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Internationale Handelskammer veröffentlicht überarbeitetes Incoterms-Klauselwerk

23. September 2019   |   Internationales Recht, Transport- und Speditionsrecht

Die internationale Handelskammer (ICC) hat am 10.09.2019 eine überarbeitete Version ihres bekannten Regelwerkes für den internationalen Handel veröffentlicht. Die neuen Klauseln, die lediglich als Empfehlung gedacht sind, treten zum 01.01.2020 in Kraft.

Die neue Fassung der Incoterms soll das bisherige Klauselwerk Incoterms 2010 ablösen. Anstelle eines erneuten radikalen Umbaus soll das Update allerdings insbesondere die tatsächliche Anwendung und den Umgang mit den Klauseln vereinfachen, was durch den übersichtlicheren und nutzerfreundlicheren Aufbau erreicht werden soll. Insbesondere soll so eine bessere Vergleichbarkeit der einzelnen Klauseln untereinander erreicht werden.

Eine wesentliche Änderung ist die Umbenennung der Klausel DAT (Delivered at Terminal, d.h. Lieferung zum Zollterminal), die im Hinblick auf die Vereinbarung eines Lieferortes im Markt offenbar als zu eng aufgefasst worden ist, in DPU (Delivered at Place Unloaded). So soll den Parteien überlassen bleiben, den Lieferort zu bestimmen, wobei an diesem jedenfalls Entladungen möglich sein müssen. Daneben gab es Anpassungen in den Empfehlungen im Hinblick auf den Umfang des zu stellenden Versicherungsschutzes unter den Klauseln CIP und CIF sowie eine Konkretisierung bzgl. der Klausel FCA (Free Carrier, d.h. frei Frachtführer). Letztere wurde, wenngleich ansonsten bei den Verkäufern sehr beliebt, im Falle einer Absicherung der Finanzierung über einen Dokumentenakkreditiv regelmäßig verdrängt durch die weitergehende Klausel FOB (Free on Board). Hintergrund ist, dass die Banken regelmäßig die Vorlage einer On-Board-Bill of Lading verlangen. Die Konkretisierung umfasst daher die Vorgabe, dass der Käufer nunmehr verpflichtet ist, seinen Transporteur anzuweisen, dem Verkäufer die benötigte On-Board-Bill of Lading auszuhändigen. Es bleibt jedoch – anders, als vielfach zunächst gemutmaßt – bei den insg. 11 Incoterms-Klauseln.

Ungeachtet dieses Updates können Handeltreibende allerdings auch nach dem 01.01.2020 weiterhin die vorherigen Versionen der Incoterms wählen. Rechtlich betrachtet haben diese standardisierten und allgemein anerkannten Handelsklauseln, die den Leistungsort, den Gefahrübergang, die Transportkosten und das Transportrisiko sowie weitere Leistungspflichten regeln, jedenfalls in Deutschland den Rang allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Sie haben keine Gesetzeskraft und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von den Parteien ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen werden. Sollten die Vertragsparteien nach dem 01.01.2020 allerdings wünschen, dass eine ältere Version der Incoterms vereinbart wird, so ist ihnen anzuraten, diese ausdrücklich zu benennen, da im Zweifel die aktuelle Version als gewählt anzusehen ist.

Nach Angaben der ICC werden die Incoterms-Klauseln in 90 % aller internationalen Kaufverträge vereinbart, weshalb die neuerliche Anpassung des Klauselwerks entsprechend Beachtung erfahren wird. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig mit den neuen Klauseln vertraut zu machen.


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