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Entscheidung aus Karlsruhe: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 6 % jährlich ab 2014 verfassungswidrig

18. August 2021   |   Steuerdeklaration, Steuergestaltung, Steuerrecht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit nun veröffentlichtem Beschluss v. 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 u.a.) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Das bisherige Recht ist jedoch für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar.

Verzinsung von Steuernachforderung und Steuererstattungen nach bisheriger Rechtslage

Steuernachzahlungen und Steuererstattungen betreffend die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer werden gem. §§ 233a, 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5% monatlich verzinst. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer wirksamen Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt jedoch grundsätzlich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (sog. zinsfreie Karenzzeit). Dies führt dazu, dass von der Regelung nur Steuerpflichtige betroffen werden, deren Steuer – gleich aus welchen Gründen – erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt oder geändert wird.

Entscheidung des BVerfG

Diese Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen Steuerschuldner gegenüber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern ist nach Auffassung des BVerfG nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht (mehr) zu rechtfertigen. Da das maßgebliche Differenzierungskriterium des Zeitpunktes der (zutreffenden) Steuerfestsetzung für den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verfügbar sei, sondern in der Sphäre der Finanzverwaltung bzw. bei der Gewerbesteuer in der Regel zusätzlich in der Sphäre der Gemeinden liege, seien an die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung strenge Anforderungen zu stellen. Das mit der Vollverzinsung bezweckte Ziel, den fiktiven Zinsvorteil derjenigen Steuerschuldner auszugleichen, deren Steuer erst spät festgesetzt wird, sei legitim und die Vollverzinsung als solche auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Soweit die Vollverzinsung jedoch an den Zinssatz von monatlich 0,5 % anknüpfe, sei sie für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume nicht mehr erforderlich, da insoweit die Grenzen der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis überschritten seien. Der gewählte Zinssatz sei ab 2014 „evident realitätsfern“ und daher nicht mehr in der Lage, den durch eine späte Steuerfestsetzung entstehenden Zinsvorteil realitätsgerecht abzubilden.

Folgen für die Steuerpflichtigen

Auch wenn damit die Verfassungswidrigkeit der §§ 233a, 238 Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststeht, sollen die Vorschriften nicht nichtig, sondern „im Sinne einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung“ für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar sein. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume dagegen dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Dies gilt aufgrund des einheitlichen gesetzgeberischen Regelungskonzepts der Vollverzinsung auch für Erstattungszinsen, so dass nicht alle Steuerpflichtigen von der Entscheidung profitieren werden. Das BVerfG weist insoweit lediglich darauf hin, dass die Finanzverwaltung im Falle vorläufiger Zinsfestsetzungen (wie seit Mai 2019 bereits geschehen) zu prüfen haben wird, ob und inwieweit der Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung zuungunsten der Steuerpflichtigen die Vertrauensschutzregelungen der AO entgegenstehen.

Der Gesetzgeber ist bis zum 31.07.2022 verpflichtet, eine verfassungsmäßige Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst. Wie diese Neuregelung aussieht, bleibt abzuwarten. Da das BVerfG jedoch grundsätzlich von einer bestehenden Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ausgeht, könnte diese schlicht in der Einführung eines geringeren Zinssatzes bestehen.


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