Das BGB im Digitalzeitalter: Neuregelungen für digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie zum Warenkauf

13. Juli 2021   |   IT- und Datenschutzrecht

Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen („DIDRL“ – (EU) 2019/770) sowie die Warenkaufrichtlinie („WKRL“ – (EU) 2019/711) in das deutsche Recht umgesetzt. Die vom Bundestag beschlossenen Umsetzungsgesetze beinhalten umfangreiche Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und gelten für Verträge, die nach dem 01.01.2022 abgeschlossen werden.

Die WKRL soll die Verbraucherrechte beim Warenkauf und beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartwatches oder Smart TVs) stärken. Ergänzend hierzu enthält die DIDRL Regelungen zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte (z.B. Computerprogramme, Audiodateien oder Videospiele) und digitale Dienstleistungen (z.B. Cloud-Computing oder Streamingdienste).

Schaffung eines neuen Vertragstyps für digitale Produkte

Die Umsetzung der DIDRL beinhaltet die Einführung eines neuen Vertragstyps: Künftig sind in den §§ 327 ff. BGB Regelungen zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte enthalten.

Aktualisierungspflicht für digitale Elemente

Die Neuregelungen im BGB enthalten zudem Sonderbestimmungen für Waren mit digitalen Elementen, die jedoch nur im Verhältnis zu Verbrauchern zur Geltung kommen sollen. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die Aktualisierungspflicht des Verkäufers für digitale Elemente. Offengelassen hat der Gesetzgeber jedoch die Dauer einer solchen Aktualisierungspflicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt dürfte hierbei die vom Verbraucher zu erwartende Lebensdauer der Ware sein.

Daten werden einer Bargeldzahlung gleichgestellt

Das neue Vertragsrecht stellt die Überlassung von Daten für vermeintlich kostenlose Online-Angebote mit einer Geldzahlung gleich, sog. Data as Payment. Die Gleichstellung von Daten und Geld findet sich künftig in den § 312 Abs. 1a und § 327 Abs. 3 BGB. Die Neuregelungen haben zur Folge, dass Anbieter solcher Dienste zukünftig die Verbraucherschutzvorschriften komplett einhalten müssen. Hierzu gehören das Verbraucherwiderrufsrecht sowie die allgemeinen Informationspflichten aus dem BGB: Der Anbieter muss die Hauptleistungspflichten klar benennen und genau beschreiben, dass eine Leistung mit Daten bezahlt wird und zu welchem Zweck er die Daten nutzen wird. Diese zivilrechtlichen Pflichten treten neben die Informationspflichten aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Die Anpassung des Vertragsrechts an das digitale Zeitalter und die damit einhergehende Stärkung der Verbraucherrechte stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen.

Sollten Sie hierzu rechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.