EUDR - Verordnung der EU zur entwaldungsfreien Lieferkette
04. September 2024 | Vertriebsrecht
Seit Ende Juni 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1115 „über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ in Kraft – Deforestation Regulation (im Folgenden: EUDR).
Was ist Ziel der Verordnung?
Gegenstand der Verordnung ist es, einen Beitrag zur Minimierung der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zum Verlust der biologischen Vielfalt zu leisten (Art. 1 EUDR).
Welche Produkte sind betroffen?
Ob ein Produkt unter den Anwendungsbereich der EUDR fällt, beurteilt sich danach, ob dieses „relevante Erzeugnis“ einen „relevanten Rohstoff“ enthält und in Anhang I der EUDR gelistet ist:
- relevante Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme Kautschuk, Soja und Holz (Art. 2 Nr. 1 EUDR)
- relevante Erzeugnisse: solche die vorgenannte Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unteren Verwendung hergestellt wurden (Art. 2 Nr. 2 EUDR)
Ob ein relevantes Erzeugnis tatsächlich von der EUDR betroffen ist oder nicht, beurteilt sich hauptsächlich nach dessen Listung in Anhang I der EUDR. In der Regel werden die Produkte dort unter Angabe der Kombinierten Nomenklatur aufgelistet.
Bis zum 30. Juni 2025 erfolgt eine Überprüfung der EUDR mit dem Ziel, den Anwendungsbereich unter anderem hinsichtlich der von der EUDR erfassten relevanten Erzeugnisse zu erweitern.
Welche Voraussetzungen müssen die Produkte erfüllen?
Die „relevanten Rohstoffe“ und „relevanten Erzeugnisse“ dürfen nur dann auf den Markt/ in den Verkehr gebracht werden, wenn diese:
- entwaldungsfrei sind,
- nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden und
- für diese eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Art. 3 EUDR).
Wer ist für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der EUDR verantwortlich?
Die Verpflichtungen aus der EUDR sind sowohl von Marktteilnehmern als auch Händlern zu erfüllen:
- Marktteilnehmer: natürliche und juristische Personen, die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen (Art. 2 Nr. 15 EUDR). Die gewerbliche Tätigkeit umfasst dabei die Verarbeitung, den Vertrieb oder die Verwendung (Art. 2 Nr. 19 EUDR).
- Händler: jede Person der Lieferkette, die relevante Erzeugnisse im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit auf dem Markt bereitstellt (Art. 2 Nr. 17).
Welche Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen?
Die Verpflichtungen umfassen grundsätzlich die folgenden Sorgfaltspflichten, um die Voraussetzungen für das Bereitstellen auf dem Markt/ das Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sicherzustellen (Art. 8 EUDR):
- Sammeln von Informationen, Daten und Unterlagen aus denen hervorgeht, dass die Produkte den Anforderungen der EUDR entsprechen (Art. 9 EUDR)
- Maßnahmen zur Risikobewertung (Art. 10 EUDR)
- Maßnahmen zur Risikominimierung (Art. 11 EUDR)
Diese Sorgfaltspflichten gelten grundsätzlich für Marktteilnehmer und Händler gleichermaßen; Erleichterungen sind teilweise für KMU-Händler (Einstufung erfolgt nach der RL 2013/34/EU) vorgesehen.
Was umfassen die vorgenannten Sorgfaltspflichten?
Das Sammeln von Informationen, Daten und Unterlagen beinhaltet insbesondere (Art. 9 EUDR):
- Beschreibung des relevanten Erzeugnisses, inkl. Liste der relevanten Rohstoffe
- Menge der relevanten Erzeugnisse, die auf den relevanten Markt gelangen oder verlassen
- Erzeugerland
- Geolokalisierung der Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, die in dem relevanten Erzeugnis enthalten sind oder unter deren Verwendung hergestellt wurden
- Name, Anschrift und E-Mail der Lieferanten der relevanten Erzeugnisse
- Name, Anschrift und E-Mail von denen, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden
- angemessene, schlüssige und überprüfbare Informationen über die Entwaldungsfreiheit
- angemessene, schlüssige und überprüfbare Informationen über die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes
Berücksichtigung beispielsweise folgender Kriterien bei der Risikobewertung (Art. 10 EUDR):
- Präsenz von Wäldern im Erzeugerland
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland
- Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der eingeholten Informationen
- Risiko der Umgehung der Verordnung
- Informationen über bisherige Verstöße gegen die Verordnung
Maßnahmen zur Risikominimierung sind unter anderem (Art. 11 EUDR):
- Anforderung von zusätzlichen Informationen, Daten oder Unterlagen
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
- Kontrollen und Verfahren zur Risikominimierung wie Risikomanagement, Compliance-Management, etc.
Sind Sanktionen vorgesehen?
Der Erlass von Sanktionen bei Verstößen obliegt den Mitgliedstaaten. Diese haben „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen zu erlassen (Art. 25 EUDR):
- Geldtrafen und Geldbußen
- Einziehung der relevanten Erzeugnisse
- Einziehung der Einnahmen aus Transaktionen mit den relevanten Erzeugnissen
- vorübergehender Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge/Zugang zu öffentlichen Finanzierungen
- vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens/Bereitstellung/Ausfuhr von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen
- Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht
Ab wann und für welche Unternehmen gilt die EUDR?
Die EUDR ist bereits Ende Juni 2023 in Kraft getreten. Allerdings wird folgender Übergangszeitraum gewährt:
- für mittlere und große Unternehmen gilt die EURD ab dem 30. Dezember 2024.
- für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen gilt die EUDR ab dem 30. Juni 2025.