Datenübermittlung in die USA: EuGH kippt das EU-US-Datenschutzabkommen „Privacy Shield“
25. August 2020 | IT- und Datenschutzrecht
Mit denen in der Europäischen Union geltenden Datenschutzvorschriften stellt es eine rechtliche Herausforderung für hiesige Unternehmen dar, personenbezogene Daten in die USA zu übermitteln. Als Verantwortliche für die Datenverarbeitung müssen sie nämlich sicherstellen, dass die strengen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Schutz der Daten auch dann eingehalten werden, wenn die Daten in ein Drittland – wie die USA – transferiert werden.
Bereits im Jahr 2016 wurde ein Datenschutzabkommen zwischen der EU und der USA abgeschlossen, das sogenannte „Privacy Shield“. Die EU-Kommission verabschiedete hierauf einen Angemessenheitsbeschluss, wodurch eine DSGVO-konforme Datenübermittlung aus der EU an zertifizierte US-Unternehmen möglich wurde.
Die Kritik am Schutzniveau der USA riss jedoch auch nach dem Abkommen nicht ab. Die Datenschutzbehörden kritisieren bis heute die umfangreichen Zugriffsmöglichkeiten von Nachrichtendiensten der USA auf die im Land befindlichen Daten. Insbesondere sind die Überwachungsprogramme nicht auf das „zwingend erforderliche Maß“ beschränkt. Betroffenenrechte sind nur in begrenztem Umfang vorhanden. Entsprechend sahen viele das erforderliche Schutzniveau in den USA als nicht erreicht an.
EuGH entscheidet, dass das Privacy Shield unwirksam ist
Nun hat der EuGH den Kritikern mit seinem Urteil in der Rechtssache „Schrems II“ (C-311/18) Recht gegeben: Der Privacy Shield genügt den europäischen Datenschutzanforderungen nicht und wurde daher für ungültig erklärt. Die Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeiten US-amerikanischer Behörden erfüllen nicht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und weisen keine notwendigen Einschränkungen auf. Für Betroffene sind in der USA keine Rechte vorgesehen, mittels derer sie ihre datenschutzrechtlichen Anliegen gerichtlich geltend machen können.
Folgen für Unternehmen in der EU
Unternehmen, die in die USA Daten übermitteln, sind nun zum Handeln gezwungen. Sollten Verträge und Datenschutzhinweise vorhanden sein, die auf das Privacy Shield hinweisen, so müssen diese angepasst werden. Um weiterhin Daten in die USA transferieren zu dürfen, bietet sich der Abschluss von Standardvertragsklauseln an. Der EuGH hat zeitgleich mit der Unwirksamkeitserklärung des Privacy Shield festgestellt, dass die Standardvertragsklauseln wirksam bleiben. Es ist dabei jedoch von den Unternehmen sicherzustellen, dass die Anforderungen der europäischen Datenschutzvorschriften eingehalten werden.
Weiterhin ist es möglich, die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Daten in die USA einwilligen zu lassen. Da die Einwilligung freiwillig erfolgen muss, ist dies bei Beschäftigtendaten allerdings nicht ohne Weiteres zu bejahen.
Entsprechend rechtsicherer ist es für Unternehmen, weder US-Dienstleister einzusetzen noch Dienstleister mit US-Subunternehmen, insofern dadurch eine Datenübermittlung in die USA notwendig wird. Sollte dies nicht möglich sein, so ist es ratsam bei US-Anbietern nachzufragen, ob auch Server in der EU vorhanden sind, auf denen die Daten gespeichert werden können.
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