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Insolvenzanfechtung bleibt ein Risiko

06. April 2017   |   Insolvenzberatung, Insolvenzrecht, Sanierung und Insolvenz

Im Februar hat der Bundestag die Neuregelung des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass die Gesetzesänderung noch im 1. Halbjahr 2017 in Kraft treten wird. Ziel der Neuregelung ist es, den Wirtschaftsverkehr von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der bisherigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgingen. Dieses Ziel wurde jedoch nur teilweise erreicht.

Keine Änderungen bei Zahlungen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen


Quasi in letzter Sekunde hat der Bundestag auf eine Änderung der Anfechtbarkeit von Zahlungen, die durch Zwangsvollstreckung oder unter Vollstreckungsdruck erlangt wurden, verzichtet. Somit sind Zahlungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung durchgesetzt wurden, unverändert nach § 131 InsO anfechtbar. Betroffene Gläubiger müssen damit weiterhin auch dann mit einer Anfechtung rechnen, wenn Sie bei Beitreibung ihrer Forderungen gar keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatten.

Anfechtungsfrist bei Vorsatzanfechtung: von 10 auf 4 Jahre verkürzt


Der Anfechtungszeitraum des § 133 InsO wird von 10 auf 4 Jahre verkürzt. Ob damit tatsächlich das Risiko einer Anfechtung - wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - in dem in der Praxis bedeutsamen Bereich der Deckungshandlungen kalkulierbarer wird, bleibt abzuwarten.

Nur scheinbare Verbesserungen bei Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen


Durch die Neufassung des § 133 Abs. 3 InsO wird vermutet, dass Gläubiger, die dem Schuldner Zahlungserleichterungen in Form von Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen gewähren, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kennen. Dem von Insolvenzverwaltern bei der Vorsatzanfechtung bisher vorgebrachten Argument, dass bereits der Abschluss einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung ein Indiz für die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei, ist damit der Boden entzogen. Dennoch ist bei der Gewährung dieser Art von Zahlungserleichterungen weiterhin  Vorsicht geboten: Die Neuregelung bedeutet nicht, dass der Verwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht anhand anderer Umstände nachweisen kann. Solche Umstände sind z.B. eigene Erklärungen des Schuldners, seine Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen zu können oder wenn dieser mit neu entstandenen Forderungen wiederum in erheblichen Zahlungsrückstand gerät. Damit die Neuregelung für Dienstleister und Lieferanten des kriselnden Schuldners einen wirklichen Vorteil bietet, sind schriftliche Erklärungen über seine Zahlungsfähigkeit und Erläuterungen zu den Hintergründen einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung tunlichst zu vermeiden.

 

Bargeschäfte werden sicherer

Der § 142 InsO stellt jetzt klar, dass auch die Vorsatzanfechtung von dem Bargeschäftsprivileg erfasst wird. Ein Bargeschäft liegt dann vor, wenn für die Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Dieser Leistungsaustausch ist unmittelbar, wenn er „nach Art der ausgetauschten Leistung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt“. Was den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht, wird letztlich die künftige Rechtsprechung definieren. Die Anfechtung von Bargeschäften wird künftig nur noch dann möglich sein, wenn der Schuldner „unlauter“ handelte und der andere Teil dies erkannt hat. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, wird unlauteres Handeln nur in extremen Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn es dem Schuldner nämlich in erster Linie darauf ankommt, durch die Befriedigung des Gläubigers andere Gläubiger zu schädigen oder der Schuldner „Vermögen für Leistungen verschleudert, die den Gläubigern unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt nutzen können“.

Verzinsung nur noch ab Geltendmachung der Anfechtung


Nach bisheriger Rechtslage schuldete der Anfechtungsgegner ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Die Fälligkeit trat ohne weiteres mit Verfahrenseröffnung ein. Dies bot Insolvenzverwaltern einen Fehlanreiz, Anfechtungsansprüche erst kurz vor der Verjährung geltend zu machen, um möglichst hohe Verzinsungen der Anfechtungsforderungen zu erzeugen. Mit der neu eingefügten Ergänzung des
§ 143 Abs. 1 InsO ist der Anfechtungsanspruch nur noch zu verzinsen, wenn sich der Anfechtungsgegner nach der Aufforderung zur Zahlung durch den Insolvenzverwalter in Verzug befindet.
Im Gegensatz zu den anderen Neuregelungen, die nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffnete Insolvenzverfahren gelten, ist diese Neuregelung auch auf Altfälle, d.h. Insolvenzverfahren, die bereits eröffnet sind, anzuwenden.


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