Der EU-Widerrufsbutton ist da: Was Online-Händler jetzt wissen müssen
22. Juni 2026 | Compliance, Marken- und Wettbewerbsrecht
Die Europäische Union stärkt erneut die Verbraucherrechte im Online-Handel. Ab jetzt soll die Erklärung des Widerrufs für Verbraucher im Prinzip so einfach werden wie die vorangegangene Bestellung. Für Unternehmen bedeutet dies Anpassungen an ihren Shop-Systemen und internen Prozessen, um Abmahnrisiken auszuschalten und Widerrufsfristen nicht unabsichtlich zu verlängern.
Worum geht es?
Online-Händler müssen ihren Kunden seit dem 19.06.2026 einen leicht zugänglichen elektronischen Weg zur Ausübung ihres Widerrufsrechts bereitstellen, z.B. über einen „Widerrufsbutton“. Dies kann aber auch ein klar sichtbarer Link sein.
Verbrauchern soll so eine neue unkomplizierte Möglichkeit zur Übermittlung einer Widerrufserklärung eröffnet werden. Für die Wirksamkeit des Widerrufs selbst gelten unverändert die bekannten Vorgaben. Wer zu spät zu widerrufen versucht, dem hilft auch kein Widerrufsbutton.
Wen betrifft das?
Betroffen sind alle Unternehmer, die über Online-Benutzeroberflächen im B2C-Geschäft Verträge mit Verbrauchern abschließen, bei denen ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht. Dazu gehören insbesondere Onlineshops, Plattformen sowie Anbieter digitaler Dienstleistungen und Abonnements. Aber auch Vertragsschlüsse über Apps und ähnliche vollautomatisierte Funktionen wie Chatbots fallen unter die neue Regelung.
Wie muss der Widerrufsbutton umgesetzt werden?
Das Gesetz verlangt die einfache Auffindbarkeit und Benutzbarkeit der neuen Funktion. Der Klick auf eine erste Schaltfläche („Widerrufsbutton“) muss die Möglichkeit eröffnen, die nötigen Vertragsdaten einzugeben und die Versendung der elektronischen Widerrufserklärung mit einem Klick auf eine zweite Schaltfläche zu bestätigen.
Der Widerrufsbutton muss daher hervorgehoben platziert und während der gesamten Widerrufsfrist stets verfügbar sein. Der Widerrufsbutton muss zudem leicht zugänglich sein. Das Gesetz verlangt eine gut lesbare Beschriftung und empfiehlt dafür „Vertrag widerrufen“. Andere eindeutige, gleichbedeutende Formulierungen sind ebenfalls möglich.
Alles, was die Funktionalität erschwert, ist riskant – also z.B. eine vorgelagerte Login-Pflicht, eine versteckte Platzierung in Untermenüs oder die Abdeckung durch Pop-ups. Auch der Verweis z.B. auf eine Widerrufs-App, die einen Download erfordert, dürfte nicht dem gesetzlichen Vorbild entsprechen.
Wie darf man Vertragsdaten abfragen?
Die elektronische Widerrufsmöglichkeit ist sehr datensparsam vorgesehen: Zwingend abgefragt werden dürfen nur der Name des Verbrauchers, Angaben zur Vertragsidentifikation (z.B. Bestellnummer) sowie eine E-Mail-Adresse zur Versendung einer Eingangsbestätigung für Widerrufserklärung.
Zudem ist eine weitere Schaltfläche einzurichten, mit deren Betätigung der Verbraucher die Widerrufserklärung mit den angegebenen Daten an das Unternehmen übermittelt. Auch hierfür ist eine eindeutige und gut lesbare Beschriftung verpflichtend. Das Gesetz empfiehlt „Widerruf bestätigen“.
Was ist nach Eingang einer elektronischen Widerrufserklärung zu beachten?
Nach erfolgter Übermittlung der Widerrufserklärung muss dem Verbraucher unverzüglich eine automatische Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden, die Datum, Uhrzeit und Inhalt der Widerrufserklärung enthält. In der Folge kann das Unternehmen dann prüfen, ob ein Widerrufsrecht wirklich bestand und ob der Widerruf wirksam ist. Hier gib es keine Unterschiede zur bisherigen Behandlung von Widerrufen.
Was ist noch wichtig?
Die neue elektronische Widerrufsmöglichkeit führt ebenfalls zu einer Änderung im Text der vom Gesetzgeber vorgegebenen Widerrufsbelehrung, die Unternehmer standardmäßig zur Verfügung stellen müssen. Hier besteht also ein weiterer Anpassungsbedarf.
Die Datenschutzerklärung muss ebenfalls angepasst werden, da aufzuführen ist, welche Daten mit der neuen Widerrufsfunktion verarbeitet werden und wie lange diese gespeichert werden.
Was passiert bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung?
Defizite bei der korrekten Umsetzung der Neuerungen können ab dem 19.06.2026 von Verbraucherverbänden und Wettbewerbern abgemahnt und darauf basierende Unterlassungsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden, sofern keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Gleichzeitig drohen empfindliche Bußgelder.
Gerade im Zeitraum kurz nach der Einführung ist mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der Verbände und Wettbewerber zu rechnen. Auch nach Einführung des „Kündigungsbuttons“ 2022 gab es sofort erkennbare Abmahnaktivitäten.
Wird nicht wie vorgesehen über die neue elektronische Widerrufsfunktion belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist für den Kunden automatisch um ein Jahr.
Fazit
Die verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion verbessert die Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher erheblich und stellt Unternehmen in der Einführungszeit vor die komplexe Herausforderung, die neue Funktion korrekt zu integrieren. Eine klare Orientierung an den gesetzlichen Vorgaben und den erkennbaren Parallelen zum 2022 eingeführten Kündigungsbutton können dabei helfen, Fehler von Anfang an zu vermeiden.
Sprechen Sie uns bei Fragen oder Unsicherheiten zu diesem Thema gern an. Wir unterstützen Sie bei der bestmöglichen Umsetzung und stehen Ihnen ebenfalls zur Seite, sollte sich bereits Ärger mit einer Abmahnung abzeichnen.