Influencer als Handelsvertreter?

02. April 2026   |   Handelsrecht, Internationales Recht, Vertriebsrecht

Influencer sind in der heutigen Zeit in der Werbewelt und im Marketing nicht mehr wegzudenken. Doch wie lassen sich diese Vereinbarungen rechtlich einordnen und welche möglichen Folgen oder Risiken resultieren daraus? 

Ein neueres Urteil aus Italien bringt etwas „Licht ins Dunkle“. 

Danach können Influencer durchaus als Handelsvertreter im rechtlichen Sinne einzuordnen sein. Aufgrund dessen, dass das Handelsvertreterrecht auf europäisches Recht zurückgeht, hat dieses Urteil durchaus Auswirkungen auf die Frage der Einordung von Influencervereinbarungen nach deutschem Recht. 

Folgen der Einordnung als Handelsvertreter

Wird ein Influencer als Handelsvertreter im rechtlichen Sinne eingeordnet, geltend die gesetzlichen Vorschriften für Handelsvertreter aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese sind teilweise zwingend und können nicht vertraglich abbedungen oder ausgeschlossen werden. Unter anderem gilt dieses für die Folgenden Regelungen: 

  • Anspruch auf Folgeprovisionen: Der Handelsvertreter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Folgeprovisionen, sofern ein Kunde nach einer Erstvermittlung durch den Handelsvertreter weiterhin Bestellungen tätigt.  Dieses gilt in der Regel so lange fort, wie der Influencervertrag besteht. Dieser Anspruch ist zwar vertraglich abdingbar, in den seltensten Fällen wird dieses aber geschehen sein. 

     

  • Ausstattung des Handelsvertreters: Der Unternehmer hat den Handelsvertreter mit den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen und ähnliches auf eigene Kosten auszustatten. Eine davon in Gänze vertragliche abweichende Regelung ist nicht möglich.

     

  • Mindestkündigungsfristen: Für Handelsvertretervereinbarungen gelten Mindestkündigungsfristen. Je nach Laufzeit der Vereinbarung liegen diese bei einem Monat im ersten Jahr der Vertragsdauer und bei sechs Monaten, wenn das Vertragsverhältnis bereits mehr als fünf Jahre besteht. Diese Fristen können durch eine Vereinbarung zwar verlängert, aber nicht verkürzt werden. Kündigt der Unternehmer mit einer zu kurzen Frist, können dem Handelsvertreter Schadensersatzansprüche z.B. aufgrund entgangener Gewinnchancen zustehen. 

     

  • Ausgleichsanspruch: Nach Beendigung der Zusammenarbeit steht dem Handelsvertreter für den aufgebauten Kundenstamm ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Ausgleich besteht maximal in Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision der letzten fünf Jahre. Auch dieser Anspruch kann vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

Weiteres

Insgesamt sind diese gesetzlichen Regelungen nicht unbillig, jedoch wird es in der Regel so sein, dass mit diesen Vorschriften bei Beginn der Zusammenarbeit mit dem Influencer „nicht gerechnet wurde“. 

Dabei besteht durchaus ein gewisser Gestaltungsspielraum, um gegebenenfalls die vorgenannten Folgen zu vermeiden oder zumindest einzugrenzen. Sprechen Sie uns gern an, so dass wir gemeinsam die vertragliche Situation beleuchten und gestalten können.

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