Das Wettbewerbsregister – alles neu?
12. Dezember 2018 | Vergaberecht, Öffentliches Recht
Öffentliche Auftraggeber können Bewerber bei bestimmten Vergehen vom Vergabeverfahren ausschließen. Um den Vergabestellen die Ermittlung solcher Vergehen zu erleichtern, haben zahlreiche Bundesländer eigene Korruptionsregister eingeführt – mit teilweise sehr erheblichen Unterschieden. Für Unternehmen ist die Rechtslage daher schwer zu überblicken. Das neue Wettbewerbsregister soll einheitliche Strukturen schaffen und damit die Rechtslage vereinheitlichen.
Grundgedanke: Kein öffentlicher Auftrag für Wirtschaftsdelinquenten
Am 29. Juli 2017 ist – zunächst relativ unbemerkt – das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten. Es soll die formale Grundlage für die Einführung eines zentralen und bundesweiten Wettbewerbsregisters sein. Dieses Register soll den öffentlichen Auftraggebern in Vergabeverfahren ermöglichen, das Vorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123 und 124 GWB) leichter zu erkennen. Solche Ausschlussgründe können etwa die rechtskräftige Verurteilung einer dem Unternehmen zuzurechnenden Person wegen Geldwäsche, wegen Betruges, Subventionsbetruges, Bestechlichkeit und Bestechung sein, aber auch Verurteilungen oder Bußgelder wegen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder das Mindestlohngesetz.
Von uneinheitlichen Landesregistern…
Korruptionsregister werden derzeit in neun Bundesländern geführt. Es ist ein kaum mehr zu überblickendes Dickicht an Regelungen entstanden, die sich teilweise erheblich voneinander unterscheiden. Für Unternehmen ist es seitdem nur mit hohem Aufwand nachzuvollziehen, in welchem Bundesland, welche Verfehlung unter welchen Voraussetzungen zu einer Eintragung in das dortige Register führt.
… zum bundesweiten Wettbewerbsregister
Das zentrale und bundesweite Wettbewerbsregister soll diese unklare Registerlage voraussichtlich ab Ende 2019/Anfang 2020 ändern. Die einzutragenden Verfehlungen sind zentral geregelt und orientieren sich an den Ausschlussgründen der §§ 123 und 124 GWB. Die einzutragenden Verfehlungen in das neue Register einerseits und die Ausschlusstatbestände im Vergabeverfahren andererseits sind aber nicht vollständig deckungsgleich. Deswegen wird auch in Zukunft unter dem Regime des neuen bundeseinheitlichen Wettbewerbsregisters besondere Aufmerksamkeit geboten sein. Hinzu kommt, dass das Wettbewerbsregister den öffentlichen Auftraggebern nicht die eigenverantwortliche Entscheidung über einen Vergabeausschluss abnehmen, sondern nur eine Informationsquelle für diese Entscheidung bilden soll. Einer Eintragung in das Wettbewerbsregister kommt daher keine Präjudizwirkung zu, die Prüfung im Einzelfall verbleibt bei der Vergabestelle; eine Eintragung wird nach Ablauf einer Löschungsfrist, die je nach Eintragung 3-5 Jahre beträgt, wieder gelöscht.
Neues für die Bewerber
Dennoch sollten Bewerber sich über die Wirkungen einer Eintragung im Klaren sein. Denn der Auftraggeber darf und wird sich eingetragenen Verstößen auch nicht vollständig verschließen. Wichtig für den Unternehmer ist daher einerseits das Auskunftsrecht über ihn betreffende Eintragungen. Gegen unvollständige oder fehlerhafte Eintragungen kann er im Wege der Beschwerde vorgehen.
Auch im Bereich der sog. Selbstreinigung ergeben sich Änderungen. Die Registerbehörde kann auf Antrag schon vor Ablauf der Löschungsfrist eine Eintragung löschen, wenn das betroffene Unternehmen eine hinreichende Selbstreinigung (§ 125 GWB) durchgeführt hat. Erachtet sie die Maßnahmen für ausreichend, löscht sie die Eintragung und die eingetragene Verfehlung darf im Vergabeverfahren nicht mehr beachtet werden. Anders, wenn die Registerbehörde den Löschungsantrag ablehnt: dann kann die Vergabestelle abweichend von der Registerbehörde die Selbstreinigung für ausreichend erachten und das Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen lassen. Daher sollte ein betroffenes Unternehmen durchgeführte Selbstreinigungsmaßnahmen sowohl dem Bundeskartellamt als Registerbehörde als auch dem öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung mitteilen, um die Chancen auf eine (Wieder-)Teilnahme an Vergabeverfahren nach einem Verstoß zu erhöhen.