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Corona XXXIV: Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze bis 31.12.2020

18. Juni 2020   |   Steuerrecht

Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland hat das Bundeskabinett am 12.6.2020 erste umfangreiche steuerliche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen. Im Folgenden beschränken wir uns auf die geplanten Änderungen für die Umsatzsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer und zeigen Ihnen einige damit im Zusammenhang stehende Fragen für die Praxis auf.

Zum einen ist eine temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze für einen Zeitraum von sechs Monaten geplant, die – vorbehaltlich der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat – bereits mit Wirkung zum 1.7.2020 in Kraft treten soll und dann bis zum 31.12.2020 befristet sein wird.

Zum anderen ist eine Verschiebung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer um rund sechs Wochen geplant, der einen positiven Liquiditätseffekt bei den Unternehmen bewirken soll. Die erstmalige Anwendung dieser neuen Regelung soll in einem gesonderten BMF-Schreiben bekannt gegeben werden.

 

Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Für den befristeten Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sollen die Steuersätze im UStG für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wie folgt gesenkt werden:

  • Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von derzeit 19% auf 16%
  • Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG) von derzeit 7% auf 5%

Ab dem 1.1.2021 sollen dann wieder die bisher geltenden Steuersätze Anwendung finden.

Eine temporäre Veränderung der Umsatzsteuersätze hat es in der Vergangenheit noch nicht gegeben. Die Umsetzung dieser Änderungen wird in der Praxis zu Abgrenzungsfragen, Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen führen. Die kurzfristig notwendige Umstellung von Prozessen des Rechnungswesens – innerhalb von weniger als vier Wochen – sowie Übergangsfragen sowohl bei der Absenkung zum 1.7.2020 als auch bei der (Wieder-)Anhebung zum 1.1.2021, sorgen für erhebliche Herausforderungen in der Praxis.

Für Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen ergibt sich im „B2B-Bereich“ aufgrund des Vorsteuerabzugs aus den niedrigeren Steuersätzen kein Vorteil. Sofern die Bemessungsgrundlage jedoch unverändert bleibt, sollen vor allem Privatverbraucher durch die Senkung der Steuersätze entlastet werden und somit die Binnennachfrage ankurbeln. Auch Unternehmer mit steuerfreien Ausgangssätzen, denen der Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen grundsätzlich untersagt ist, würden von den Regelungen profitieren.

Es ergeben sich diverse Fragestellungen aus dieser temporären Umstellung, auf die wir in einer nicht abschließenden Aufzählung hinweisen möchten:

Das entscheidende Kriterium für die Entstehung der Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Demzufolge ist weder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, noch der Tag der Rechnungserteilung oder der Entgeltsvereinnahmung relevant. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert. Dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch für vereinbarte Teilleistungen. Geleistete Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüsse sichern also keinen Steuersatz. Ein vereinfachtes Beispiel hierzu:

Kunde K bestellt am 15.6.2020 eine Maschine bei Unternehmer U für 50.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Beteiligten vereinbaren als Liefertermin Dezember 2020. K leistet am 15.7.2020 eine Vorauszahlung von (50.000 € zzgl. 16% USt =) 58.000 €. Aufgrund von Lieferengpässen für notwendiges Material, gibt es Verschiebungen im Produktionsprozess. Die Maschine kann dadurch erst im Januar 2021 ausgeliefert werden. Soweit die abgesenkten Steuersätze nicht über dem 31.12.2020 hinaus verlängert werden, ist die Leistung erst im Januar 2021 erbracht worden. Dies hätte eine Korrektur der ursprünglichen Rechnung zur Folge und die Besteuerung der Lieferung hätte mit 19% zu erfolgen.

Für Lieferungen kommt es generell auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an. Bewegte Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 6 UStG gelten bei Transportbeginn als ausgeführt. Das Datum des Transportbeginns ist – unabhängig von vereinbarten Incoterms – der Lieferzeitpunkt im um-satzsteuerlichen Sinne.

Werklieferungen gelten erst mit Übernahme / Abnahme des Werks als erbracht.

Sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen oder Werkleistungen) gelten als im Zeitpunkt Ihrer Vollendung als erbracht, folglich am letzten Tag.

