Gebrauchtwagenhändler aufgepasst!
08. August 2018 | Vertragsrecht
Die übliche Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr ist nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 unwirksam. Die AGB sind anzupassen. Risiken sind neu zu kalkulieren.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung aus dem vergangenen Jahr festgestellt, dass die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Güter nicht wirksam verkürzt werden kann (EuGH vom 13.07.2017 - C 133/16; Fehrenschild). In dieser bisher wenig beachteten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die Verbraucherrechte gestärkt und die Risiken für alle Unternehmen, die mit gebrauchten Gütern handeln, deutlich verschärft.
Es ist heute üblich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist ab Lieferung einer gebrauchten Sache auf ein Jahr zu verkürzen. Diese Regelung deckt sich mit der Norm des § 476 Abs. 2 BGB (bis zum 31.12.2017 § 475 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB) und war bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unzweifelhaft richtig. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die direkte Auswirkungen auf das Deutsche Recht hat, ist § 476 Abs. 2 BGB europarechtswidrig und die übliche AGB-Klausel, die die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt, unwirksam. Es gilt dann auch bei gebrauchten Sachen die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängel von zwei Jahren. Damit verdoppelt sich das Risiko für Unternehmen, die gebrauchte Güter veräußern.
Gebrauchtwagenhändler z.B., aber auch alle anderen Händler gebrauchter Güter müssen also mit erhöhten Inanspruchnahmen rechnen. Sie können aber versuchen, sich durch neue angepasste AGB so gut zu schützen wie möglich. So ist es aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zumindest denkbar, durch auf die Entscheidung abgestimmte AGB weiterhin eine Verkürzung zumindest der Haftungsdauer wirksam zu vereinbaren.
Jedenfalls sollten Händler versuchen, ihre AGB fachkundig anpassen zu lassen, auch wenn dies dem Zukunftsrisiko unterliegt, da angesichts der neuen Rechtslage noch nicht absolut klar ist, wie diese AGB genau zu formulieren sind, damit sie sicher halten. Neue AGB jedenfalls können aber die Rechtslage für die Unternehmen nicht verschlechtern, sondern allenfalls die Chance eröffnen, dass die Risikosituation sich verbessert.
Zumindest muss seitens der betroffenen Unternehmen auch darüber nachgedacht werden, die Gewährleistungsrückstellungen zu erhöhen, denn es wird nicht lange dauern bis erste Ansprüche zur Gewährleistung auch nach Ablauf eines Jahres mit Erfolg geltend gemacht werden.
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