Feuer, Leitungswasser, Betriebsunterbrechung – Was tun <br> im Schadenfall?
02. Mai 2017 | Versicherungsrecht
Versicherungsverträge gehören zur Grundausstattung und damit zum Alltag eines jeden Unternehmens. Die Schadenfeststellung beispielsweise nach einem Brand oder einem Wasserschaden ist indes häufig nicht nur langwierig, sondern für das geschädigte Unternehmen auch mit der Gefahr verbunden, dass Schäden nicht hinreichend festgestellt werden.
Oftmals schließen geschädigte Unternehmen mit dem Versicherer für sie nachteilige Vergleiche (Regulierungsvereinbarungen) im Schadenfall und sind daran gebunden. Bleibt die Zahlung des Versicherers hinter dem tatsächlichen Schaden zurück, ergeben sich im unternehmerischen Bereich Haftungsrisiken für Geschäftsführer. Dabei bieten die meisten Versicherungsverträge dem geschädigten Unternehmen die Möglichkeit, sich bei der Feststellung der Schadenhöhe in geeigneten Fällen der Unterstützung eines „eigenen" Sachverständigen in einem Sachverständigenverfahren zu bedienen. Die Kosten dafür trägt vielfach der Versicherer.
Ziele des Sachverständigenverfahrens
Über das Sachverständigenverfahren soll die Schadenregulierung im Interesse des geschädigten Unternehmens möglichst schnell mit sachverständiger Hilfe erledigt und ein in aller Regel langer und vor den staatlichen Gerichten vermieden. Gleichzeitig gibt das Sachverständigenverfahren dem geschädigten Unternehmen ein machtvolles Instrument an die Hand, die einseitige Schadensfeststellung durch den Versicherer zu verhindern, zumal die (regelmäßig) für den Versicherer tätigen Sachverständigen in der Praxis in ihren Feststellungen oftmals deutlich hinter dem tatsächlichen Schadenausmaß zurückbleiben.
Beteiligte und Ablauf des Sachverständigenverfahrens
Der Sachverständige wird für das geschädigte Unternehmen in einem Sachverständigenverfahren tätig, welches auf die gesetzliche Regelung in § 84 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zurückgeht. Im Schadenfall kann das geschädigte Unternehmen nach den allermeisten Versicherungsbedingungen die Durchführung eines solchen Sachverständigenverfahrens einseitig verlangen. Eine Möglichkeit für den Versicherer, die Durchführung des Sachverständigenverfahrens abzulehnen, besteht dann grundsätzlich nicht. Das geschädigte Unternehmen und der Versicherer benennen jeweils einen eigenen Sachverständigen und beauftragen diesen mit der Schadenfeststellung.
Wichtig ist dabei die Auswahl eines hinreichend qualifizierten Sachverständen. KSB INTAX steht geschädigten Unternehmen dafür bei Betriebsunterbrechungsschäden mit eigenen Wirtschaftsprüfern zur Seite, die regelmäßig als Sachverständige tätig werden und bei Bedarf zusätzlich durch spezialisierte Fachanwälte im Versicherungsrecht unterstützt werden.
Das Verfahren endet mit den verbindlichen Feststellungen der Sachverständigen. Gelangen beide Sachverständige zu einer einvernehmlichen Schadenfeststellung, ist das Verfahren beendet. Die Feststellungen der Sachverständigen sind dann verbindliche Grundlage für die Regulierung und gleichen sogenannten Schiedsgutachten. Das bedeutet, dass ein Abrücken von den getroffenen Feststellungen nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist. Kommen die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen, werden getrennte Einzelgutachten vorgelegt. Die weitere Schadensfeststellung übernimmt dann ein zuvor benannter Obmann. Der Obmann hat die Funktion eines Obergutachters. Seine Entscheidung muss sich innerhalb der Grenzen bewegen, die durch die Einzelgutachten abgesteckt sind und darf diese nicht unter- bzw. überschreiten. Die dann abschließenden Feststellungen des Obmanns sind ebenso verbindliche Grundlage für die Regulierung.
Hinzu kommt: Das Einzelgutachten mit dem geringsten Entschädigungsbetrag legt die Untergrenze für die Entschädigungsleistung des Versicherers fest und begründet als Mindestentschädigung mit Vorlage einen ersten verbindlichen Zahlungsanspruch des geschädigten Unternehmens gegen den Versicherer.