Der „Goldhase“ unter Artenschutz
27. Juli 2021 | Marken- und Wettbewerbsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2021 (Az. I ZR 139/20) entschieden, dass der Goldton des beliebten „Goldhasen“ von Lindt-Sprüngli Markenschutz genießt.
Sachverhalt und Vorinstanz
Lindt-Sprüngli ist der Ansicht, dass sie aufgrund der langen Benutzung des Farbtons Inhaberin einer Benutzungsmarke an dem Goldton ihres „Goldhasen“ seien. Sie forderten daher von der Beklagten, die zur Osterzeit 2018 ebenfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie vertrieb, u.a. dies zu unterlassen.
Der Goldhase blickt auf eine lange Tradition zurück. Er wird bereits seit 1952 in einer goldfarbenen Folie und seit 1994 in dem aktuellen Farbton in Deutschland zum Verkauf angeboten. In den vergangenen 30 Jahren wurden in Deutschland mehr als 500 Millionen der Goldhasen zur Osterzeit verkauft. Kein „Hase“ wurde öfter in Deutschland verkauft. Im Jahr 2017 betrug sein Marktanteil in Deutschland über 40 %.
Um die Verkehrsdurchsetzung zu unterstreichen, legte Lindt-Sprüngli eine Verbraucherbefragung vor, nach der 70 % der Befragten den für den Lindt-Osterhasen verwendeten Goldton mit dem Unternehmen Lindt & Sprüngli verknüpften.
Das OLG München hatte die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2020 (Az. 29 U 6389/19) dennoch als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des OLG sei Lindt-Sprüngli nicht Inhaberin einer Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) an dem goldenen Farbton des Lindt-Goldhasen. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt, da auch andere Merkmale entscheidend für die Zuordnung zum Unternehmen seien.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat der Revision von Lindt-Sprüngli stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen.
Der BGH sah den erfolgreichen Nachweis dafür an, dass der Farbton des bekannten „Goldhasen“ innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke nach § 4 Nr. 2 MarkenG Verkehrsgeltung für Schokoladenosterhasen erworben habe.
Goldton als Marke mit Verkehrsgeltung
Nach der besagten Verkehrsbefragung betrage der Zuordnungsgrad des für den Lindt Hasen verwendeten Goldtons zum Unternehmen Lindt & Sprüngli in Bezug auf Schokoladenosterhasen 70% und überschreite damit die entscheidende Schwelle von 50% deutlich. Die Erzielung der Verkehrsgeltung setze dabei aber nicht voraus, dass der Goldton als „Hausfarbe“ für alle Produkte des Unternehmens verwendet werde. Es komme auch nicht darauf an, ob der Verkehr einen Herkunftshinweis auf Lindt-Sprüngli sehen würde, wenn der Farbton für andere Schokoladenosterhasen als den bekannten Goldhasen von Lindt & Sprüngli verwendet werden würde. Dies stelle eine Frage der Verwechslungsgefahr dar, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stelle.
Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spreche insbesondere auch nicht – so der BGH –, dass dieser zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungsmerkmalen des Lindt-Goldhasen, wie die Form des sitzenden Hasen, der ein rotes Band mit goldenem Glöckchen trägt, eingesetzt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenosterhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen würden, wenn er zusammen mit diesen anderen bekannten Merkmalen verwendet werden würde.
Fazit
Die Farbe des Goldhasen hat allein durch ihre lange Benutzung und den Bekanntheitsgrad Markenschutz erlangt. Ob die Beklagte ihre Osterhasen ebenfalls weiter in einer goldfarbenen Folie verkaufen darf, entschied der BGH nicht. Das OLG München wird im wiedereröffneten Verfahren nun prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke durch den Vertrieb ihrer ebenfalls in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenosterhasen verletzt hat.