CSRD und CSDDD: Gibt es Synergien? Ja!

07. November 2024   |   ESG

Im Rahmen des European Green Deal wurden die CSDDD und die CSRD-Richtlinie verabschiedet. Diese sind zwei zentrale Elemente des Green Deals und haben umfassende Auswirkungen auf die Berichtspflichten von Unternehmen.

Was sind CSDDD und CSRD?

Bei CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) handelt es sich um EU-Richtlinien, die EU-Unternehmen dazu verpflichten Nachhaltigkeitsberichte zu veröffentlichen.

Die CSDDD schreibt Unternehmen umfangreiche risikobasierte Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt vor (Art. 5 I CSDDD). Unternehmen werden insbesondere dazu verpflichtet, die aus ihrer Tätigkeit resultierenden tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln, zu bewerten, zu verhindern und zu minimieren.

Im Rahmen der CSRD soll die bisherige Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung durch die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht ersetzt werden (§§ 289b I, 315b I HGB-E). Der Nachhaltigkeitsbericht wird zum Bestandteil des Lageberichts und hat innerhalb dessen einen separaten, klar erkennbaren Abschnitt zu bilden.

Zu berichten sind nur solche Angaben, die für das Verständnis der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte und auch der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens erforderlich sind (§§ 289c I, 315c I Nr.1 HGB-E).

Die CSRD und die CSDDD weisen inhaltlich thematische Überschneidungen auf. Die CSDDD trägt dem Rechnung, indem Unternehmen keinen gesonderten Bericht nach CSDDD veröffentlichen müssen, wenn sie bereits einen Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD veröffentlichen (Art. 16 II CSDDD)!

Diese Erleichterung findet sich auch im Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD wieder: Die Berichtspflicht nach § 10 II LkSG soll entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) erstellt und dieser geprüft wird.

Persönlicher Anwendungsbereich

Während die CSDDD den Kreis der betroffenen Unternehmen im Wesentlichen an Umsatz- und Beschäftigten-Schwellenwerten ausrichtet und nur Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personengesellschaften und sog. beaufsichtigte Finanzunternehmen verpflichtet, macht die CSRD neben der Berücksichtigung von Schwellenwerten - abgesehen von Umsätzen und Beschäftigten ist auch die Bilanzsumme relevant - Unterschiede für kapitalmarktorientierte Unternehmen.

Der persönliche Anwendungsbereich nach CSRD lässt sich dem HGB-E entnehmen. Er schließt im Wesentlichen alle großen Kapitalgesellschaften ein (§ 289b I S. 1 Nr. 1 HGB-E, ggf. i.V.m. § 264a I HGB).

Zu beachten ist auch, dass sowohl die CSRD als auch die CSDDD indirekte Auswirkungen auf eine Vielzahl weiterer Unternehmen in den Wertschöpfungsketten verpflichteter Unternehmen hat. Lieferanten und Kunden werden als Datenlieferanten gebraucht, um den gesetzlichen Sorgfalts- und Berichtspflichten entsprechen zu können.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Sowohl für die CSRD als auch für die CSDDD gilt, dass sich die Zahl der betroffenen Unternehmen im Zeitablauf vergrößert.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD (neue Artikel im EGHGB):

  • Für ab dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahre sind die Vorschriften nur von denjenigen Unternehmen anzuwenden, die bisher eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen mussten, also große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.
  • Für ab dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre folgen alle bilanzrechtlich großen Unternehmen sowie alle Mutterunternehmen bilanzrechtlich großer Gruppen.
  • Für ab dem 01.01.2026 beginnende Geschäftsjahre fallen alle bilanzrechtlich kleinen und mittelgroßen kapitalmarktorientierten Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter den Anwendungsbereich.
  • Für ab dem 01.01.2028 beginnende Geschäftsjahre gelten die Regelungen für Drittstaatenunternehmen mit inländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen.

Für die Sorgfaltspflichten der CSDDD gilt (Art. 37 I CSDDD):

  • Ab dem 26.07.2027: Anwendung auf EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro
  • Ab dem 26.07.2028: Anwendung auf EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro
  • Ab dem 26.07.2029: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro

Zu beachten ist, dass dies nur die Sorgfaltspflichten betrifft. Die verpflichtende Berichterstattung setzt erst im jeweiligen Folgejahr ein. So haben bspw. erste Unternehmen die Sorgfaltspflichten zwar ab dem 26.07.2027 anzuwenden, die erstmalige Berichtserstattung bezieht sich jedoch frühstens auf für ab dem 1.01.2028 beginnende Geschäftsjahre und hat Ende 2029 zu erfolgen.

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