Dauerleistungen aus langfristigen Verträgen (wie z.B. Miet-/Leasingverträge, Patentüberlassungen, etc.) gelten erst im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses als ausgeführt. Für gewöhnlich werden diese Leistungen daher in Form von Teilleistungen erbracht. Sollte bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen keine Teilleistung vorliegen, gilt die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts als ausgeführt. Für Leasing-Sonderzahlungen sind Besonderheiten im Rahmen der Umsatzsteuersenkung zu beachten. Eine Sonderzahlung stellt eine Anzahlung auf spätere Leasingraten dar und ist pro rata temporis über die Laufzeit des Vertrags mit dem jeweils geltenden Steuersatz aufzuteilen. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind ebenso wie Dauerrechnungen als Solche an den jeweils geltenden Steuersatz anzupassen.

Teilleistungen werden bei Werklieferungen, Werkleistungen oder auch sonstigen Leistungen vereinbart und treten an die Stelle einer geschuldeten Gesamtleistung. Damit eine Teilleistung vorliegt muss eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung vorliegen und die Ausführung dieser Leistung als Teilleistung muss vereinbart werden. Eine Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden. Klassische Beispiele sind Projekte mit Einzelmodulen oder Bauvorhaben.

Der für den Umsatzsteuersatz relevante Zeitpunkt der Leistungserbringung richtet sich nach dem jeweiligen Leistungszeitpunkt der einzelnen Teilleistung. Durch Vereinbarung von Teilleistungen können Umsätze in die zweite Jahreshälfte 2020 verschoben werden und somit mit dem niedrigeren Steuersatz zu besteuern sein.

Erhaltene Anzahlungen für Leistungen, die vor der Steuersatzsenkung – bis zum 30.6.2020 – mit einem Steuersatz von 7 Prozent bzw. 19 Prozent vereinnahmt worden sind, wären bei Leistungsausführung im Zeitraum der Steuersatzsenkung auf den niedrigeren Steuersatz zu korrigieren.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass es hier Vereinfachungsregelungen geben wird. So könnte die Korrektur der ursprünglichen Anzahlung – auf den im Zeitpunkt der Leistungserbringung anzuwendenden Steuersatz – lediglich in der Schlussrechnung vorgenommen werden. Dann wäre eine korrigierte Anzahlungsrechnung entbehrlich. Ergänzende Erläuterungen zum Umgang mit der Entgeltsvereinnahmung vor und nach dem 1.7.2020 finden sich bereits in der Entwurfsfassung des angekündigten begleitenden BMF-Schreibens.

Entgeltminderung: Die Gewährung von Preisnachlässen (z.B. durch Boni, Skonti, Rabatte) führt zu einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage der ursprünglich ausgeführten Leistung. Bei Eintritt einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage kommt es für den anzuwendenden Steuersatz darauf an, wann die zugrundeliegende Leistung ausgeführt worden ist und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Änderung. Tritt also nach dem 30.6.2020 eine Minderung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein, hat der leistende Unternehmer, den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.

Die Senkung der Steuersätze gilt im Übrigen auch für Sachbezüge und unentgeltliche Wertabgaben, wie z.B. die Überlassung von Fahrzeugen an das Personal oder die Mitarbeiterverpflegung.

Gutscheine: Seit dem 1.1.2019 ist zu unterscheiden zwischen einem Einzweck- oder Mehrzweckgutschein. Für den Einzweckgutschein bestimmt sich der Steuersatz dem Wortlaut des § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG nach, nach dem Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins an den Kunden. Die spätere Einlösung des Gutscheins, also die tatsächliche Lieferung ist für die umsatzsteuerliche Würdigung in diesem Fall nicht relevant. Bei einem Mehrzweckgutschein kommt es hingegen darauf an, wann die Leistung tatsächlich erbracht wird, sodass der Steuersatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung anzuwenden ist.

