Erbschaftsteuerreform - Einsatz <br> von Familienstiftungen in der Unternehmensnachfolge?
15. Juni 2017 | Erbrecht, Stiftungsrecht
Nach langem Hin und her um die Erbschaftsteuerreform, die durch das Bundesverfassungsgericht noch einmal angeschoben worden war, ist am 9. November 2016 das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner Neufassung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 2016, 2464) und rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getreten.
§ 13 Buchst. a Abs. 1 und § 13 Buchst. c Abs. 1 ErbStG sehen nunmehr vor, dass bei einem Erwerb von begünstigten Betriebsvermögen von mehr als 26 Million € pro Erwerber die Verschonungsabschläge von 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) sukzessive abschmelzen und ab einem Wert des begünstigten Erwerbes von 89,75 Million € bzw. 90 Millionen € vollständig auslaufen.
Alternativ zum oben genannten „Abschmelzungsmodell" kann der Erwerber aber auch beantragen, dass eine so genannte Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG erfolgt. Darunter ist zu verstehen, dass, sofern der Erbe oder Beschenkte ein begünstigtes Vermögen von über 26 Mio. Euro erwirbt, der Erwerber anstelle des besonderen Verschonungsabschlags die Durchführung einer Verschonungsbedarfsprüfung auswählen kann. Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer wird insoweit erlassen, als der Erwerber nachweisen kann, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen nicht begünstigten Vermögen zu begleichen. In die Verschonungsbedarfsprüfung geht die Hälfte dieses nicht begünstigten Vermögens ein. Der dauerhafte Erlass der Steuer tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erwerber die bestehenden Haltefristen sowie die Lohnsummenregeln einhält.
Vor dem Hintergrund dieser Verschonungsbedarfsprüfung kann die Familienstiftung eingesetzt werden, um das begünstigte Betriebsvermögen zu reduzieren.
Denkbar sind dabei unterschiedliche Varianten:
Familienstiftung als weiterer Erwerber
Die Familienstiftung könnte als weiterer Erwerber neben die Unternehmensnachfolger treten, was im Ergebnis zu einem Herabsinken des persönlichen Erwerbs der Unternehmensnachfolger unter die Schwelle von 26 Million € führen würde. Wird beispielweise zwei Kindern jeweils ein Anteil von 25 Mio. € und der Stiftung ein weiterer Anteil von 25 Mio. € zugewendet, könnten die Kinder die Regel- oder Optionsverschonung ohne Einschränkung in Anspruch nehmen. Auch bei der Stiftung würde wegen der Optionsverschonung keine Schenkungssteuer auf das begünstigte Betriebsvermögen anfallen.
Aufteilung des Erwerbs auf mehrere Familien(stamm)Stiftungen
In den Fällen den § 13 b Abs. 7 ErbStG, wenn in dem übertragenden Unternehmen selbst mehr als 10 % nicht begünstigtes Betriebsvermögen vorhanden ist und die Familienstiftung dieses „verfügbare Vermögen" zu bis zu 50 % zur Begleichung der Erbschaftssteuer auf das begünstigte Betriebsvermögen einzusetzen hätte, kann auch eine Aufteilung auf mehre Familien(stamm)stiftungen in Betracht kommen.
Besonderheiten bei bereits bestehenden Familienstiftungen
Erfolgt die Zuwendung an eine bereits bestehende Familienstiftung, wird zum einen zu berücksichtigen sein, dass Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren bei der Messung der 26 Million € Grenzen zusammengerechnet werden. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Darüber hinaus wird bei einer Überschreitung der 26 Million Grenze darauf zu achten sein, dass bei der Stiftung nicht bereits „verfügbares Vermögen" vorhanden ist, das sie beim Erwerb einsetzen müsste.
Zusammenfassung
Sofern das Konzept einer Familienstiftung mit den individuellen Zielen und Wünschen des Unternehmens kompatibel ist, ergeben sich für die Familienstiftung gerade im Zusammenhang mit der in § 28a ErbStG vorgesehenen Verschonungsbedarfsprüfung vielfältige Einsatzmöglichkeiten für die in der Unternehmensnachfolge.