Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Update November 2022!

16. November 2022   |   Vertriebsrecht

In unserem Blog-Beitrag vom 17.06.2021 (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet! (ksb-intax.de)) haben wir über die Verabschiedung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) berichtet. Dieses wird ab dem 1.1.2023 gelten.

In diesem Update möchten wir (I) auf einzelne Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eingehen und (II) einen Ausblick auf mögliche Verschärfungen des LkSG durch die Umsetzung des Vorschlages einer europäischen Richtlinie geben.

I. Einzelne beispielhafte Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

  • Sorgfaltspflichten (§ 3 LkSG): Zu den Sorgfaltspflichten zählen unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements, Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Abgabe einer Grundsatzerklärung, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie Umsetzung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern und die Dokumentation und Berichterstattung.
  • Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG): Die Unternehmensleitung hat eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie abzugeben. Darüber hinaus ist unter anderem durch Schulungen und Kontrollmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Grundsatzerklärung in den relevanten Geschäftsbereichen des eigenen Unternehmens, aber auch des unmittelbaren Zulieferers, eingehalten wird.

 

Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Zulieferer durch den Kunden, sind mittelbar auch kleinere Zulieferer, die ansonsten dem Gesetz nicht unterfallen, vertraglich an die Erfüllung der Pflichten aus dem LkSG gebunden und müssen für diese einstehen.

 

  • Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG): Bei Verletzungen von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten im eigenen Geschäftsbereich im Inland müssen Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zur Beendigung der Verletzung führen. Liegt die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer und kann die Verletzung in absehbarer Zeit nicht beendet werden, muss das Unternehmen einen Plan zur Minimierung oder Beendigung erstellen. Der Abbruch der Geschäftsbeziehung ist dann geboten, wenn die Verletzungen schwerwiegen sind, die Umsetzung der Maßnahmen in dem festgelegten Zeitrahmen keine Abhilfe geschaffen haben und mildere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen.
  • Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG): Es ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten und die Verfahrensordnung in Textform zu veröffentlichen.
  • Berichts- und Dokumentationspflichten (§ 10 LkSG): Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist zu dokumentieren und mindestens für sieben Jahre aufzubewahren. Zudem ist ein jährlicher Bericht – spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres – über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie etwaiger menschenrechtlicher oder umweltbezogener Risiken oder Verletzungen auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen und für sieben Jahren zugänglich zu halten.
  • Bußgeldvorschriften (§ 24 LkSG): Verstöße können mit bis zu 800.000 Euro und bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro mit bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

II. Ausblick: mögliche Verschärfungen durch eine Umsetzung der europäischen Richtlinie (RL-Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23.2.2022) ins nationale Recht

  • Adressatenkreis erweitert: Der RL-Vorschlag sieht vor, dass bereits Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Mio EUR verpflichtet sein sollen (nach dem LkSG sind Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern (ab 2023) bzw. mehr als 1000 Mitarbeitern (ab 2024) verpflichtet). Bei bestimmten Sektoren (beispielsweise Herstellung von Textilien, Großhandel mit Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gewinnung mineralischer Ressourcen, Herstellung von Grundmetallerzeugnissen) sollen Unternehmen bereits dann verpflichtet sein, wenn diese mehr als 250 Beschäftigten haben, einen Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen und mindestens 50 % dieses Umsatzes in einem gelisteten Sektor erwirtschaftet werden.
  • Schutzgegenstand und Ziele ausgeweitet: Grundsätzlich dienen sowohl das LkSG als auch der RL-Vorschlag dem Schutz der Menschenrechte und dem Umweltschutz. Der RL-Vorschlag verweist jedoch auf erheblich mehr Konventionen in diesen Bereichen als das LkSG. Darüber hinaus wird der Klimaschutz verstärkt beachtet.
  • Bevollmächtige zu ernennen: Den zuständigen Behörden ist zur effektiven Durchsetzung der Richtlinie und Beaufsichtigung der Vorgaben aus der Richtlinie ein Bevollmächtigter für das Unternehmen zu nennen.
  • Haftungserweiterung: Eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten aus Art. 7 und Art. 8 RL-Vorschlag durch die Unternehmen, sofern durch die Nicht-Erfüllung der Verpflichtungen negative Auswirkungen entstehen, soll gesetzlich verankert werden.
  • Umsetzungsfrist: Nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen soll es nach dem bisherigen Entwurf eine Frist zur Umsetzung ins nationale Recht von zwei Jahren geben.

Sofern sich Neuerungen bezüglich der Umsetzung des RL-Vorschlages ergeben, werden wir an dieser Stelle davon berichten.

Im Hinblick auf die baldige Geltung des LkSG empfiehlt sich die Überprüfung des bisherigen Risikomanagementsystems. Wir unterstützen Sie dabei gern!


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