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Lockdown und Minijob – Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für Minijobber

13. Oktober 2021   |   Arbeitsrecht

BAG: Wird ein Betrieb aufgrund einer landesweiten, pandemiebedingten behördlichen Anordnung geschlossen, erhalten geringfügig Beschäftigte keine Lohnfortzahlung. Schließungen aufgrund des Corona-Lockdowns zählen nicht zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko.

Am Mittwoch, den 13.10.2021, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals die Frage, ob sogenannten Minijobbern ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht, wenn sie ihre Arbeitsleistung aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung nicht erbringen können. Oder vielmehr: Wer trägt das Risiko eines Arbeitsausfalls im Falle eines Corona-Lockdowns – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Dem Urteil liegt der Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, welche in einem niedersächsischen Nähmaschinenhandel als geringfügig Beschäftigte angestellt war. Das Geschäft musste im Frühjahr 2020 infolge der ersten Corona-Welle den Betrieb einstellen. Daraufhin forderte die Arbeitnehmerin ihre Gehaltszahlung für den April 2020 von dem Arbeitgeber.  

Die ersten zwei Instanzen, das Arbeitsgericht Verden (Urt. V. 29.09.2020, Az.: 1 Ca 391/20) sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Nds., Urteil v. 23.03.2021, Az.: 11 Sa 1062/20), gaben der Klägerin Recht. Die Gerichte argumentierten, der Arbeitgeber habe für ein besonderes Gefahrenpotential und die Beherrschbarkeit seines Betriebes einzustehen. Aufgrund dieser arbeitsrechtlichen Risikozuweisung trüge er auch das Beschäftigungs- und Vergütungsrisiko. Können also Arbeitnehmer infolge der pandemiebedingten Schließungen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, stünde ihnen dennoch gegen den Arbeitgeber ein Lohnzahlungsanspruch zu.

Das BAG kam in seinem Urteil zu einem anderen Ergebnis und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Geschäftsschließungen aufgrund des behördlich angeordneten Lockdowns zählen nicht zu dem Betriebsrisiko oder dem Risiko eines Arbeitsausfalls, welches der Arbeitgeber zu tragen habe. Dieser sei nicht zahlungspflichtig, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung für die Arbeitnehmer infolge des hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung der Pandemie, welcher sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens beeinträchtigt, unmöglich wird.

Eine andersgelagerte Risikozuweisung zu Lasten der Arbeitgeber, wie sie in den Urteilen der Vorinstanzen zum Ausdruck kam, sei unangemessen und nicht zumutbar.

Vielmehr sei es Aufgabe des Staates, einen gerechten Ausgleich für schließungsbedingte finanzielle Nachteile zu schaffen. Denn feststeht, dass Minijobber ohne einen Lohnzahlungsanspruch bisher leer ausgehen. Als geringfügig Beschäftigte ohne Sozialversicherungspflicht werden die Voraussetzungen des SGB III, IV für die Gewährung von Kurzarbeit nicht erfüllt. Mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld ist der Gesetzgeber dieser vom BAG geforderten Ausgleichspflicht zumindest in Bezug auf die Minijobber noch nicht ausreichend nachgekommen. Des Weiteren besteht i.d.R. für Minijobber kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit dem Urteil des BAG entfällt nun auch die Aussicht auf Lohnzahlung bei Corona-Lockdown. Zumindest für Unternehmen tritt mit der Entscheidung eine finanzielle Erleichterung und Rechtssicherheit ein.


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