Corona II: Vertrags- und haftungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Absage von (Groß-)Veranstaltungen wegen des Corona-Virus
04. März 2020 | Vertragsrecht
Neben arbeitsrechtlichen Fragestellungen (s. Blogbeitrag: "Arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus") wirft die Ausbreitung des Corona-Virus auch vertrags- und haftungsrechtliche Fragestellungen auf. Besonders im Fokus stehen (Groß-)Veranstaltungen wie Messen, aber auch Bälle, Firmenjubiläen und sonstige Veranstaltungen, bei denen aufgrund des intensiven (internationalen) Besucherverkehrs ein besonderes Infektionsrisiko besteht. Hier haben viele Veranstalter in den letzten Tagen ihre Veranstaltungen abgesagt. Leidtragende sind neben den Besuchern insbesondere Aussteller und (deren) Dienstleister wie beispielsweise Catering-Unternehmen oder Messebauer, aber auch die örtliche Hotellerie und Gastronomie, die für die jeweilige Veranstaltung bereits in Vorleistung getreten sind.
1. Sachverhaltsanalyse
Erstens gilt es, den Sachverhalt genau zu analysieren. Denn es kommt insbesondere darauf an, aus welchen Gründen die Veranstaltung abgesagt wird.
Eine erste Konstellation betrifft die Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung, wie etwa einer Untersagungsverfügung des jeweiligen staatlichen Gesundheitsamtes oder aufgrund des Ausrufs des Katastrophenfalls. Eine solche Konstellation ist zwar bislang – soweit ersichtlich – jedenfalls in Deutschland noch nicht aufgetreten. Dies kann jedoch mit Blick auf die rasant fortschreitende Ausbreitung des Corona-Virus jederzeit ändern.
In einer zweiten Konstellation kann eine staatliche Behörde – statt die Veranstaltung zu verbieten – auch derart weitreichende Nebenbestimmungen erlassen, dass die Veranstaltung hierdurch faktisch undurchführbar wird und der Veranstalter deswegen mittelbar zu einer Absage gezwungen wird. Diese Konstellation betraf laut Presseberichten die ITB in Berlin.
In einer dritten Konstellation – nach aktuellem Erkenntnisstand wohl noch die Regelkonstellation – erfolgt die Veranstaltungsabsage aus Vorsichtsgründen, da es der jeweilige Veranstalter nicht verantworten möchte, seine Veranstaltung trotz der Infektionsgefahr durchzuführen. In diesen Fällen sprechen staatliche Behörden bisweilen allenfalls Empfehlungen aus, ohne jedoch konkrete Maßnahmen zu ergreifen.
2. Prüfung der vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten
Zweitens gilt es, die vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten sorgfältig zu prüfen. So können sowohl individuell ausgehandelte Verträge mit detaillierten (Haftungs-)Klauseln, einseitig gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vertraglichen Vereinbarungen, die derartige Fälle nicht konkret regeln, vorhanden sein.
Gerade bei großen Unternehmen werden häufig sogenannte „Force-Majeure-Klauseln“ in die Verträge oder AGB aufgenommen, die bei Ereignissen höherer Gewalt beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit, ohne dass der jeweils anderen Vertragspartei hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Hier ist zunächst zu prüfen, ob der Corona-Virus konkret für die abgesagte Veranstaltung höhere Gewalt im Sinne dieser Klauseln darstellt. Hier wird man die drei genannten Konstellationen (behördliche Absageanordnung, Auflagen und freier Entschluss des Veranstalters) differenzieren müssen. Daneben ist hier in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob die jeweilige Force-Majeure-Klausel ihrerseits wirksam ist.
Sollte keine Force-Majeure-Klausel vereinbart worden oder die vereinbarte Klausel unwirksam sein, stellt sich die Frage, ob eine Vertragsanpassung (z.B. Verlegung der Veranstaltung) wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB vereinbart werden kann. Hier ist genau zu untersuchen, was die Parteien überhaupt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Vertragsgrundlage gemacht haben. Dies kann sich sowohl aus den konkreten vertraglichen Vereinbarungen als auch der dahinterstehenden Vorstellung der Vertragsparteien ergeben. In die Betrachtung einzustellen ist auch, welche Vertragspartei das Risiko des Veranstaltungsausfalls tragen soll.
Falls auch eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB nicht in Betracht kommt, ist anhand der für den jeweiligen Vertrag geltenden gesetzlichen Regelungen (etwa § 648 BGB für Werklieferungsverträge wie Catering-Verträge) zu prüfen, ob eine Kündigung bzw. ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist und in welcher Höhe die jeweilige Vergütung beansprucht werden kann und ob daneben noch weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
3. Bewahrung der Geschäftsbeziehung
Sind Sachverhalt und Rechtslage geklärt, so müssen die jeweiligen Anspruchsteller an ihre Vertragspartner mit einer konkreten Vorstellung herantreten.
Die Besonderheit ist, dass zwischen den Vertragsparteien häufig langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen, die nicht wegen einer einzelnen Veranstaltungsabsage für die Zukunft beendet werden sollen, zumal die Folgeveranstaltung häufig schon terminiert ist. Hier gilt es daher – ausgehend von den vertraglichen Ansprüchen – eine interessengerechte und am Einzelfall orientierte Lösung zu finden, mit der sowohl das wirtschaftliche Fortkommen der Vertragsparteien wie auch deren langfristige Geschäftsbeziehung gesichert werden kann.
4. Empfohlene Vorgehensweise im Falle einer Veranstaltungsabsage
Wie die vorstehende Darstellung zeigt, kommt es gerade bei der Absage von (Groß-)Veranstaltungen wegen des Corona-Virus und daran anschließender vertrags- und haftungsrechtlicher Fragestellungen auf den konkreten Einzelfall an.
Häufig wird es so sein, dass sowohl beim Veranstalter als auch bei Ausstellern und Dienstleistern bisweilen erhebliche Schäden entstehen (Standmieten, Materialauf-wendungen, Personalkosten, entgangener Gewinn etc.), die von ihren Vertragspartnern – wenn überhaupt – nur zum Teil ersetzt werden. Wie die Verteilung ausfällt, hängt von einer sorgfältigen individuellen Betrachtung der jeweiligen Verhältnisse ab.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass zwischen den beteiligten Unternehmen teils langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen, die nicht gestört werden sollen, weshalb eine für alle Seiten faire Regelung gesucht wird.
Näheres hierzu erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.Bei rechtlichen Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Norddeutschland.