LfD Niedersachsen verhängt Millionen-Bußgeld wegen unzulässiger Videoüberwachung
25. Januar 2021 | IT- und Datenschutzrecht
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachen hat gegen die notebooksbilliger.de AG eine Geldbuße in Höhe von 10,4 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen haben soll. Es handelt sich hierbei um das höchste Bußgeld, dass die LfD Niedersachsen unter Geltung der DSGVO ausgesprochen hat. Notebooksbilliger.de legte Einspruch ein.
Zu den Hintergründen:
Laut der Pressemitteilung der LfD Niedersachsen (abrufbar unter: https://lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/presseinformationen/lfd-niedersachsen-verhangt-bussgeld-uber-10-4-millionen-euro-gegen-notebooksbilliger-de-196019.html) habe das Unternehmen notebooksbilliger.de über mindestens zwei Jahre seine Beschäftigten per Video überwacht, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage vorläge. Die unzulässigen Kameras sollen unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche erfasst haben. Auch Kundinnen und Kunden von notebooksbilliger.de sollen von der unzulässigen Videoüberwachung betroffen sein, da einige Kameras auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet waren. Das Unternehmen hatte sich darauf berufen, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen.
Zur Rechtslage:
Videoüberwachungen sind im Alltag keine Seltenheit mehr. Tagtäglich wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch diese Form der Datenverarbeitung eingegriffen und dies oftmals ohne dass der Betroffene dafür einen Anlass gegeben hat. Die Verantwortlichen müssen daher strenge gesetzliche Voraussetzungen einhalten.
Grundsätzlich stellt eine Videoüberwachung zum Schutz vor Straftaten ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs.1 S.1 lit.f DSGVO dar. Eine vermeintlich abschreckende Wirkung von Videoüberwachungen rechtfertigt für sich allein aber keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie auch die LfD Niedersachsen betont. Erforderlich sind vielmehr konkrete Tatsachen, die eine Gefahrenlage begründen. Im Fall von notebooksbilliger.de hat die LfD Niedersachsen darauf hingewiesen, dass eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten nur rechtmäßig sei, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen eine Person richte. Ein Generalverdacht reiche nicht aus.
Vor dem Einsatz einer Videoüberwachung ist auch immer zu prüfen, ob der beabsichtigte Zweck nicht ebenso gut mit einem milderen Mittel erreicht werden kann, das in die Rechte des Betroffenen weniger intensiv eingreift. Im Fall von notebooksbilliger.de nennt die LfD Niedersachsen beispielsweise stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte.
Zuletzt ist die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung immer anhand des konkreten Einzelfalles abzuwägen. Je mehr persönliche Informationen mit einer Videoüberwachung erhoben werden, desto intensiver ist der Eingriff in die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Überwachungsmaßnahmen, denen sich ein Betroffener nicht entziehen kann und die dauerhaft erfolgen, fallen bei dieser Abwägung erheblich ins Gewicht.
Bei rechtlichen Fragen rund um dieses Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. KSB INTAX ist der Ansprechpartner für den Mittelstand in Niedersachsen. Wir unterstützen Sie gerne.