Einigung erzielt – Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt!
15. Mai 2023 | Arbeitsrecht
Nach langem Ringen ist es nun vollbracht: Der Bundestag und der Bundesrat konnten sich endlich auf ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einigen. In unseren Beiträgen vom 03.04.2023 (Hinweisgeberschutzgesetz – (Kein) Ende in Sicht!?) und 03.05.2023 (Hinweisgeberschutzgesetz – Gesetzgebungsverfahren in der finalen Phase!) haben wir für Sie den Gang des Gesetzgebungsverfahren bereits ausführlich dargestellt. Zuletzt befasste sich der Vermittlungsausschuss mit dem HinSchG und konnte endlich vermittelbare Änderungsvorschläge erarbeiten, welche schließlich am 11.05.2023 vom Bundestag und am 12.05.2023 vom Bundesrat final beschlossen wurden.
Zum Inhalt des HinSchG
Für die wesentlichen Punkte, die in der Vergangenheit für reichlich Zündstoff und kontroverse Diskussionen sorgten, gibt es nun eine gesetzliche Kompromisslösung. Anknüpfend an unsere vorgenannten Blog-Beiträge stellen wir Ihnen hiermit nun die wichtigsten (finalen) Änderungen des HinSchG in Kürze vor:
- Unternehmen werden nicht verpflichtet, die Abgabe anonymer Hinweise zu ermöglichen und solche zu bearbeiten. Das HinSchG wird diesbezüglich lediglich eine Soll-Vorschrift enthalten. Unternehmen und auch externen Stellen steht es damit frei, wie sie mit anonymen Meldungen umgehen.
- In den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen nur noch Informationen über Verstöße, wenn diese sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich in Kontakt steht bzw. stand, beziehen.
- Hinweisgeber sollen künftig interne Meldestellen bei der Abgabe von Hinweisen bevorzugen, wenn dem gemeldeten Verstoß intern abgeholfen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind. Im Grundsatz bleibt es aber bei dem Wahlrecht des Hinweisgebers, ob er sich zunächst an die interne Meldestelle oder direkt an die externe Meldestelle bzw. die Öffentlichkeit wendet.
- Bußgelder: Die ursprünglich vorgesehene maximale Höhe für Geldbußen aufgrund eines Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften des HinSchG wurde von 100.000 € bzw. max. 1 Mio. € auf 50.000 € bzw. max. 500.000 € reduziert.
- Entschärfung der Beweislastumkehr: Erleidet ein Hinweisgeber eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Diese Vermutung soll künftig jedoch nur dann bestehen, wenn der Hinweisgeber diesen Umstand selbst geltend macht.
- Datenschutzrechtliches Löschkonzept: Die Dokumentation über eingegangene Meldungen kann nun auch länger als die vorgesehenen drei Jahre aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
- Es besteht kein Anspruch des Hinweisgebers auf Schmerzensgeld. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die ursprünglich vorgesehene Regelung, wonach auch immaterielle Schäden zu ersetzten waren, wurde ersatzlos gestrichen.
Die Zeit läuft!
Nachdem der Bundestag und der Bundesrat der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt sind, ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt nach erfolgter Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten zeitnah zu rechnen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt bereits einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Das führt für Unternehmen zu einem dringenden Handlungsbedarf, da die Anforderungen des HinSchG voraussichtlich schon Mitte Juni 2023 gelten!
Für Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten muss die Umsetzung bzw. Implementierung einer internen Meldestelle mit Rücksicht auf die Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 erfolgt sein.
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