angemessener Weise klar und verbindlich zu regeln und zu kontrollieren.

Andernfalls sind im Fall behördlicher Überprüfungen auch nachgelagerte Rückforderungen nicht unwahrscheinlich.

Trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten müssen Unternehmen eine unrichtige Antragstellung bzw. eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht zuletzt auch wegen der damit einhergehenden strafrechtlichen Risiken unbedingt ausschließen. So kann eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich gelebten Praxis und der angezeigten bzw. beantragten Ausgangslage gerade im Zusammenhang mit staatlichen Zuschüssen z.B. als (Subventions-)Betrug qualifiziert werden.

2. Kollektivrechtliche Neuerungen – Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz

Auf der kollektivrechtlichen Seite wird die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und den Betriebspartnern nun aus Anlass der Covid-19-Pandemie ebenfalls erleichtert, wonach zumindest bis zum 31.12.2020 Sonderregelungen greifen.

Danach können die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist dabei unzulässig. Zudem haben die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber

dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen.

Entsprechende Regelungen gelten für die von den vorgenannten Gremien gebildeten Ausschüsse sowie für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss. Auch für den Europäischen Betriebsrat nd für den SE-Betriebsrat erleichtern diesbezügliche „Freiräume“ die Zusammenarbeit.

Neben den finanziellen Unterstützungsleistungen dürften die gesetzlichen Neuerungen damit auch die Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen in Corona-Zeiten beschleunigen oder zumindest vereinfachen.

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