 

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Zur Schonung der Liquidität von importierenden Unternehmen soll sich die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer vom 16. auf den 26. des Folgemonats verschieben. Entgegen der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze ist hier jedoch keine zeitlich eingeschränkte Änderung geplant. Es soll hierdurch eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere EU-Mitgliedstaaten erreicht werden, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatz-steuer und Vorsteuerguthaben ermöglicht wird.

Im Übrigen sind die Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer – befristet auf Importe, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 vorgenommen werden – anzuwenden.

 

Handlungsbedarf für die Praxis

Von den Steuersatzsenkungen sind grundsätzlich alle Unternehmer betroffen. Insbesondere folgende daraus resultierende Prozessanpassungen sind notwendig: Neue Steuerkennzeichen in den ERP- und Kassensystemen mit einer Beschränkung der Gültigkeitsdauer für sechs Monate

  • Neue Steuerkennzeichen in den ERP- und Kassensystemen mit einer Beschränkung der Gültigkeitsdauer für sechs Monate
  • Ggf. Einrichtung neuer Umsatzkonten mit Steuerautomatik
  • Anpassung Rechnungsmuster
  • Änderung bzw. Ergänzung von Dauerrechnungen
  • Vertragsbeziehungen sind auf Anpassungsbedarf zu überprüfen (Unterscheidung Brutto-/ Nettopreisabreden, Vereinbarungen zur Umsatzsteuer der Höhe/dem Prozentsatz nach, Verträge mit Rechnungswirkung, etc.)
  • Überprüfung der Eingangsrechnungen und Anforderung von Rechnungsberichtigungen bei Ausweis eines falschen Steuersatzes. Ein Vorsteuerabzug ist nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, nicht der ausgewiesenen Umsatzsteuer möglich
  • Auswirkungen auf Anzahlungen für Leistungen im Zeitraum der Steuersatzsenkung, die zu den Steuersätzen 19 Prozent und 7 Prozent vereinnahmt worden sind. Korrektur auf den niedrigeren Steuersatz bei Leistungsausführung zwischen dem 1.7.2020 bis 31.12.2020
  • Etablierung von Mechanismen, die eine genaue Bestimmung von Liefer- und Leistungszeitpunkten ermöglichen
  • Überprüfung der Prozesse in der Lohnbuchhaltung zwecks Umstellung der Steuersätze von unentgeltlichen Wertabgaben

 

Ausblick: Gesetzgebungsverfahren

Der Entwurf des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ wurde durch das BMF bereits am 6.6.2020 formuliert und an die zuständigen Bundesministerien mit der Bitte um Stellungnahme bis 8.6.2020 versandt. Aufgrund der kurzfristigen Maßnahmen ist ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren geplant. Das Bundeskabinett hat dem Gesetzentwurf bereits am 12.6.2020 zugestimmt und beschlossen. Die Lesungen im Bundestag sind in dieser Woche vorgesehen (KW 25), sodass der Bundesrat in seiner Sitzung am 26.6.2020 seine Zustimmung zu dem Gesetz erteilen kann. Das Gesetz wird ab Verkündigung im Bundessteuerblatt unmittelbar in Kraft treten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stimmt sich derzeit über einen begleitendes BMF-Schreiben mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Der Entwurf dieses Schreibens wurde am 12.6.2020 auf der Homepage des BMF zum Download bereitgestellt. Neben der Beantwortung von relevanten Praxisfragen, sind vor allem auch Vereinfachungsregelungen für den Übergang zur Senkung (ab 1.7.2020) bzw. Wiederanhebung (1.1.2021) der Steuersätze in dem Schreiben zu finden.

Es ist zum jetzigen Zeitpunkt – Stand: 17.6.2020 – davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen 1:1 umgesetzt werden. Wir empfehlen, sofort mit der Vorbereitung der erforderlichen Prozessänderungen zu beginnen und nicht bis zur Verkündigung der Gesetzesänderungen zu warten.

Dieser Eintrag soll Ihnen einen ersten Überblick über die Folgen für die unternehmerische Praxis aufzeigen. Die Beantwortung aller Einzelfragen kann, aufgrund der weitreichenden Folgen der vorgesehenen Änderungen, hierdurch nicht gewährleistet werden.

Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland. Wir unterstützen Sie gerne.

 


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